Das Gesetz bringt einige Veränderungen für Patient*innen, aber auch für Ärzt*innen. Ein entscheidender Punkt ist der erleichterte Zugang zu digitalen Gesundheits-Anwendungen. Das können beispielsweise schwangerschaftsbegleitende Apps oder auch Apps für Diabetiker sein. Den Umgang damit hat das Gesundheitsministerium jetzt in der „Digitalen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung“ (DiGAV) konkretisiert. Diese Apps kann künftig der Arzt oder die Ärztin verschrieben. die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellt dafür ein Verzeichnis mit allen erstattungsfähigen Anwendungen. Dabei beachtet es Kriterien wie Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Datenschutz und einen positiven Versorgungseffekt. Für eine Anwendung, die in das Verzeichnis aufgenommen wird, zahlt die Krankenkasse. Der Hersteller muss jedoch nachweisen, dass die App die Versorgung der Patient*innen verbessert.
Barrierefreies Verzeichnis erst ab 2022 vorgesehen
Der SoVD als Interessenvertreter der gesetzlich Krankenversicherten befürwortet den neuen Leistungsanspruch aus Betroffenensicht als sinnvoll und zukunftsgerecht. Er begrüßt digitale Innovationen, die die Versorgung von Patient*innen verbessern und ihnen die Behandlung erleichtern. Dabei sind Angebote für das Smartphone, das heute für viele ein ständiger Begleiter ist, unerlässlich.
Der Verband sieht jedoch Korrekturbedarf bei der konkreten Ausgestaltung. Ein entscheidender Kritikpunkt betrifft die Barrierefreiheit. Der SoVD bemängelt, dass ein barrierefreier Zugang zum Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen erst ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen ist, und fordert einen barrierefreien Zugang von Anfang an. Weiterhin ist der Datenschutz für den Verband ein wichtiger Faktor. Die Gewährleistung der Sicherheit von Patient*innendaten betrachtet der SoVD als bedeutendes Kriterium für die Aufnahme von Anwendungen in das Verzeichnis.
Leichterer Zugang zur Videosprechstunde
Auch beim täglichen Arztbesuch bringt das DVG einige Veränderungen. Versicherte können jetzt neben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jetzt auchRezepte und Verordnungen für Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel oder die häusliche Krankenpflege elektronisch erhalten.
Außerdem wird es für Ärzt*innen attraktiver, den Arztbrief künftig elektronisch zu übermitteln. Die Regelung, wonach sie für einen per Fax verschickten Arztbrief eine höhere Erstattung erhalten, gilt nicht mehr.
Das Gesetz erleichtert darüber hinaus den Zugang zur Telemedizin, wie Videosprechstunden. Ärzt*innen dürfen künftig auf ihrer Internetseite über die Möglichkeit zur Beratung am Bildschirm informieren. Aufklärung und Einwilligung der Patient*innen dazu können nun in einer Videosprechstunde erfolgen. Das bisher vorgeschriebene persönliche Gespräch im Vorfeld fällt damit weg.
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