1 Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs
Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge angepasst werden. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweis-pflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
- die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik,
- die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
- der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50,
- die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person,
- die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3. Behinderten-Pauschbetragsgesetz.
Das Gesetz soll nach Verkündung in Kraft treten und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 gelten.
2 Gesamtbewertung
Der SoVD befürwortet die vorgesehene Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge ausdrücklich.
Mehr als 7 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland werden nicht durch Einrichtungen oder besondere Dienste der Behindertenhilfe unterstützt. Für sie ist die Anhebung eine wirkliche Hilfe im Alltag.
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen stellen einen wichtigen Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen dar. Sie dienen der Abgeltung laufender, typischer und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Mehraufwendungen,z. B. Hilfen bei außergewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens oder Aufwendungen zur Pflege und einem erhöhten Wäschebedarf.
Die Pauschbeträge sollen es den Betroffenen ersparen, mühsam Einzelquittungen zu sammeln. Sollen sie diese Vereinfachungsfunktion erfüllen, müssen sie den tatsächlichen Verhältnissen angepasst sein.Ansonsten bliebe steuerpflichtigen Personen nur das Sammeln von Einzelnachweisen nach § 33 EStG, um ihre tatsächlichen Mehraufwendungen adäquat steuerlich abzubilden. Die Vereinfachungsfunktion des Pauschbetrages liefe ins Leere.
Seit über 40 Jahren sind die Behinderten-Pauschbeträge nahezu unverändert (vgl. BGBl. I vom 12.9.1974, S. 2165). Mit Blick auf die Lohn- und Preisentwicklungen seit 1975 ist klar, dass die Behinderten-Pauschbeträge die realen behinderungsbedingten Mehraufwendungen längst nicht mehr adäquat abbilden. Daher ist ihre Anhebung zwingend erforderlich und behindertenpolitisch dringend geboten.
Auch die Einführung eines zusätzlichen Fahrtkosten-Pauschbetrages als Ablösung des bisherigen Verfahrens zur Geltendmachung behinderungsbedingter Fahrtkosten sowie der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetragsbei einem Grad der Behinderung kleiner 50 werden vom SoVD begrüßt.
Ebenfalls zu begrüßen sind die beim Pflege-Pauschbetrag geplanten Steuervereinfachungen und Anpassungen in der Höhe.
Der SoVD bedauert, dass nach derzeitigem Stand keine regelmäßige Dynamisierung der Pauschbeträge vorgesehen ist.
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