6 Monate Sperre beim Arbeitslosengeld
Aktuelles Rente Armut
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss bei bestimmten Tatbeständen mit einer Sperre rechnen. Besonders häufig wird das Arbeitslosengeld gekürzt - oder komplett gestrichen - wenn ein Jobangebot abgelehnt wird. Oder auch bei Eigenkündigung. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, dass Sie durch eine selbst herbeigeführte Kündigung bis zu sechs Monate gesperrt werden können.
Wer ohne Not seinen Job kündigt und dann auf Arbeitslosengeld hofft, wird bitter enttäuscht sein. Denn bei selbst herbeigeführten Kündigungen muss das Arbeitsamt erst nach Ablauf einer Sperrzeit zahlen. Wenn Sie sich in Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis umhören, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit etwas von drei Monaten hören. Oder bei Leuten, die sich ein bisschen eingelesen haben, auch von zwölf Wochen.
Und das stimmt auch.
In den meisten Fällen bedeutet eine Sperre wegen Eigenkündigung zwölf Wochen Sperre. Rund drei Monate, in denen Sie kein Geld bekommen - übrigens auch keine Beiträge für die Rentenversicherung. Und damit auch keine Anerkennung als Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente. Krankenversichert sind Sie allerdings, in dieser Hinsicht können Sie erst einmal durchatmen.
"Selbst bei einer Sperre beim Arbeitslosengeld sind Sie weiterhin krankenversichert. Außer, Sie bekommen eine Abfindung."
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Beim Arbeitsamt gesperrt - bis zu sechs Monate lang
Eine Sperre beim Arbeitsamt kann jedoch deutlich über die üblichen drei Monate hinaus gehen. Warum? Das ist im Paragraphen 148 SGB III geregelt.
Hier steht im ersten Absatz unter Punkt 4: "Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um ...
die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer [...]"
Der wichtige Part hier ist das "Viertel der Anspruchsdauer". In den meisten Fällen haben Sie in Deutschland Anspruch auf maximal ein Jahr Arbeitslosengeld. Falls Sie in dieser Zeit keinen Job finden, in die Altersrente gehen oder schwer krank werden, bleibt anschließend noch das Bürgergeld.
Und ein Viertel von einem Jahr Arbeitslosengeld sind drei Monate. Daher kommen die zwölf Wochen Sperrzeit.
In der Grafik können Sie jedoch sehen: Ab dem 50. Geburtstag können Sie länger als ein Jahr lang Arbeitslosengeld erhalten. Zumindest dann, wenn Sie zuvor ausreichend lang Beiträge gezahlt haben. Und ab 58 gibt es die Möglichkeit, bis zu 24 Monate lang ALG I zu erhalten.
Also zwei Jahre lang. Und ein Viertel von zwei Jahren sind ... sechs Monate.
Wenn Sie also nach Ihrem 58. Geburtstag ohne Not Ihren Job aufgeben und eigentlich Anspruch auf zwei Jahre Arbeitslosengeld hätten: Dann wird Ihnen die Arbeitsagentur mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine sechsmonatige Sperre aufbrummen. Sechs Monate, in denen Sie finanziell über die Runden kommen müssen.
Eine Eigenkündigung sollte also gut überlegt sein. Denn in den meisten Fällen findet sich eine Lösung, wie Sie den Arbeitsvertrag so beenden können, ohne dass Sie einen großen Batzen Ihres Arbeitslosengeldes verlieren. Lassen Sie sich dazu in jedem Fall vorher persönlich beraten.
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Kommentare (6)
Petra Ukena
am 06.04.2024Wie verhält es sich, wenn man nach 72 Wochen krankschreiben, arbeitslos meldet. Ist man dann automatisch vermittlungsfähig . Mit Krankmeldung bekommt man doch sicher keine Unterstützung? Gruß Petra
Christian Schultz
am 08.04.2024Schauen Sie zu diesem Thema mal hier rein: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankmeldung-nach-dem-krankengeld
Dani
am 28.03.2024Hallo,
wie verhält es sich mit der Sperrzeit, wenn man selbst fristgerecht kündigt (7 monatige Kündigungsfrist) jedoch mit sofortiger Wirkung unwiderruflich freigestellt wird und eine Abfindung erhält? Bin 63 Jahre alt.
Vielen Dank!
Christian Schultz
am 28.03.2024Hi Dani, wenn Sie freigestellt sind, bekommen Sie ja weiterhin Gehalt. In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld. Im Anschluss droht - je nach Art und Weise der Kündigung - dann aber trotzdem eine Sperre.
Dani
am 29.03.2024Vielen Dank für die prompte Rückmeldung.
Dani
Buk
am 28.03.2024Na unter Beachtung des Urteils vom Bundesverfassungsgericht hier 1 BvL 7/16 könnte es schon zu Probleme kommen
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