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Behinderungsgrad feststellen

Aktuelles Behinderung Gesundheit

Für den Schwerbehindertenausweis braucht es 50 Punkte. Mindestens. Offiziell spricht man vom Grad der Behinderung - kurz GdB. Doch wie genau wird der ermittelt? Wie wird aus Ihrem Antrag ein individueller Behinderungsgrad?

Behinderungsgrad feststellen - so geht's

Den SB-Ausweis gibt es also nur mit anerkannter Schwerbehinderung. Und für die ist ein GdB von wenigstens 50 notwendig. Alles, was darunter liegt, reicht nicht zum Behindertenausweis. Übrigens – der GdB wird nicht in Prozent angegeben. Auch wenn bei 100 Schluss ist. Die korrekte Sprechweise lautet also zum Beispiel: "Grad der Behinderung von 50". Nicht 50 Prozent.

Böse Zungen behaupten, der GdB wird im Landesamt für soziale Dienste durch Würfeln ermittelt. Richtig ist: Die dortigen Sachbearbeiter müssen sich an einem ganz bestimmten Dokument orientieren. Sozusagen der Bibel der Schwerbehinderung. Und das ist die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Versorgungsmedizin-Verordnung

In diesem Büchlein wird für zahlreiche chronische Erkrankungen und Behinderungen aufgeführt, welcher Einzel-GdB bei welcher Schwere auszustellen ist. Ganz konkret und transparent.

Genau an dieser Stelle wird es jetzt kompliziert: Denn für die Frage, wie hoch Ihr GdB ausfällt, ist nicht die Diagnose einer Krankheit ausschlaggebend. Also zum Beispiel Tinnitus. Nein, wichtig ist die Ausprägung dieser Erkrankung. Und damit verbunden die sogenannten Funktionseinschränkungen.

Bleiben wir beim Beispiel Tinnitus. Wenn wir zu diesem Begriff in der Versorgungsmedizin-Verordnung nachschauen, stellen wir fest: Der Einzel-GdB kann 0 bis 10 betragen. In bestimmten Fällen aber sogar 50 oder mehr. Aber nur, wenn der Tinnitus "zu schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten" führt. In diesem Fall würden die Ohrgeräusche allein für den SB-Ausweis reichen.

Diagnose und Funktionseinschränkungen

Wir halten also fest: Nicht die Diagnose ist entscheidend, sondern die Funktionseinschränkungen. Es geht um die Frage, was die Krankheit oder Behinderung mit Ihnen macht. Was Sie im Alltag nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen machen können.

Natürlich reicht es nicht, wenn Sie im Antrag zum SB-Ausweis selbst schreiben, dass Sie unter diesen Beschwerden leiden. All diese Angaben müssen von einem Arzt bestätigt werden. Mit den sogenannten Befundberichten. Genau aus diesem Grund entbinden Sie Ihren Haus- beziehungsweise Facharzt im Antragsformular bitte von der Schweigepflicht. Dann wird die Behörde Ihren Arzt kontaktieren und einen solchen medizinischen Bericht anfordern.

Mit diesen Befundberichten ist das allerdings so eine Sache. Oftmals steht da nicht das drin, was Sie wirklich weiterbringt. Mehr Infos dazu in diesem Video:

Vom Einzel- zum Gesamt-GdB

Nun ist es aber so, dass die Menschen häufig nicht nur unter einer Erkrankung leiden. Da kommen zu den Rückenschmerzen auch noch Herzprobleme und vielleicht Schwerhörigkeit. Wie wird das dann bewertet?

Im Grundsatz wie oben beschrieben. Das Landesamt für soziale Dienste prüft jeweils den Einzel-GdB. Immer anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung. Danach aber wird geschaut, wie die einzelnen Behinderungen zueinander in Verbindung stehen. Denn: Einfach addiert werden die jeweiligen Einzel-GdB nicht.

Ganz plattes Beispiel: Ein kaputtes Auge steht normalerweise nicht in Verbindung zu Herzrythmusstörungen. Hier würde mit hoher Wahrscheinlichkeit einfach der höhere der beiden Einzel-GdB zum Gesamt-GdB werden.

Anders ist es, wenn sich die Behinderungen gegenseitig verstärken. Also eine Augenerkrankung zusammen mit Schwerhörigkeit. In diesem Fall wären zwei wichtige Sinne eingeschränkt – und hier würde der Gesamt-GdB sicherlich höher ausfallen als die jeweiligen Einzel-Bewertungen.

Fazit

So ein Antrag im Schwerbehindertenrecht kann übrigens einige Monate in Bearbeitung sein. Das ist ganz normal. Häufig liegt es an Ihrem Haus- oder Facharzt, weil die medizinischen Berichte nicht abgeschickt werden.

Grundsätzlich ist für die Ermittelung des Behindertengrads aber die Versorgungsmedizin-Verordnung. Hier kommt es nicht auf die Diagnose einer Krankheit an, sondern auf die Funktionseinschränkungen. Also die Frage, wie sich eine Behinderung oder Krankheit konkret auf Ihr Leben auswirkt.


Kommentare (1)

  • user
    G. Busch
    am 15.09.2023

    Leider ist "der GdB wird im Landesamt für soziale Dienste durch Würfeln ermittelt." wirklich nicht die ganze Wahrheit ... dort wird zB auch steif&fest behauptet, dass dies nur der MD alleine übernimmt! Aber diese Teamwork funktioniert;

    Dann kommen dabei Berechnungstabellen heraus, wo die Werte von Bescheiden vor XX Jahren unverändert (nicht aktualisierte Arztkommentare & zwangsweise inzwischen falsche Befunde dabei) auftauchen, da der alte Vordruck per c&p genommen wurde - danach kommt irgendwo ein Eintrag der auf 100% gesetzt werden musste und von den diversen Ursachen und Folgen dieser Erkrankung die laut VersMedV auch zwischen 20-50% (dauerhaft) anzusetzen sind tauchen genau 0 (NULL) weitere Einträge auf ... warum sollte man denn auch irgendwas mühsam tippen&begründen&berechnen wenn man sich auf einer 100%-Marke ausruhen kann.

    Dann werden noch schnell irgendwelche Merkzeichen gewürfelt die teils fast passen (dazu immer Kommentar "nicht nachvollziehbar") und fertig sind Bescheid und Ausweis. Ob andere Merkzeichen & Maßnahmen zustehen anhand eines der nicht aufgeführten Prozentsätze ist ja egal - kann ja Klagen der Mensch - wenn er das System überhaupt durchschaut, denn ein Recht auf erklärende Aushändigung der vollständige Berechnungtabelle hat man scheinbar vorher nicht.

    Ernsthaft - das ist zumindest in SH so normal ... und direktes Nachfragen, selbst ohne Widerspruch/Rechtsweg, beim LadSH oder MD führt zu so manch anteiligen Wunderheilungen, bei mir zB beweisbar oder ich bin ein medizinisches Wunder bei den gelöschten Einträgen nach einer letzten etwas kritischen Nachfrage von mir mit darauf folgendem neuen Bescheid vom LadSH.

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