Sperre oder Ruhephase beim Arbeitslosengeld: Bin ich trotzdem krankenversichert?
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Manchmal liegt der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Eis. Ein Grund dafür kann die Sperre sein, weil Sie Ihren Job ohne wichtigen Grund selbst gekündigt haben. Oder das ALG ruht für eine Weile, weil Sie von einer Abfindung leben. Doch wie sieht es in dieser Phase mit Ihrer Krankenversicherung aus?
Es gibt diverse Möglichkeiten, warum Sie für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld (ALG) beziehen dürfen - obwohl Sie es eingeplant haben. Grundlegend unterscheiden müssen wir zwischen einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur und auf der anderen Seite einer Ruhephase.
In beiden Situationen gibt es kein Geld vom Arbeitsamt.
Sperrzeit und Ruhezeit
Wenn Sie gegen gewissen Pflichten verstoßen haben, wird Ihr Arbeitslosengeld gesperrt. Einzelheiten dazu finden Sie im Paragraphen 159 Sozialgesetzbuch III (§ 159 SGB III). Darin heißt es unter anderem: Die Sperre bei einer selbst verschuldeten Arbeitsaufgabe - mit anderen Worten, wenn Sie selbst gekündigt haben - beträgt im Regelfall zwölf Wochen, also drei Monate.
In dieser Zeit bekommen Sie kein Arbeitslosengend, obwohl Sie eigentlich Anspruch haben. Ihr Gesamtanspruch verringert sich also um die drei Monate - auch wenn Sie in dieser Zeit kein Geld bekommen.
Was viele nicht wissen: In solchen Fällen droht nicht nur die oben beschriebene Sperre. Darüber hinaus kann der Bezugszeitraum für das ALG nach hinten raus gekürzt werden. Das ist im § 148 SGB III geregelt. Dort heißt es, dass die Anspruchsdauer um “ein Viertel” gekürzt wird. Das bedeutet ganz konkret: Sie verlieren das ALG nicht nur in den ersten drei Monaten. Sie bekommen auch insgesamt weniger Geld, weil der Anspruch früher beendet wird.

“Bei einer Sperre durch die Arbeitsagentur können Sie nicht nur am Anfang Geld verlieren. Auch die Bezugsdauer an sich kann nach hinten deutlich gekürzt werden.”
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Demgegenüber funktioniert das Ruhen des Arbeitslosengeldes ein bisschen anders.
Der Klassiker verläuft so: Sie verlieren Ihren Job und bekommen eine Abfindung, weil Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ihren Arbeitsplatz aufgeben. Wie hoch diese ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab, auf die wir in diesem Beitrag nicht weiter eingehen können.
Die Zahlung einer Abfindung hat jedoch Folgen für den Zahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes. Denn dieser verschiebt sich nun nach hinten. Um wie lange - auch das hängt von mehreren Punkten ab. Als Faustformel können wir aber davon ausgehen, dass es um die Phase geht, die Sie bei Einhaltung der Kündigungsfrist noch im Unternehmen verblieben wären.
Ganz wichtig: Anders als bei einer Sperre, verringert sich die Anspruchsdauer beim Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht. Wenn Sie insgesamt Anspruch auf 15 Monate ALG haben, bleibt dieser Anspruch erhalten. Durch das Ruhen des ALG beginnt die Zahlung einfach nur später. Weitere Infos dazu finden Sie in dieser Broschüre der Arbeitsagentur.
Sperre oder ruhendes ALG: Wie ist es mit der Krankenkasse?
Die wichtigste Information zuerst: Während einer Sperre oder für den Fall, dass das Arbeitslosengeld ruht, stehen Sie nicht ohne Krankenversicherungsschutz da. Trotzdem müssen wir uns beide Situationen getrennt voneinander ansehen.
a) Sperrzeit
Während Ihrer Zeit bei der Arbeitsagentur sind Sie krankenversichert. Die Beiträge zahlt das Arbeitsamt - auch während einer Sperrzeit.
b) ALG ruht
Falls der Zahlungsbeginn durch eine Abfindung später beginnt, wird die Arbeitsagentur keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. In dieser Zeit müssen Sie die Krankenversicherung selbst zahlen, in aller Regel über eine freiwillige Weiterversicherung.
Fazit
Egal, ob es um eine klassische Sperre geht oder das Arbeitslosengeld aufgrund einer Abfindung ruht: Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Sie im Notfall ohne Versicherungsschutz im Regen stehen. Dieser greift immer.
Allerdings müssen Sie die Beiträge im Falle einer Abfindung selbst übernehmen. Während der Sperrzeit sind Sie ganz einfach über die Arbeitsagentur versichert.
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Kommentare (2)
Jörg Konen
am 29.11.2025SgDuH,
können Sie mir hier helfen?
Folgende Situation:
Ich bin 54 Jahre alt un 19,5 Jahre im Unternehmen als leitender Angestellt angestellt gewesen. Ich hatte im Juni 2025 einen Herzinfarkt und habe mich am 15.09.25 wieder arbeitsfähig in der Fa. gemeldet. Es wurde die vom Arzt vorgeschlagene Wiedereingliederung abgelehnt und mir wurde mitgeteilt, das ich nicht mehr benötigt werde. Somit wurde eine Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung ( im Text wurde vom Arbeitgeber folgendes geschrieben: zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber....) am 26.09.25 vereinbart und unterschrieben. Ich bin privat krankenversichert und habe mich vorerst mal zum 1.1.26 arbeitslos gemeldet. Ich möchte im Zuge der Arbeitslosigkeit zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, vom alter müsste es funktionieren, da ich erst am 25.07.1971 55 Jahre alt werde.
Nun stellt sich folgende Frage: lt. Internet habe ich gelesen, dass ich aufgrund des Aufhebungsvertrags inkl. Abfindung ggf. gesperrt werde bzw. das ALG 1 ruht. Hier ist zu sagen, das ich vom Arzt eine Bescheinigung habe, das ich den Job in der Firma nach dem Herzinfarkts aufgrund des ständigen Stresses und den über Jahre angefallenen Überstunden nicht mehr ausüben konnte. Hatte auch noch von den letzten 3 Jahren noch 92 % des Urlaubs übrig. Frage ist nun, wie muss ich jetzt beim Arbeitsamt vorgehen, dass ich schnellstens wieder in die GKV zurückkomme. Wie ist es mit den Krankenkassenbeiträgen, wenn ich doch noch gesperrt werde bzw. der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht?
Können sie mich beraten?
Bezahlt die Arbeitsagentur die Krankenversicherungsbeiträge ab Beginn der Arbeitslosigkeit, oder ab dem Beginn des Sperrzeitablaufs?
Mfg Konen Jörg
Christian Schultz
am 01.12.2025Hallo Jörg, der SoVD kann Sie auf jeden Fall beraten. Aber hier im Forum geht das nicht, wenden Sie sich bitte an unsere Sozialrechtsberatung - die finden Sie in ganz Deutschland.
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