Gleichstellung und Jobwechsel
Aktuelles Behinderung
Eine Gleichstellung ist keine Schwerbehinderung. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 allein reicht nicht, um am Arbeitsplatz den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten. Doch was passiert eigentlich, wenn ich bereits gleichgestellt bin, nun aber den Arbeitgeber wechseln möchte? Worauf muss ich nun genau achten?
Den Schwerbehindertenstatus gibt es in Deutschland erst ab einem GdB von 50. Doch falls Sie einen GdB von 30 oder 40 aufweisen, sollten Sie dennoch über dieses Thema nachdenken. Einmal ist es vielleicht möglich, im Laufe der nächsten Zeit mithilfe eines Neufeststellungsantrags auf die 50 zu kommen.
Um zumindest einige der Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung nutzen zu können, gibt es jedoch auch noch eine kurzfristige Option - die Gleichstellung.
Ab GdB 30 ist eine Gleichstellung möglich
Nicht jeder, der einen Grad der Behinderung von 30 hat, gilt automatisch als gleichgestellt. Automatisch läuft hier sowieso überhaupt nichts - Sie müssen selbst tätig werden, und zwar bei der Bundesagentur für Arbeit.
Aber selbst wenn Sie sehr umtriebig sind, ist die Gleichstellung noch lange kein Selbstgänger. Denn das Arbeitsamt gewährt diesen Status nur, wenn Ihre Krankheit oder Behinderung dafür sorgt, dass Sie im Job benachteiligt sind. Empfehlenswert ist vor dem Antrag also immer ein Termin bei der Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb.
Wechsel des Arbeitgebers - was bedeutet das für die Gleichstellung?
Wie so oft im Leben, kommt es darauf an. Die wichtigste Frage lautet: Ist Ihre Gleichstellung befristet? Wenn nicht, dann müssen Sie sich bei einem Jobwechsel keine weiteren Gedanken dazu machen. Denn eine unbefristete Gleichstellung können und sollten Sie bei jedem Arbeitgeber geltend machen.
Anders verhält es sich mitunter bei Gleichstellungen, die zeitlich befristet sind. Dies ist zum Beispiel bei Heilungsbewährungen - also Krebserkrankungen - durchaus üblich. Läuft Ihr Status als gleichgestellte Person aus, und Sie denken über einen neuen Job nach, sollten Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen. Es kann sein, dass nun ein neuer Antrag fällig wird. Auch in dieser Situation kann es sinnvoll sein, mit der Schwerbehindertenvertretung Kontakt aufzunehmen.
Fazit
Die Gleichstellung bezieht sich also nicht zuerst auf das aktuelle Arbeitsverhältnis. Sie soll der konkreten Person dabei helfen, die Nachteile einer chronischen Erkrankung oder Behinderung im Job auszugleichen. Ist die Gleichstellung unbefristet, bezieht sie sich also auf jedes Arbeitsverhätlnis. Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers.
Im Falle einer Befristung sollten Sie sich rechtzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen. So können Sie mit ausreichend zeitlichem Vorlauf tätig werden, sofern es nötig ist.
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Kommentare (8)
Frank
am 25.02.2024Moin
Ich hab da mal ne Frage !
Ist das zulässig wenn in meinen neuen Arbeitsvertrag eine Klausel drin steht das ich bestätige keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung habe ? Ich hab das meiner Zeit einfach unterschrieben weil ich sorgen hatte den Job vielleicht dann doch nicht zubekommen.
Lg
Christian Schultz
am 26.02.2024Hallo Frank, das können wir beim SoVD nicht beantworten, weil wir hier im Arbeitsrecht sind. Der SoVD kann Sie nur im Sozialrecht beraten.
Aber rein mit gesundem Menschenverstand beantwortet: Warum sollte das nicht okay sein? Der Arbeitgeber fragt lediglich einen Punkt ab. Wäre ja wichtig für Zusatzurlaub oder den besonderen Kündigungsschutz. Sie müssten ja nicht darauf antworten.
Nadine
am 12.01.2023Hallo,
muss ich, wenn ich mich bewerbe die Gleichstellung dem neuen AG vor Vertragsabschluss mitteilen oder kann ich bis nach der Probezeit warten?
Christian Schultz
am 12.01.2023Theoretisch können Sie warten, einen guten Eindruck macht das jedoch nicht. Besser ist es immer, mit offenen Karten zu spielen.
Franziska Giesche
am 15.07.2022Ich habe einen GdB 40 und mich gleichstellen lassen. Nun bin ich seit einem halben Jahr depressiv erkrankt und meine Chefin will mich kündigen.
Das Integrationsamt will eine Stellungnahme meinerseits.
Was passiert, wenn ich der Kündigung zustimme, da ich dort nicht mehr arbeiten kann und möchte?
Danke für die Infos...!
Christian Schultz
am 18.07.2022Hallo Franziska, falls Sie der Kündigung zustimmen, wird auch das Integrationsamt keine Vorbehalte haben. Ich empfehle Ihnen aber generell, dass Sie sich nun sozialrechtlich beraten lassen.
Solnierzik
am 11.11.2021Muss mein neuer Arbeitgeber einen längst lsufebden genehmigten Gleichstellung zur Behinderung akzeptieten? Bekomme ich bei jedem Arbeitgeber dadurch mehr urlaub?
Lg Antje Solnierzik
Christian Schultz
am 12.11.2021Hallo Antje, die Gleichstellung bleibt auch dann bestehen, wenn Sie Ihren Job wechseln. Das muss auch der Arbeitgeber akzeptieren.
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