Die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen hat sich bewährt und wird vorerst beibehalten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die zuvor bis Ende November befristete Regelung nun bis Ende März 2023 verlängert. Der SoVD ist mit zwei Patient*innenvertretenden im G-BA beteiligt.
Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Möglich ist nach wie vor eine einmalige Ausweitung der telefonischen Krankschreibung um bis zu sieben Tage.
Schutz für chronisch Kranke
Die Entscheidung traf der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen vor dem Hintergrund der Gleichzeitigkeit von Corona-Pandemie und einer recht frühen Grippewelle.
Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA, betonte vor allem den Nutzen für chronisch Kranke, die öfter als andere zum Arzt müssten und besonders vor vermeidbaren Infektionen zu schützen seien. Durch die telefonische Krankschreibung hätten Praxen weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden.
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