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EM-Rente nochmal beantragen

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Die meisten Erwerbsminderungsrenten werden befristet bewilligt - häufig zwei oder drei Jahre. In vielen Fällen geht es im Anschluss mit einer weiteren befristeten Rente weiter. Aber nicht immer - wir kennen Menschen, die zunächst wieder arbeiten gehen und erst später erneut eine EM-Rente beantragen müssen.

EM-Rente nochmal beantragen

In Deutschland beziehen rund 1,7 Millionen Menschen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In den meisten Fällen zahlt die Deutsche Rentenversicherung eine solche Rente für einen befristeten Zeitraum aus. Mal für ein Jahr, häufig für drei. Bis zu neun Jahre lang kann das so weitergehen. Wer im Anschluss immer noch als erwerbsgemindert gilt, muss nun eine unbefristete EM-Rente erhalten.

In der Sozialberatung des SoVD haben wir jedoch auch folgendes Szenario kennengelernt: Jemand bezieht eine Erwerbsminderungsrente, geht anschließend wieder arbeiten und erleidet später einen gesundheitlichen Rückschlag. Nun wird erneut eine EM-Rente beantragt. Worauf sollte man jetzt achten?

EM-Rente. Arbeiten. Wieder EM-Rente

Unser besonderes Augenmerk muss nun auf den Versicherungszeiten liegen. Denn neben den gesundheitlichen Voraussetzungen spielen diese eine elementare Rolle. Nur wenn Sie die 5-5-3-Regel erfüllen, zahlt Ihnen die DRV eine Rente aus.

Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Für die Erwerbsminderungsrente müssen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Rentenbeginn wenigstens 36 Monate Pflichtversicherungszeiten vorweisen können. Am gängigsten ist hier natürlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Aber auch der Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld wird bei den erforderlichen 36 Monaten angerechnet. Selbst wenn Sie aufgrund längerer Arbeitslosigkeit auf "Hartz IV" angewiesen sind, bedeutet das für die EM-Rente kein Ausschlusskriterium.

Wie sieht es aber aus, wenn Sie einige Zeit selbst auf EM-Rente angewiesen waren? Zählt die Erwerbsminderungsrente für die Wartezeit einer weiteren Erwerbsminderungsrente?

Zurechnungszeit wird bei 5-5-3-Regel berücksichtigt

Im Sozialrecht nennen wir die Phase, in der Erwerbsminderungsrente bezogen wird, Zurechnungszeit. Und die wird bei der 36-monatigen Wartezeit für die EM-Rente voll angerechnet. Ein Beispiel:

Harald aus Neumünster bezieht seit Mai 2018 eine volle EM-Rente. Diese ist befristet - und da es ihm nach drei Jahren im April 2021 wieder deutlich besser geht, kann er in seinen alten Job zurückkehren. Dort arbeitet er zehn Monate, bevor sich sein gesundheitlicher Zustand wieder verschlechtert. In der Folge muss Harald erneut Erwerbsminderungsrente beantragen.

Die DRV prüft nach dem Antrag unter anderem die letzten fünf Jahre im Versicherungsverlauf. Teilweise haben wir hier auch eine EM-Rente stehen. Diese Phase zählt bei den erforderlichen 36 Monaten mit.

"Wenn Sie eine EM-Rente beziehen, zählt diese Zeit auch als Wartezeit für eine mögliche spätere Erwerbsminderungsrente mit."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Es kommt selten vor, dass Erwerbsminderungsrenten in zeitlich voneinander getrennten Phase bezogen werden. Sollte das aber der Fall sein, wird die Phase des EM-Renten-Bezugs bei der Wartezeit für die kommende EM-Rente anerkannt. Deshalb besteht keine Gefahr, dass Sie an dieser Stelle durch das soziale Netz fallen.