Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Regeln für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das bisherige Bürgergeld heißt nun Grundsicherungsgeld. Wichtige Änderungen gibt es etwa bei Sanktionen, bei den Kosten der Unterkunft und beim Vermögen.
Was ändert sich bei den Sanktionen?
Jobcenter können den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich um 30 Prozent für drei Monate mindern, wenn jemand zum Beispiel eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder abbricht. Auch wer sich nicht selbst um Arbeit bemüht, obwohl dies vereinbart ist, muss damit rechnen.
Die Leistungsminderung kann vorzeitig enden, wenn die leistungsberechtigte Person ihre Pflicht erfüllt oder glaubwürdig erklärt, dies künftig zu tun. Die Kürzung muss jedoch grundsätzlich mindestens einen Monat dauern. Wer eine konkret angebotene und zumutbare Arbeit willentlich verweigert, kann bereits beim ersten Verstoß den Regelbedarf vollständig verlieren. Die Kosten für Unterkunft und Heizung muss das Amt aber weiterhin übernehmen.
WICHTIG
Ob eine Leistungsminderung rechtmäßig ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Mögliche gesundheitliche oder andere besondere Belastungen können dem entgegenstehen.
Auch Meldeversäumnisse ziehen strengere Sanktionen nach sich
Das erste Meldeversäumnis führt nicht sofort zu einer Leistungsminderung. Ab dem zweiten verpassten Termin wird der Regelbedarf jedoch um 30 Prozent für einen Monat gemindert, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Wer drei aufeinanderfolgende Termine beim Jobcenter ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar. Dies führt zum Entzug des Regelbedarfes – und im Falle von Alleinlebenden auch zum Entzug der Unterkunftskosten. Wer sich innerhalb eines Monats persönlich beim Jobcenter meldet, kann nachträglich Leistungen erhalten. Der Regelbedarf wird dann nur um 30 Prozent gekürzt.
WICHTIG
Jedoch muss das Jobcenter die betroffene Person anhören und besondere Umstände berücksichtigen.
Was gilt für die Kosten der Unterkunft?
Die Karenzzeit von zwölf Monaten bleibt grundsätzlich bestehen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden während dieser Zeit aber nicht mehr unbegrenzt übernommen. Es gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Das gilt mit einer Ausnahme: Familien mit minderjährigen Kindern können auch höhere Unterkunftskosten anerkannt bekommen.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten diese Grenze, werden die Unterkunftskosten bereits während der Karenzzeit auf die Obergrenze beschränkt. Nach Ablauf der Karenzzeit übernimmt das Jobcenter nur noch angemessene Unterkunftskosten.
Neu ist auch die Bedeutung der Mietpreisbremse: Ist die vereinbarte Miete nach den mietrechtlichen Vorschriften vor Ort zu hoch, kann das Jobcenter die leistungsberechtigte Person auffordern, den Verstoß beim Vermieter zu rügen und dadurch eine Senkung der Miete zu erreichen.
Was ändert sich beim Vermögen?
Die bisherige Vermögenskarenzzeit im SGB II entfällt. Stattdessen gelten künftig altersabhängige Beträge für Schonvermögen:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- 31 bis 40 Jahre: 10.000 Euro
- 41 bis 50 Jahre: 12.500 Euro
- ab 51 Jahre: 20.000 Euro
INFO
Im SGB XII gelten weiterhin dieselben Schonvermögensgrenzen wie bisher: pauschal 10.000 Euro pro Person.
Was ändert sich bei der Förderung von Langzeitarbeitslosen?
Die Förderung von Langzeitarbeitslosen wird ausgeweitet. Künftig können auch Menschen davon profitieren, die länger Leistungen nach dem SGB II oder Arbeitslosengeld bezogen haben, aber beispielsweise wegen einer Unterbrechung nicht als langzeitarbeitslos galten.
Was ändert sich außerdem?
Vermittlung hat jetzt wieder Vorrang vor Qualifizierung. Die Jobcenter sollen vorrangig prüfen, ob eine Person unmittelbar in Arbeit vermittelt werden kann.
WICHTIG
Weiterbildungen und andere Fördermaßnahmen bleiben im Ausnahmefall möglich – insbesondere für unter 30Jährige.
Auch für Eltern ändern sich die Regeln: Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeit oder zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme kann grundsätzlich bereits ab dem 14. Lebensmonat des Kindes in Betracht kommen, sofern die Betreuung gesichert ist.
Der Kooperationsplan wird verbindlicher. Bei fehlender Mitwirkung können Jobcenter die erforderlichen Schritte unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Verwaltungsakt durchsetzen.
SoVD-Bewertung
Der SoVD sieht die Änderungen bei der Grundsicherung sehr kritisch. Die Reform setzt stark auf Druck und Sanktionen, statt die tatsächlichen Ursachen von Hilfebedürftigkeit zu bekämpfen.
So lehnt der SoVD die neuen Regelungen zu den Unterkunftskosten entschieden ab.
In vielen Regionen gibt es kaum bezahlbaren Wohnraum. Eine zu hohe Miete lässt sich deshalb häufig nicht kurzfristig reduzieren oder durch einen Umzug vermeiden.
Auch die Verschärfung der Leistungsminderungen bis hin zum vollständigen Entzug des Regelbedarfes und der Unterkunftskosten sieht der SoVD sehr kritisch. Das Existenzminimum muss immer gesichert bleiben. Gerade Menschen mit gesundheitlichen oder psychischen Problemen in schwierigen sozialen Lebenslagen brauchen Unterstützung – und zwar aufsuchende, die zum Beispiel zu ihnen nach Hause kommt – und keine zusätzliche Verschärfung ihrer Lebenssituation.
Stand: September 2026
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