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SoVD fordert Erhalt des persönlichen Zugangs zur Verwaltung

Pressemeldung

Der SoVD Schleswig-Holstein nimmt den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und SSW („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein“) zum Anlass, dafür einzutreten, von der in Artikel 14 vorgesehenen Streichung der 2014 eingeführten Garantie eines persönlichen oder schriftlichen Zugangs zur Verwaltung abzusehen.

Die fortschreitende Digitalisierung verändert zunehmend das gesellschaftliche Leben und bietet vielfältige Chancen zur Verbesserung der Lebensqualität auch für die von uns vertretenen Menschen. Deshalb sehen wir dieser Entwicklung sehr positiv entgegen. Neben den Chancen verbinden sich mit dieser Entwicklung aber auch Herausforderungen und Risiken. Vor allem besteht die Gefahr, dass Menschen, die aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage sind, an diesem Prozess teilzuhaben, abgehängt werden.

Der aktuelle Vorschlag zu Artikel 14 wird in unseren Augen dem Anspruch, Menschen vor digitaler Ausgrenzung zu schützen, nicht gerecht. Noch gibt es viele Menschen im Land, die „völlig ohne Internetzugang“ und „ganz analog“ leben und kommunizieren. Das Vorhaben der Streichung des analogen Zugangs in der Landesverfassung wird von vielen Menschen als ausgrenzend empfunden. In Gesprächen mit Ratsuchenden konnten wir das in den vergangenen Tagen deutlich spüren. Mit der Streichung - davon sind wir überzeugt - wird ein barrierearmer Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nicht mehr garantiert. Die Teilhabemöglichkeiten werden damit erheblich reduziert.

Die Schutzbestimmungen von Staatszielen haben mehrere Funktionen: Sie verpflichten, für Gerechtigkeit und Teilhabe zu sorgen. Sie zeigen, dass das Land Solidarität und Verantwortung gegenüber benachteiligten Menschen ernst nimmt. Sie sind Ausdruck eines sozialen und fürsorglichen Staatsverständnisses. Aus diesem Grund tritt der SoVD deutlich und mit Nachdruck für den Erhalt der Garantie eines persönlichen oder schriftlichen Zugangs zur Verwaltung ein und lehnt die Streichung des Absatzes 2 in Artikel 14 ab.