Rentner*innen mit vor 1992 geborenen Kindern bekommen zumindest einen Teil ihrer Erziehungszeit in der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Für einen Zeitraum von bis zu zweieinhalb Jahren werden Müttern und Vätern entsprechend Rentenpunkte gutgeschrieben.
Urteil des Bundesfinanzhofes
Das Problem für Rentenbeziehende war aber bis vor Kurzem: Mit der Gutschrift der Rentenpunkte erhöhte sich zwar die Rente automatisch – der Rentenfreibetrag aber blieb unverändert. Dadurch haben Betroffene zu viel von ihrer Rente versteuert. Das hat der Bundesfinanzhof festgestellt und darum entsprechend nachgebessert (Az.: X R 24/20).
Sinkende Steuerlast
Es gilt nun: Erhöhen sich bei einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch die sogenannte Mütterrente die Bezüge, muss auch den Rentenfreibetrag entsprechend angehoben werden. Konkret muss von dem Erhöhungsbetrag derselbe Anteil steuerfrei bleiben, wie von der ursprünglichen Rente zu Rentenbeginn.
Der Hintergrund: Der steuerfreie Anteil einer Rente sinkt von Jahr zu Jahr. Wird der Erhöhungsbetrag mit dem bei Zahlungsbeginn geltenden Rentenfreibetrag versehen, bleibt weniger davon übrig.
Mehrbelastung überprüfen
Der Bund der Steuerzahler rät daher allen, die Mütterrente erhalten, die Berechnung des Freibetrags in den offenen Veranlagungen zu prüfen. Nur so ist gewährleistet, dass jede Mutter und jeder Vater auch das bekommt, was ihr oder ihm zusteht.
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