Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung soll die Notfallversorgung in Deutschland unter Berücksichtigung der Perspektive der Patient*innen effektiver und effizienter gestaltet werden. Ziel ist es, die bisher weitgehend sektoral organisierten Versorgungsbereiche der ambulanten, stationären und rettungsdienstlichen Notfallversorgung zu einem System der integrierten Notfallversorgung weiter zu entwickeln. Eine enge Verzahnung dieser Versorgungsbereiche soll zu mehr Orientierung für Patient*innen, zu kürzeren Wartezeiten, zur bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in der gebotenen Versorgungsstruktur sowie zu einem sinnvollen und effizienten Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen und damit zu einer Verbesserung der Gesamtqualität der Notfallversorgung führen.
Vorgesehen sind u.a. folgende Maßnahmen:
Ein Gemeinsames Notfallleitsystem (GNL) soll künftig eine zentrale Lotsenfunktion zur qualifizierten Ersteinschätzung und verbindlichen Steuerung von Hilfesuchenden in die medizinisch gebotene Versorgungsstruktur übernehmen. Dafür ist eine verbindliche Zusammenarbeit der Rettungsleitstellen der Rufnummer 112 und der Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Rufnummer 116 117 vorgesehen. Eine umfassende Kooperation der an der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten soll dies ermöglichen, insbesondere durch eine digitale Vernetzung.
Als zentrale Einrichtungen der medizinischen Notfallversorgung werden Integrierte Notfallzentren (INZ) für alle Notfallpatient*innen jederzeit zugängliche Anlaufstelle in Krankenhäusern geschaffen. Nach einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs erhalten die Hilfesuchenden entweder vor Ort eine unmittelbar erforderliche notdienstliche Versorgung oder es wird eine stationäre Versorgung veranlasst. Die INZ werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäusern gemeinsam errichtet. Die Anzahl und konkreten Standorte von INZ werden durch die erweiterten Landesausschüsse festgelegt.
Die medizinische Notfallversorgung der Rettungsdienste der Länder wird als eigenständige Leistung der medizinischen Notfallrettung anerkannt und unabhängig von der Inanspruchnahme anderer Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt.
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