Direkt zu den Inhalten springen

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – was sind die Unterschiede?

Pflege Behinderung Gesundheit

Neben einer Patientenverfügung sollte auch die Betreuung durch eine Vertrauensperson geregelt werden. Denn auch mit einer sehr detaillierten Patientenverfügung kann es im Leben vorkommen, dass bestimmte Fragen offen bleiben. Nun muss es eine Person geben, die eine Entscheidung trifft.

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht – was ist besser für mich?

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreungsverfügung haben ihre Vor- und Nachteile. Die Frage, welches Dokument in Ihrer Situation sinnvoller ist, können nur Sie selbst beantworten. Wie Sie sich entscheiden, hängt vor allem von diesen Punkten ab:

1. Was soll meine Vertrauensperson für mich regeln dürfen?

Ganz salopp gesprochen: Mit einer Vorsorgevollmacht in generalisierter Form kann Ihre Vertrauensperson so gut wie alles regeln. Und das im gesundheitlichen wie im finanziellen Bereich. Das kann sehr praktisch sein, denn im Rahmen dieser Regelung liegen alle Entscheidungen in einer Hand. Oder in mehreren Händen, wenn Sie unterschiedlichen Menschen eine Vollmacht erteilen.

Die Kehrseite der Medaille ist ebenfalls in diesem Aspekt begründet: So praktisch es ist, wenn Ihre Vertrauensperson viele Dinge für Sie regeln kann; so erheblicher ist das Risiko, dass dieses Vertrauen missbraucht werden könnte. Das ist bei der Betreuungsverfügung anders. Mit diesem Dokument ausgerüstet, darf die entsprechende Person nur Entscheidungen fällen, die ihr vom Gericht abverlangt werden.

Hintergrund: Eine Betreuungsverfügung kommt erst dann ins Spiel, wenn es einer Entscheidung bedarf und es

a) keine Vorsorgevollmacht gibt oder

b) die darin genannten Personen Ihrer Rolle nicht nachkommen können bzw. wollen.

Denn nun muss sich das Amtsgericht mit dem Fall beschäftigen und wird einen gesetzlichen Betreuer einsetzen. Wenn Sie eine Betreuungsverfügung verfasst haben, entscheiden Sie, wer dieser gerichtliche Betreuer sein soll.

2. Wieviel Freiheit möchte ich meiner Vertrauensperson gewähren?

Der gesetzliche Betreuer muss über seine Tätigkeit für Sie genau Buch führen und ist dem Amtsgericht gegenüber Rechenschaft schuldig. Egal ob Ihr Betreuer ein naher Verwandter oder ein völlig Fremder ist – das Gericht überprüft die Handlungen und Entscheidungen dieser Person. In der Praxis bedeutet dies eine Menge zusätzlichen Aufwand für Ihre Vetrauensperson.

Haben Sie Ihre Vertrauten mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet, sind diese in ihren Entscheidungen freier. Natürlich können auch hier Situationen eintreten, in denen das Gericht tätig werden muss. Zunächst einmal sind Personen mit Vorsorgevollmacht jedoch deutlicher freier in ihrem Handeln als gesetzliche Betreuer.

3. Sollte ich beides haben? Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Nicht unbedingt. Ein absolutes Muss für jeden Erwachsenen in Deutschland ist die Patientenverfügung. Darüber hinaus empfehlen wir dringend, die Betreuungsfrage zu klären. Ob Sie das mithilfe einer Vollmacht oder der Betreuungsverfügung regeln, hängt in erster Linie von den oben aufgeführten Fragen ab.

Es kann Situationen geben, in denen es hilfreich wäre, beide Dokumente zu verfassen. Etwa wenn die Personen, denen Sie eine Vollmacht ausgestellt haben, diesem Auftrag nicht nachkommen können oder möchten. Wenn das Amtsgericht nun einen gesetzlichen Betreuer sucht – denn irgendjemand muss eine Entscheidung treffen – haben Sie diesen Betreuer durch die Verfügung selbst ausgewählt.

Selbstverständlich sollten in den beiden Dokumenten unterschiedliche Personen stehen, sonst müsste doch das Gericht über die Personalie entscheiden.

Der Sozialverband Schleswig-Holstein darf Sie nicht in individuellen Fragen zu Patientenverfügung oder Betreuung beraten. Wir sind allerdings an Ihrer Seite wenn es um Probleme mit der Kranken- oder Pflegekasse geht. Darüber hinaus helfen wir Ihnen bei allen Fragen rund um den Behindertenausweis.

Sie wollen regelmäßig über neue Beiträge in unserem Blog informiert werden? Melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter per E-Mail an!


Kommentare (0)

Sei der erste der kommentiert

Neuen Kommentar schreiben

Das Feld Name muss ausgefüllt sein.
Bitte geben Sie Ihren Namen ein.
Das Feld E-Mail muss ausgefüllt sein.
Die eingegebene E-Mail Adresse ist nicht korrekt.
Der Kommentar darf nicht leer sein.
Bitte stimmen Sie der Datenschutzbestimmungen zu.

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.