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Rente mit Behinderung oder nach 45 Jahren - was ist besser?

Aktuelles Rente Behinderung

Regelmäßige Leser unseres Blog wissen es bereits: Mit aktuellem Schwerbehindertenausweis oder 45 Jahren einer bestimmten Wartezeit bekommen Sie Ihre Altersrente zwei Jahre früher. Und zwar ohne Abschläge. Doch was ist, wenn Sie beide Voraussetzungen erfüllen? Für welche Variante sollten Sie sich entscheiden?

Rente mit Behinderung oder nach 45 Jahren Wartezeit - was ist besser?

Rund die Hälfte aller Deutschen ist im Jahr 2020 deutlich vor dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand eingestiegen. Mit 63 oder sogar noch früher. Möglich machen das die verschiedenen Formen der vorgezogenen Altersrente. Wenn Sie ganz allgemeine Informationen über dieses Thema wünschen, empfehlen wir Ihnen dieses Video hier:

Ganz ohne finanzielle Abzüge kommen Sie jedoch nur über zwei Wege in die Altersrente. Mit aktuellem Schwerbehindertenausweis oder nach Komplettierung von 45 Versicherungsjahren. In beiden Fällen steht Ihnen dann die Option offen, genau zwei Jahre vor der sogenannten "Regelaltersgrenze" eine Rente ohne Abschläge zu beziehen.

Schwerbehinderung oder 45-jährige Wartezeit: Was ist besser?

Nehmen wir aber an, Sie haben die Qual der Wahl. Sie verfügen nicht nur über eine anerkannte Schwerbehinderung, sondern darüber hinaus auch über 45 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung. Wäre eine der beiden Rentenarten höher als die andere? Gibt es klare Kriterien, nach denen Sie sich für eine der beiden Varianten entscheiden sollten?

Zwei wichtige Botschaften:

  1. Beide Rentenarten sind gleich viel wert.
  2. Sie haben gar keine Wahl. Im Gesetz ist klar geregelt, welche Rentenart Sie bekommen.

Zu Punkt 1: Die Höhe Ihrer Rente richtet sich maßgeblich nach der Anzahl Ihrer erreichten Entgeltpunkte und der Frage, ob Sie Abzüge hinnehmen müssen. Abschläge gibt es in unserem Fall keine. Und die Anzahl der Entgeltpunkte ist ebenfalls identisch. Denn diese entstehen ja über die Jahre hinweg durch Ihre Rentenbeiträge. Mehr dazu in unserem Beitrag über die Rentenformel.

Und zu Punkt 2: Wenn sowohl die Rente für schwerbehinderte Menschen als auch die für besonders langjährig Versicherte möglich ist - dann erfolgt die Auswahl nach § 89 SGB VI. Hier ist die Reihenfolge klar geregelt. In unserem Fall käme also unausweichlich die Rente mit Schwerbehindertenausweis zum Zuge.

Fazit

Wer ohne Abschlag in Rente will und gleichzeitig den SB-Ausweis sowie 45 Versicherungsjahre hat, der erhält die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dieser Sachverhalt ist im Sozialrecht ganz klar geregelt.


Kommentare (14)

  • user
    Moni Wallbruch
    am 16.02.2023

    ich bin Jahrgang 1967, habe seit 2013 unbefristet GdB 50%

    ab wann könnte ich abschlagsfrei in Rente gehen.

  • user
    Antonio Morreale
    am 28.01.2023

    Also ich verstehe das nicht so richtig...wenn eine Schwerbehinderung vorliegt und man die 45 Jahre erreicht hat dann darf man ohne Abzüge in Rente ?

    Ich bin Jahrgang 71 habe eine Schwerbehinderung ( 50% unbefristet) Aktuell habe ich die 35 Beitragsjahre erreicht. Wenn ich das hier richtig verstehe müsste ich noch 10 Jahre durchhalten um nach 45 Beitragsjahren mit Schwerbehinderung ohne Abschläge in Rente zu gehen?

    Oder gibt es doch noch eine neue Regelung die die 45 Jahre mit Schwerbehinderung aushebeln ?

    Danke :-)

    Antonio Morreale :-)

    • user
      Christian Schultz
      am 30.01.2023

      Hallo Antonio, mit aktueller Schwerbehinderung benötigen Sie nur 35 Versicherungsjahre. Die 45 sind nur relevant, wenn kein SB-Ausweis vorliegt. Und dann können Sie mit Ihrem Jahrgang zum 65. Geburtstag abschlagsfrei in die Altersrente.

  • user
    Hans-Peter Meissner
    am 10.11.2022

    Hallo,

    Ich hätte folgende Frage :

    Ich möchte zum 31.12. 2023 in Rente gehen .

    Es liegt eine Schwerbehinderung 50 GdB vor ,

    Im August 2023 sind 45 Beitragsjahre voll.

    Mit welchen Abzügen muss ich rechnen.

    Vielen Dank im vorraus

  • user
    R.B.
    am 02.03.2022

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin 62, zurzeit arbeitslos und wurde 2016 nach 30 Jahren Ehe geschieden, zahle immer noch Unterhalt und es wurde auch 2016 ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Nov. 2021 habe ich einen Antrag auf EM-Rente gestellt. Wann und bei welchem Fam.-Gericht (an meinem Wohnort?) muss man einen Antrag stellen um die Rentenpunkte zurückzubekommen und bekommt man die gesamten Punkte zurück bis auch die Ex in Rente geht? Es wäre ja doppelte Bestrafung, wenn ich von meiner Rente die Punkte abgegeben habe und weiterhin Unterhalt zahlen muß!

    Wenn die EM-Rente abgelehnt wird, würde ich dagegen Klage einreichen. Würde aber parallel zur Klage die Rente für Schwerbehinderte (GdB 60) beantragen, damit ich finanziell über die Runden komme und annehmen aber unter dem Vorbehalt, das ich auf dem Klageweg versuche doch noch die EM-Rente zu bekommen. Falls die Klage Erfolg hat, wie werden die Renten miteinander verrechnet? Geht das überhaupt?

    Falls ich 100% EM-Rente erhalte, muss ich weiterhin Unterhalt zahlen?

    Ich danke Ihnen im Voraus für die Antworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    R. B.

    • user
      Christian Schultz
      am 02.03.2022

      Hallo, im Familienrecht können wir nicht beraten. Daher kann ich diese Frage auch nicht beantworten. Auch nicht zum Unterhalt.

      Sie können nur entweder die EM-Rente oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Wie genau das nach einer rückwirkenden Feststellen miteinander verrechnet würde, müssten Sie dann im Einzelfall noch einmal prüfen lassen. Das kann dann gern bei meinen Kollegen in einer unserer Beratungsstellen erfolgen.

  • user
    Edda Heinze
    am 27.01.2022

    Hallo, ich habe folgende Frage.

    Wenn ich mit Schwerbehinderung 2 Jahre vorzeitig in Rente gehe, wieviel darf/kann ich hinzuverdienen?

    Geburtsjahr 1958 August

    Arbeitsvertrag bis 30.9.22

    Ab dann in Rente und dann Arbeitsvertrag über 18 Std. /Woche möglich für folgenden 6 oder 12 Monate?

    Vielen Dank

    E. Heinze

    • user
      Christian Schultz
      am 27.01.2022

      Hallo Edda, Ihre Hinzuverdienstgrenze hängt davon ab, ob Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Mit Jahrgang 1958 liegt die bei 66. Wenn Sie älter sind, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Davon sind es 6300 Euro pro Jahr, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Allerdings gilt 2022 noch eine Sonderregelung wegen Corona. In diesem Jahr darf man 46.060 Euro zur vorgezogenen Rente dazu verdienen, ohne dass diese gekürzt wird.

  • user
    Schneider
    am 24.12.2021

    Sehr geehrte

    Ich werde in April 2022 Jahre

    60 Jahre alt.

    Ich habe SB 50 Grad

    Habe 8 Arbetszeit

    Nach diese Zeit war 5 Jahre Selbstständig und habe kein Rentenversicherung bezahlt.

    Dann habe in andere Firma gearbeitet und wurde gesetzlich Sozialversichert 4 Monate

    Krankenkasse wollen nicht Krankengeld zahlen und es ist jetzt auf Gericht

    Meine Frage wäre ob ich Rente bekommen kann

    Mit freundlichen Grüßen

    • user
      Christian Schultz
      am 03.01.2022

      Hallo, dazu müssten Sie einen Blick in Ihre Rentenauskunft werfen. Oder Sie fragen einfach bei der Deutschen Rentenversicherung nach.

  • user
    Rudolf Selent
    am 18.12.2021

    Hallo, wie ist das denn, wenn ich vor Erreichen der 45 Jahre ab 14 Monate vorher Arbeitslosengeld beziehe und eine Schwerbehinderung GdB 100 habe?

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