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Aufhebungsvertrag: Welche Folgen für Arbeitslosengeld?

Aktuelles Armut

Wer sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Vertragsauflösung einigt, bekommt häufig eine Abfindung. Doch hier ist Vorsicht geboten: Denn in bestimmten Fällen kann diese mit dem Arbeitslosengeld verrechnet werden - oder der Aufhebungsvertrag führt gar zu einer Sperre beim Arbeitsamt.

Aufhebungsvertrag: Welche Folgen für Arbeitslosengeld?

Das Wichtigste zuerst: Wenn Sie mit Ihrem Chef einen Aufhebungsvertrag schließen, wird dieser von der Arbeitsagentur so wahrgenommen, als ob Sie selbst eine Kündigung ausgesprochen hätten. Und eine Eigenkündigung führt zu einer 12-wöchtigen Sperre beim Arbeitsamt.

Nur wenn es einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag gegeben hat, rutschen Sie ohne Sperre ins Arbeitslosengeld.

Sperre beim ALG I verhindern

Einen wichtigen Grund erkennt die Arbeitsagentur dann an, wenn Ihnen der Arbeitgeber ohnehin kündigen möchte. Wichtig ist, dass Sie diesen Vorgang irgendwie nachweisen können. Beispielsweise eine Ankündigung zu einer betrieblichen Kündigung.

Doch auch jetzt müssen Sie noch vorsichtig sein: Denn auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit der Firma beenden, muss die übliche Kündigungsfrist eingehalten werden.

Ein Beispiel:

Werner (55) aus Itzehoe hat über 25 Jahre in seinem Betrieb gearbeitet. Aufgrund einer Umstrukturierung steht nun eine betriebliche Kündigung bevor - daher einigt sich Werner mit der Firma auf einen Aufhebungsvertrag.

Dieser wird am 15.03. unterzeichnet, das Arbeitsverhältnis soll zum 31.03. beendet werden. Laut Tarifvertrag beträgt die Kündigungsfrist in Werners Fall jedoch sechs Wochen zum Quartalsende. Somit hätte man den Arbeitsvertrag erst zum 30.06. auflösen können. Die Folge: Werner wird bei der Arbeitsagentur eine Sperre hinnehmen müssen.

Die Sperre aus dem Beispiel würde nicht anfallen, wenn der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Kündigungsfrist beendet hätte.

Außerdem darf kein besonderer Kündigungsschutz bestehen - etwa bei Menschen mit Behinderung oder Gleichstellung. Wenn es um die eigentliche Abfindung geht, sollte sich die Höhe an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Mehr dazu hier.

Wird die Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet?

Auch hier kommt es wieder auf den Zeitpunkt an, an dem Sie offiziell aus dem Betrieb ausscheiden. Wenn Ihre vertragliche Kündigungsfrist dabei eingehalten wurde, haben Sie nichts zu befürchten. Arbeitslosengeld und Abfindung werden unabhängig voneinander ausgezahlt.

Falls Sie aber vorzeitig aus der Firma ausscheiden - siehe Beispiel oben - wird die Abfindung mit dem ALG I verrechnet. Offiziell sprechen wir dann nicht mehr von Abfindung, sondern von einer "Entlassungsentschädigung". Wie genau und in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt, ist komplex. Dazu empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag der Anwaltskanzlei Hasselbach.

"Beim Aufhebungsvertrag kommt es mit Blick auf das folgende Arbeitslosengeld vor allem auf die Kündigungsfrist an. Lassen Sie sich hierzu am besten persönlich beraten."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Wenn es einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag gibt, müssen Sie keine Sperre beim Arbeitamt befürchten. Auch bei der Abfindung kann grundsätzlich Entwarnung gegeben werden, was die Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld angeht. Zumindest dann, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist eingehalten wird.


Kommentare (2)

  • user
    Nicole Saatkamp
    am 23.02.2023

    Ich habe befristete EM Rente und noch einen Arbeitgeber. Ich habe dort als Reinigungskraft gearbeitet was ich definitiv nicht mehr kann,einen anderen Arbeitsplatz gibt es dort nicht. Wenn ich jetzt einen Aufhebungsvertrag unterschreibe bekomme ich nur meinen Urlaub vergütet. Bekomme ich trotzdem Sperre falls die Rente nicht verlängert wird?

    • user
      Christian Schultz
      am 23.02.2023

      Hallo Nicole, wie im Beitrag oben beschrieben: Das kommt auf die Details an. Bevor Sie einen solchen Vertrag unterschreiben, sollten Sie sich unbedingt von einem unabhängigen Experten beraten lassen. Am besten bei einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht.

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