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Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung vor über 26 Jahren war das Ziel verbunden, aufgrund der hohen Ausgaben für Pflegeleistungen bei Eintreten von Pflegebedürftigkeit ein Abrutschen in die Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern. Dieses Ziel wurde weitgehend verfehlt. Es war ein Konstruktionsfehler, die soziale Pflegeversicherung als Teilkostenversicherung auszugestalten. Statt alle notwendigen Leistungen und Kosten der Pflege zu übernehmen, wird lediglich ein pauschaler Zuschuss zu den Pflegekosten gewährt. Dieser ist durch Höchstbeträge gedeckelt und deckt den pflegebedingten Bedarf nie vollständig ab. Jede Kostensteigerung haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen damit zu 100 Prozent selbst zu tragen, etwa ausgabensteigernde Investitionen zur notwendigen Verbesserung der Personalausstattung und der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende. Die Folge sind steigende Eigenanteile. Bei stetiger Zunahme der Zahl der Pflegebedürftigen.
Nach über 26 Jahren befindet sich die Pflegeversicherung in Deutschland erneut an einem Scheideweg. Pflege darf kein Armutsrisiko sein. Für eine nachhaltige und zukunftsfähige Ausgestaltung der pflegerischen Versorgung in Deutschland und dessen Finanzierung sind umfassende Schritte notwendig. Die angekündigten Eckpunkte und Arbeitsentwürfe zu einer umfassenden Pflegereform 2021 wurden seitens des SoVD positiv wahrgenommen,zumal viele Diskussionspunkte der vergangenen Jahre darin zu Recht thematisiert wurden. Schließlich waren die prekären Situationen in der pflegerischen Versorgung eines der bestimmenden Themen dieser Legislaturperiode: der anhaltende Pflegepersonalnotstand, kontinuierlich steigende Eigenanteile, die Belastungen für pflegende Angehörige, der demografische Wandel und nicht zuletzt die Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemie für die Pflege. Es ist daher überaus enttäuschend, dass eine notwendige und umfassende Reform der pflegerischen Versorgung in dieser Legislaturperiode ausbleibt.
Als eine der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen gemäß § 118 SGB XI nimmt der SoVD zu ausgewählten Änderungsanträgen im Einzelnen wie folgt Stellung:
Fortsetzung und Stellungnahme zu einzelnen Änderungsanträgen im PDF
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