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„Kinderrechte ins Grundgesetz – aber richtig!“

SoVD beteiligt sich an Bündnis mit mehr als 100 Organisationen

Zwei Kinder halten Zettel mit der Aufschrift "Kinderrecht ins Grundgesetz" hoch.
Foto: Christiane Klaes

Berlin. Die Rechte von Kindern müssen gestärkt werden. Das steht für den Sozialverband Deutschland (SoVD) nicht erst seit der Corona-Krise fest. Entsprechend befürwortet SoVD-Präsident Adolf Bauer die Bestrebungen, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen. Den Entwurf eines Gesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz hält Bauer jedoch für mangelhaft.

„Die Änderung des Grundgesetzes ist eine ernste Angelegenheit. Umso wichtiger ist es, dass sie auch tatsächlich dazu führt, dass die rechtliche Position von Kindern in Deutschland verbessert wird. Es kann nicht sein, dass wir Kinderrechte ins Grundgesetz aufnehmen, die dann aber hinter die UN-Kinderrechtskonvention und die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurückfallen“, kritisiert Bauer.

Genau das würde aber mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung passieren. Daher beteiligt sich der SoVD gemeinsam mit Organisationen, wie dem Deutschen Kinderhilfswerk, UNICEF Deutschland, dem Kinderschutzbund und der Deutschen Liga für das Kind, an dem Bündnis „Kinderrechte ins Grundgesetz – aber richtig!“. „Gemeinsam fordern wir die Bundestagsfraktionen und die Bundesländer auf, sich bis zur Sommerpause auf ein Gesetz zur Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz zu einigen, das den Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention gerecht wird“, so Bauer. Dies erfordert die Aufnahme ausdrücklicher Kinderrechte in das Grundgesetz in einem eigenen Absatz. „Wenn die Kinderrechte im Grundgesetz unmittelbar mit den Elternrechten verknüpft werden, führt das zu Konflikten zwischen Eltern- und Kinderrechten, die schlichtweg vermeidbar sind“, betont der SoVD-Präsident.

Gemeinsam fordern die Organisationen, dass folgende Elemente in der Formulierung zur Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz enthalten sein sollten:

  • Das Recht des Kindes auf Anerkennung als eigenständige Persönlichkeit;
  • Die Berücksichtigung des Kindeswohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen;
  • Das Recht des Kindes auf Beteiligung, insbesondere die Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend Alter und Reifegrad;
  • Das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung;
  • Das Recht des Kindes auf Schutz, Förderung und einen angemessenen Lebensstandard;
  • Die Verpflichtung des Staates, für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge zu tragen.

Den gemeinsamen Appell „Kinderrechte ins Grundgesetz – aber richtig!“ mit einer Liste aller Organisationen finden Sie unter: www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de

V.i.S.d.P.: Christian Draheim


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