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3 Irrglauben zur Rente mit Behinderung

Aktuelles Rente Behinderung

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist von allen Arten der vorgezogenen Rente die wertvollste. Doch nicht alles, was man liest und hört, entspricht auch der Wahrheit. Wir räumen mit drei weit verbreiteten Mythen auf.

Drei Irrtümer zur Rente mit Behinderung

Im deutschen Sozialrecht wimmelt es nur so von Halbwahrheiten und Gerüchten. Besonders hoch ist die Halbwissens-Dichte, wenn es um das Bürgergeld (früher "Hartz IV") oder die gesetzliche Rente geht.

Heute schauen wir uns drei häufige Irrglauben zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Wenn Sie weitergehende Infos zu dieser wirklich sehr attraktiven Rentenvariante suchen, empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.

Mit 50 in Rente!

Sie glauben gar nicht, wie oft wir diesen Satz hören: "Also, ich bin wegen meiner Behinderung schon lange in Rente. Schon mit 50!"

Das Tückische hieran: Obwohl diese Aussage in Bezug auf unsere Altersrente für schwerbehinderte Menschen falsch ist, steckt in ihr ein Fünkchen Wahrheit. Denn mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit meint diese Person, dass sie eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Hierbei handelt es sich ebenso um eine Rentenart der Deutschen Rentenversicherung. Aber eben nicht um die Rente mit Schwerbehindertenausweis.

Die EM-Rente gibt es bereits vor dem eigentlichen Rentenalter - theoretisch schon in sehr jungen Jahren. Und zwar immer dann, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Mehr dazu in diesem Video:

Mit dem klassischen Schwerbehindertenausweis - also ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 - können Sie frühestens fünf Jahre früher in die Rente. Fünf Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze - und die hängt von Ihrem Jahrgang ab.

Wenn Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, geht es mit Schwerbehinderung bereits mit 62. Aber nicht früher. Eine Altersrente mit 50 gibt es nicht. Keine Chance. Falls Sie so etwas hören, handelt es sich entweder um die Rente wegen Erwerbsminderung oder um eine Lüge.

SB-Ausweis reicht für Rente mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehinderten-Status ist nicht die einzige Voraussetzung für einen früheren Renteneinstieg. Sicherlich - ohne SB-Ausweis geht es nicht. Aber darüber hinaus benötigen Sie außerdem eine 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Die gute Nachricht: Neben Ihrer Arbeit werden dabei auch viele andere Dinge angerechnet. Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Krankengeld und selbst der Versorgungsausgleich.

Trotzdem. Es ist wichtig, diese Wartezeit im Hinterkopf zu haben. Denn allein mit Schwerbehinderung gibt's keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Altersrente mit Behinderung ist besonders hoch

Auch das ist ein Mythos. Man kann für keine Rentenart sagen, dass diese besonders hoch ist, weil jede individuelle Rente von einzigartigen Faktoren abhängig ist. Ganz maßgeblich natürlich von dem, was bisher eingezahlt wurde.

Was man sagen kann: Neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - der nach 45 Versicherungsjahren - ist die Rente mit Schwerbehinderung im Durchschnitt am höchsten. Im Durchschnitt. Sie wird aber nicht künstlich durch den Gesetzgeber "gepimpt".

Nein, die im Durchschnitt höheren Auszahlungen liegen daran, dass Sie mit Schwerbehinderung zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente kommen. Und selbst wenn Sie bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand einsteigen, sind die Abschläge mit maximal 10,8 Prozent zwar recht hoch. Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte handelt es sich jedoch um ein echtes Schnäppchen.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat diverse wertvolle Vorteile. Allen voran die Möglichkeit, zwei Jahre früher ohne Abschlag in den Ruhestand zu kommen. Mit 50 oder noch früher geht das allerdings nicht. Maximal fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze können Sie diese Rentenart in Anspruch nehmen.

Achten Sie bei Ihrer Planung aber darauf, dass zum Rentenstart die oben beschriebenen 35 Versicherungsjahre komplett sind.


Kommentare (10)

  • user
    Pantano-Buss Julia
    am 03.02.2024

    Hallo Christian,

    ich beziehe seit einigen Jahren bereits eine volle EM-Rente und es liegt auch eine anerkannte Schwerbehinderung vor.

    Spielt es eigentlich eine Rolle bis zur regulären Altersrente zu warten oder ist es klüger 5 Jahre früher die Rente mit Schwerbehinderung (auch hier dann 10,8 % Abzüge) in Anspruch zu nehmen? Bei der EM-Rente habe ich bereits die 10,8 % Abzüge und egal welche Rentenart ich wählen würde, diese bleiben doch bestehen, oder?

    Welche Überlegungen (Vor- bzw. Nachteile) spielen eine Rolle bei einem vorherigen Bezug einer vollen EM-Rente in Bezug auf die spätere Rentenart?

    • user
      Christian Schultz
      am 05.02.2024

      Hallo Julia, das kann man nicht allgemein beantworten, dazu sollten Sie sich persönlich beraten lassen. Neue Abschläge gibt es nicht, hier greift ja der Bestandsschutz. Eine Rolle kann außerdem das Thema Steuern spielen: Je früher Sie in Altersrente gehen, desto niedriger der Teil, den Sie versteuern müssen. Aber wie gesagt: Lassen Sie sich dazu bitte individuell beraten.

  • user
    Natalie
    am 25.01.2024

    Guten Morgen

    ich habe eine Frage, ich bin seit 14 Jahren an MS erkrankt und haben einen GdB von 60 (1440 Abzug Steuer) Ich bekommen ca. 1260 Euro Brutto Rente, wird hier auch der

    Betrag von 1440 Euro berücksichtig...bei dieser geringen Rente muss ich ja keine Steuern entrichten?

    Vielen Dank

    Natalie

    • user
      Christian Schultz
      am 25.01.2024

      Hallo Natalie, zu steuerlichen Anfragen dürfen wir keine Auskünfte geben. Ob Sie tatsächlich Steuern zahlen, hängt ja von mehreren Faktoren ab.

  • user
    Pantano-Buss Julia
    am 30.11.2023

    Hallo Christian, danke für Deine Antwort. Trotzdem verstehe ich das nicht so ganz: wenn die Höhe der EM-Rente gleich bleibt (Bestandsschutz), bleibt doch der rentenversicherungspflichtiger Hinzuverdienst unberücksichtigt?

    • user
      Christian Schultz
      am 01.12.2023

      Der wird teilweise berücksichtigt. Aber durch die Zurechnungszeit gibt es hier Besonderheiten. Ich kann nur aus der Erfahrung sprechen: In aller Regel ist der Anspruch aus der EM-Rente höher als bei der Altersrente.

  • user
    Pantano-Buss Julia
    am 30.11.2023

    Hallo, eine Frage: angenommen man geht 2 Jahre früher in die Rente mit Schwerbehinderung (vorausgesetzt man erfüllt alle Voraussetzungen), wie verhält es sich mit den Abzügen, wenn man z.B. jahrelang zuvor eine unbefristete EM-Rente mit 10,8 % Abzügen und gleichzeitig neben der EM-Rente einen Zuverdienst hatte? Bleiben diese Abzüge von 10,8 % bei Inanspruchnahme der Rente mit Schwerbehinderung oder ist diese komplett abschlagsfrei? Oder wird hier differenziert: ein Teil der Rente enthält nach wie vor die Abschläge von 10.8 % und der während der EM-Rente erworbene Hinzuverdienst wird bei der Rente ohne Abschläge berücksichtigt?

    Freue mich über eine kompetente Antwort, vielen Dank.

    • user
      Christian Schultz
      am 30.11.2023

      Hallo Julia, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten von der EM- in die Altersrente gehen, gilt der Bestandsschutz. Sie erhalten dann sozusagen die EM-Rente weiter. Das ist aber auch gut so, da die Altersrente (auch ohne Abzüge) so gut wie nie höher wäre.

  • user
    Andrea Susanto
    am 30.11.2023

    Vielen Dank für die sehr gut verständlichen Hinweise, die wichtig sind, um keine Überraschungen zu erleben. Es könnten sonst ungeahnte Kürzungen der Rente entstehen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können!!

  • user
    Rudolf Buk
    am 30.11.2023

    Das ist aus meiner Sicht gesehen schon o.k. das getrickst und gelogen wirde,keiner der parteien oder Bundesregierung kann nicht mehr anders.

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