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Heilungsbewährung kurz vor der Rente - was ist zu tun?

Aktuelles Rente Behinderung Gesundheit

Bei vielen Krebserkrankungen erhalten Patienten den Schwerbehindertenstatus sozusagen auf Zeit. Man spricht hier von der Heilungsbewährung. In der Regel gilt dann ein Grad der Behinderung von mindestens 50 - allerdings zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren. Für die Rente kann das äußerst wichtig sein.

Heilungsbewährung kurz vor der Rente

Fünf Jahre - das klingt zunächst nach einem langen Zeitraum. Und der Schwerbehindertenstatus spielt im Leben der meisten Krebspatienten nur eine untergeordnete Rolle. Viel wichtiger ist die Frage, ob der Tumor noch einmal zurückkehrt. Doch je näher Sie dem Rentenalter kommen, desto relevanter kann auch Ihr Grad der Behinderung werden. Denn ab einem GdB von 50 steht es Ihnen frei, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Zwei Jahre früher in den Ruhestand. Und das ohne finanzielle Abstriche. Insbesondere für Menschen, die eine schwere Krankheit durchmachen mussten, ist das eine interessante Alternative zum Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze.

Falls Sie es sich leisten können, ist die vorgezogene Rente sogar noch deutlich früher machbar. Allerdings verzichten Sie bei diesem Szenario pro Monat auf 0,3 Prozent Ihrer zukünftigen Zahlungen, und zwar für immer.

Herabsetzung des GdB nach Heilungsbewährung

Einige Zeit vor dem Ende Ihrer Heilungsbewährung wird das Landesamt für soziale Dienste Sie schriftlich kontaktieren. In dieser sogenannten Anhörung können Sie deutlich machen, wie es um Ihre gesundheitliche Situation bestellt ist. Ähnlich wie beim normalen Antrag zum Schwerbehindertenausweis kommen hier neben Ihren Angaben vor allem die Aussagen Ihrer Ärzte ins Spiel.

Das Ziel ist klar: Ohne Ihren Schwerbehindertenstatus ist die vorgezogene Rente ohne Abschlag nicht möglich. Es sei denn, Sie haben bereits 45 Versicherungsjahre auf dem Rentenkonto und erreichen bald Ihre individuelle Altersgrenze.

Bei Heilungsbewährung: So sichern Sie Ihre Rente

Nach Bearbeitung des Versorgungsamtes sind zwei Ausgänge möglich: Ihr GdB bleibt oberhalb der wichtigen 50er-Schwelle; oder Sie verlieren Ihren SB-Status. Falls Sie unterhalb des GdB 50 landen, heißt es für Sie erst einmal: Ruhe bewahren. Denn jetzt können Sie sich einer wichtigen Komponente des Sozialrechts bedienen: Die Entscheidung der Behörde ist erst rechtskräftig, sobald Sie keine juristischen Mittel mehr anwenden.

Was heißt das konkret? Wie bei jedem Bescheid im Sozialrecht haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Nichts hindert Sie, das zu tun. Auf diese Weise gewinnen Sie erst einmal Zeit. Achtung: Natürlich sollten Sie das nur erwägen, wenn Sie eine ernsthafte Chance auf den Schwerbehindertenstatus sehen.

Solange der Widerspruch läuft, gilt weiterhin Ihr alter Grad der Behinderung. Auch den Schwerbehindertenausweis dürfen Sie in dieser Zeit behalten und weiter verwenden.

Notfalls bis zum Sozialgericht

Sollte das Landesamt für soziale Dienste bei der ersten Entscheidung bleiben und den Widerspruch abblocken, können Sie weitere Rechtsmittel einlegen. Eine Klage am Sozialgericht ist immer möglich. Und bis hier eine Entscheidung gefällt wird, kann noch eine ganze Menge Wasser den Rhein runterlaufen.

Auch in dieser Zeit gilt Ihr bisheriger GdB - und damit der Schwerbehindertenstatus.

Warum das so wichtig ist? Weil Sie in diesem Zeitrahmen nun Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen antreten können. Denn an dieser Stelle ist nur wichtig, wie hoch Ihr GdB beim Rentenstart ausfällt. Selbst wenn am Sozialgericht entschieden wird, dass Ihr Schwerbehindertenstatus tatsächlich aberkannt werden muss, kann Sie das in der Rente nicht mehr behelligen. Klar, Sie müssen nun Ihren SB-Ausweis abgeben. Und auch der steuerliche Nachteilsausgleich Ihrer Behinderung schrumpft. Aber Ihre Rente - die kann Ihnen keiner mehr nehmen.

Fazit

Behalten Sie bei einer schweren Erkrankung also auf jeden Fall die Heilungsbewährung im Auge. Prüfen Sie, wann und unter welchen Bedingungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Sie möglich wäre. Sollte Ihnen nun das Ende der Heilungsbewährung dazwischen kommen, steht es Ihnen frei, das Verfahren durch Widerspruch und eventuell eine Klage am Sozialgericht in die Länge zu ziehen.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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Kommentare (33)

  • user
    Karsten
    am 05.10.2023

    Hallo, bei mir wurde im Juni 2022 eine behandlungsbedürftige Leukämie ( CLL ) festegestellt und ich bin seit dem März 23 in Therapie die bis Mai 2024 andauern soll. Es wurde im Dezember mein GdB auf 30 rückwirkend zum Juli 2022 festgelegt. Auf meinen Einspruch habe ich nun im Oktober 2023 einen Abhilfebescheid mit Festlegung meines GdB auf 50 rückwirkend zum März 2023 bekommen. In diesem Schreiben wird auch gleich auf eine Nachrüfung im August 2024 hingewiesen. Ein Widerspruchsrecht wird in diesm Bescheid nicht erwähnt.

    Da es sich bei der CLL um eine chronische Erkrankung handelt und die Dauer einer Remmission und die Zeit bis zur nächsten Therapie nicht vorhergesagt werden kann, hätte erwartet den GdB 50 dauerhaft zu erhalten.

    Deshalb meine Frage, macht es Sinn jetzt schon gegen den Abhilfebescheid vorzugehen oder sollte man die Nachprüfung abwarten ?

    • user
      Christian Schultz
      am 05.10.2023

      Hallo Karsten, das kann man nicht allgemein beantworten - dafür ist so eine Sache zu individuell. Wenden Sie sich gern mit Ihren Unterlagen an meine Kollegen in der Sozialrechtsberatung: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Uli
    am 30.08.2023

    Hallo, akuell habe ich einen GdB von 50 nach Prostata Entfernung. Die Heilbewährung läuft bis 3/2027. Ich könnte 5/2028, mit 62 Jahren, in vorgezogene Rente aufgrund Schwerbehinderung gehen, sofern bis dahin der GdB von 50 noch bestünde, also noch kein finaler Bescheid zur Änderung des GdB vorläge. Ich gehe aktuell nicht davon aus, dass der GdB von 50 nach der Heilbewährung erhalten bleibt.

    Hier meine Frage: Ist es realistisch, einen Bescheid bis mindestens 2/2028 (etwa 11 Monate, also bis 3 Monate vor gewünschtem Rentenbeginn) durch Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht hinauszuzögern, um mit 62 Jahren mit 10,8 % Abschlägen in Rente gehen zu können?

    • user
      Christian Schultz
      am 30.08.2023

      Hallo Uli, das ist schon arg schwierig. Zumindest dann, wenn die Arztberichte eindeutig sind. Also, dass Sie - was wir wohl alle hoffen - im Jahr 2027 immer noch gesund sind. Aber am Ende muss man sich das für den Einzelfall anschauen. Das geht nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.

    • user
      Schwerbehinderte
      am 14.09.2023

      Hallo Uli, ich denke es ist erstmal abhängig davon in welcher Stadt du wohnst. Ich habe ein ähnliches Problem hinter mir. Ich kann dir nur empfehlen deinen Antrag auf Verlängerung der Schwerbehinderung so spät wie möglich zu stellen also kurz vor Auslauf der Frist und vor allem den Fragebogen mit einem Erfahrenen in diesen Dingen auszufüllen und dich ausgiebig im Vorfeld damit zu beschäftigen. Bis alle Befunde von deinen Ärzten usw zusammengetragen ist dauert es eine Weile. Wenn du dann herabgestuft wirst kannst du Widerspruch einlegen und es vergeht wieder Zeit. Bei mir hat alles insgesamt mit Widerspruch mehr als 1 Jahr gedauert. Du siehst also das es machbar ist. Und zur Not kannst du auch noch Klage anschließend einreichen und.du bist durch. VonViel Glück

  • user
    Dirk Richling
    am 06.08.2023

    Hallo

    Ich habe nach meiner Prostata OP im März 2023 einen Bescheid vom Versorgungsamt mit GDB 80 (mit Heilbewährung) aber ohne Befristungsdatum erhalten.

    Der Schwerbehindertenausweis ist auf 02/2029 befristet.

    Im März 2029 werde ich 65 Jahre alt und könnte dann (vorausgesetzt der GDB80 hat Bestand) abschlagfrei in die Rente für Schwerbehinderte gehen.

    Wie sicher kann ich denn sein, dass das Anhörungsverfahren in 02/2029 und nicht schon 02/2028 nach fünf Jahren (man hört immer GDB sind bei Krebs auf 5 Jahre befristet) beginnt?

    Die Frage ist deshalb so wichtig, da in meinem Unternehmen eine Altersteilzeitmöglichkeit besteht. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages kommt aber einer Kündigung gleich. Am Ende des Altersteilzeitvertrags kommt dann in der Regel die Altersrente. Wenn das GDB Verfahren aber bereits in 02/2028 beginnt und zum Ergebnis eine GDB kleiner 50 hat fällt mein Rentenanspruch weg und ich wäre Arbeitslos, ist das richtig?

    Gruß Dirk

    • user
      Christian Schultz
      am 08.08.2023

      Hallo Dirk, wie wir hier schreiben, lässt sich der SB-Status durch das Einlegen von Rechtsmitteln weiter verlängern: Widerspruch und ggfs. Klage. Außerdem gibt es eine dreimonatige Karenzzeit, nach der Sie drei Monate nach Ablaufen des SB-Ausweises noch in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommen.

      Dennoch rate ich Ihnen, dass Sie sich persönlich beraten lassen, wenn es soweit ist. Oder auch ein Jahr früher. Jetzt kann man noch nicht allzu viel dazu sagen.

  • user
    Elmar Moser
    am 24.07.2023

    Hallo, diese Frage wurde schon in ähnlicher Weise gestellt: Ab 01.06.2024 könnte ich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Mein GdB50 läuft nach Heilungsbewährung aber am Vorabend, 31.05.2024 aus. Scheidet (wegen diesen einen Tages) die Inanspruchnahme somit also aus? Oder ist der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend?

    • user
      Christian Schultz
      am 28.07.2023

      Hallo Elmar, es gibt eine dreimonatige Karenzzeit, Sie können also wie geplant in die vorgezogene Rente einsteigen.

  • user
    Peter
    am 21.07.2023

    Hallo,

    durch meine Krebserkrankung bekam ich einen GdB von 80 auf 5 Jahre befristet und mit der Ankündigung einer Nachprüfung ab März 23. Bisher bin ich noch nicht zu einer Prüfung angeschrieben worden. Muss ich mich selber darum kümmern da mein Ausweis im September abläuft oder soll ich einfach eine Verlängerung des Ausweises beantragen (hierzu wurde ich jetzt angeschrieben).

    Vielen Dank und Gruß

    Peter

    • user
      Christian Schultz
      am 28.07.2023

      Hallo Peter, der Brief zur möglichen Verlängerung ist sozusagen die Nachprüfung. Sie müssen also dieses Formular ausfüllen.

  • user
    Anna
    am 04.01.2023

    Hallo, GdB 50 bis Nov 22, nachdem ich vom Amt nicht angeschrieben wurde vor Ablauf bin ich im Juli 22 selber aktiv geworden und wollten den Ausweis ( heilbewährung war 3 Jahre) verlängern, man sagte mir ich muss einen Änderungsantrag stellen.

    Diesen gestellt mit weiteren Dignosen, Dez 22 kam die Anhörung mit dem voraussichtlichen Bescheid dass ich auf GdB20 gestuft werde.

    Abgesehen davon dass ich damit nicht einverstanden bin und sicher in den Widerspruch gehe habe ich folgende Frage: Welchen Status habe ich seit Nov 22 ?

    Mein AG führt mich als nicht schwerbehindert, die Erleichterungen am Arbeitsplatz aufgrund er SB sind weggefallen, was für mich ein Problem darstellt, auch die zusätzlichen Urlaubstage hat mein AG nicht mehr vorgesehen. Da sich so ein Widerspruchsverfahren ja durchaus in die Länge ziehen kann interessiert mich mein aktueller Status bis zum Widerspruch, also seit NOV 22. im SGB habe ich gesucht und leider nichts gefunden, ich kann mir nicht vorstellen dass ich einen ungeklärten Status habe.

    Vielen Dank für Ihre Antwort, gerne mit Quelle zum nachlesen

    • user
      Christian Schultz
      am 04.01.2023

      Hallo Anna, eine Quelle habe ich nicht. Aber laut meinen Kollegen im Rechtsschutz bleibt der Schwerbehindertenstatus so lange gültig, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Aber ich empfehle Ihnen, dass Sie sich hierzu sozialrechtlich beraten lassen.

    • user
      Schwerbehinderte
      am 14.09.2023

      Hallo Anna, der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, d.h. ist er erhoben, wird der angegriffene Bescheid zunächst nicht wirksam. Ein Widerspruchsverfahren dient dem Zweck, der Verwaltung die Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten selbst zu überprüfen.

      Das ist bei dir der Fall und du bist noch immer schwerbehindert. Das kannst du deinem AG so mitteilen. Ausreichend ist hier der Widerspruchsbescheid vom Landesversorgungsamt. Das MUSS für den AG ausreichen.

  • user
    Bernhard
    am 05.12.2022

    Hallo,

    ich bin verbeamteter Lehrer in NRW und habe einen GdB von 60 für drei Jahre im Mai 22 zugesprochen bekommen (Herzinfarkt, Aneuriysma). Nach zwei Jahren soll noch einmal geprüft werden. Nun will ich im Juli 24 in Pension gehen. Eventuell steht mir eine Operation der Aneurysmas bevor, bei dem diese Erkrankung "repariert" wird.

    Meine Frage: Normal könnte ich doch im Juli 24 in vorgezogene Pension mit 60 Jahren gehen. Zwar gilt der GdB nur bis Mai 24 und wird dann geprüft, aber ich habe ja dann sozusagen noch 3 Monate Schutzfrist.

    Was ist aber, wenn mein Aneurysma operiert wird. Muss ich eine Verbesserung meines Gesundheitszustandes melden, oder gelden die 2 Jahre Gdb pauschal?

    Grüße Bernhard

    • user
      Christian Schultz
      am 06.12.2022

      Hallo Bernhard, ich kann Ihnen leider nicht sagen, ob die 3-Monats-Schonfrist auf auf das Beamtenrecht übertragbar ist. Ich kenne die nur für die gesetzliche Rente - da sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrem Personalrat informieren.

      Nach einer Operation bleibt Ihr GdB erst einmal bestehen. Wenn er aber ausläuft und neu bewertet werden muss - und es Ihnen durch die OP hoffentlich besser geht - dann kann das auch zu einer Herabstufung des GdB führen.

  • user
    Henrike Lindemann
    am 05.08.2022

    Hallo,

    habe ab 02/22 aufgrund von Brustkrebs eine GdB von 60 'in Heilungsbewährung' bekommen. Im Bescheid wird geschrieben:

    'Die Heilungsbewährung ist eine Zeit des Abwartens von zwei bis fünf Jahren'.

    'Nach Ablauf der Heilungsbewährung 01/2027 kann der GdB entsprechend der dann tatsächlich vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen festgesetzt werden'.

    Ist der Bescheid nun 2 oder 5 Jahre gültig?

    Möchte zuerst versuchen, Erwerbsminderungsrente zu bekommen, da diese deutlich höher ausfällt und da diese, wenn überhaupt, nur befristet gewährt wird, später dann auf die Schwerbehindertenrente wechseln, da ich derzeit dort noch die vollen Abschläge habe (geb. 1/1961).

    Ist diese Strategie sinnvoll oder gefährlich, da ich evtl. zwischenzeitlich den GdB verlieren könnte?

    • user
      Christian Schultz
      am 06.08.2022

      Im Bescheid des "Versorgungsamts" steht ja, dass Ihr GdB vorerst bis 01/2027 befristet ist. Ihre zweite Frage kann man nur seriös beantworten, wenn man sich alle Unterlagen genau angeschaut hat. Da empfehle ich eine persönliche Beratung bei meinen Kollegen: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Andrea
    am 04.07.2022

    Hallo,

    mir wurde ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50% bis 08/24 ausgestellt, wegen Heilungsbewährung jedoch eine Nachprüfung ab 08/23 angekündigt. Aufgrund der Schwerbehinderung könnte ich ab 1.6.24 in Rente gehen. Kann der Schwerbehindertenausweis vor Ablauf (evtl. schon vor dem 1.6.24) eingezogen werden? Wie lange dauert erfahrungsgemäß eine Nachprüfung?

    Danke!

    Viele Grüße

    Andrea

    • user
      Christian Schultz
      am 04.07.2022

      Hallo Andrea, bei der Heilungsbewährung ist es normal, dass solch eine Nachprüfung ein Jahr vor dem Auslaufen beginnt. Bis zum Ende dieser Prüfung bleibt Ihr Ausweis dann in jedem Fall gültig. Weil es dann aber bald für Sie in die Rente soll, kann ich Ihnen empfehlen, dieses Thema noch einmal mit meinen Kollegen in der SoVD-Sozialberatung zu besprechen.

  • user
    R.Schmid
    am 05.02.2022

    Ich habe einen GdB von 60 befristet bis 07/2026 bekommen (Heilungsbewährung nach Krebs).

    Zum 01.08.2026 könnte ich vorzeitig mit 62 in Rente (10,8 % Abschlag) gehen.

    Habe ich hier Probleme wegen dem einen Tag (31.07. zu 01.08.2026) ?

    Vielen Dank im voraus für Ihre Rückmeldung.

  • user
    Frank Ungnade
    am 26.08.2021

    Hallo,

    Bei mir wurde eine Überprüfung meiner Feststellung nach SGB IX vom Amts wegen durch das Landesverwaltungsamtes durchgeführt, mit dem Ergebnis , das der GdB von 50 weiterhin zutreffend ist.

    Eine erneute Nachprüfung ist für 02/2022 vorgesehen. Mein alter Ausweis war befristet bis 10/2021. Jetzt habe ich einen neuen Ausweis erhalten, der bis 11/2022 gültig ist.

    Ich beabsichtigte am 31.01.2022 mit Abschlägen in Rente zu gehen( Bj. 5/60).

    Bedeutet diese Gültigkeit bis 11/2022, dass trotz der Nachprüfung in 2/2022 der Renteneintritt auch in 10/2022 möglich wäre um die mtl. Abschläge geringer zu halten?

    • user
      Christian Schultz
      am 27.08.2021

      Hallo Frank, es gilt der letzte Bescheid des Versorgungsamtes. Wenn Ihr Schwerbehindertenstatus zum Rentenbeginn noch aktuell ist, steht der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nichts im Weg.

  • user
    Herbert Schmockel
    am 13.05.2021

    Hallo,

    ich habe einen GDB von 90 auf Heilungsbewährung bis 04/2022.

    Mit diesem Status kann ich zum 01.09.2021 mit 10,80% Abschlag in Rente gehen.

    Natürlich möchte ich jedoch den Abschlag durch spätere Inanspruchnahme verringern.

    Wie lange dauert in der Regel denn wohl das gesamte Widerspruchsverfahren incl. Klage vor den Sozialgerichten, wenn denn der GDB auf unter 50 gesetzt wird ?

    • user
      Christian Schultz
      am 14.05.2021

      Hallo Herbert, das kann man nicht genau beziffern. Wenn Sie Glück haben, handelt es sich um viele Monate - aber darauf können Sie sich nicht verlassen.

      Falls Sie diesen Weg gehen wollen, sollten Sie sich am besten professionelle Unterstützung ins Boot holen

    • user
      Herbert Schmockel
      am 14.05.2021

      Ok. Danke.

  • user
    Andrea
    am 02.05.2021

    Guten Tag, mein SB läuft im April 23 aus, mein frühest möglicher Rentenbeginn wäre im Juli 23. Könnte man es schaffen, mit Widerspruch und ggf. Klage den SB bis zum Juli zu erhalten oder ist das aussichtslos? Vielen Dank für eine Einschätzung.

    • user
      Christian Schultz
      am 03.05.2021

      Hallo Andrea, grundsätzlich wäre das möglich. Sie werden ja rechtzeitig vor dem Auslaufen angeschrieben.

  • user
    Frank Ungnade
    am 28.01.2021

    Hallo,

    Vielen Dank für eure Zusammenfassung bzgl. der Heilungsgewährung, der für mich sehr wichtig ist.

    Habe SB Ausweis Gültigkeit bis 10/2021mit GdB 50 und bin im Mai 1960 geboren.

    Das heißt, das ich ich mit Abschläge ab Oktober oder November in Rente gehen könnte?

    Die von Ihnen beschriebenen Möglichkeiten des Widerspruches bzw. Klage beim SozG, macht es denn Sinn für mich?

    Hatte ab 08/2015 Aderhautmelanom, der mit allen möglichen Mitteln (Protonenbestrahlung etc.) therapiert wurde . 80% Sehkraft fehlt mir natürlich dauerhaft auf dem rechten Auge.

    Ich denke, dass ich kein GdB 50 mehr zuerkannt bekomme?

    Könnte ich mit dem Widerspruch Zeit gewinnen, und wenn ja wieviel Zeit wären es Erfahrungsgemäß?

    Irgendwann dieses Jahr wird die Landes-Verwaltung mich anschreiben.

    Wie könnte der Widerspruch für mich aussehen?

    Was muss ich alles beachten, bevor ich in Rente gehen würde?

    Vielen lieben Dank im Voraus.

    Frank

    • user
      Christian Schultz
      am 28.01.2021

      Hallo Frank, leider können wir hier im Rahmen des Forums nicht auf individuelle Fragen eingehen. Daher empfehle ich Ihnen, dass Sie sich anhand Ihrer Unterlagen individuell bei meinen Kollegen beraten lassen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Straatmann Reiner
    am 28.01.2021

    Guten Tag

    Habe eine GdB von 50 G bin von der AOK Ausgesteuert bekomme Arbeislosengeld Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt Widerspruch auch was kann mann machen um nicht in Harz4 zurutschen ?

    • user
      Inge
      am 31.01.2021

      Hallo,

      wenn Sie länger als ein Jahr keine Arbeit gefunden haben und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, können Sie nochmals einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen und am Besten mit dem Arzt besprechen, ob der GdB nicht evtl. höher ist, zB. Übergewicht, sonstige chron. Krankheiten, Rücken usw., auch das wäre noch eine Möglichkeit.

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