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Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Die drei hartnäckigsten Mythen

Aktuelles Rente

Bei der Rente kann und will fast jeder mitreden. Leider schwirren deshalb viele Trugschlüsse, gefährliches Halbwissen und schlichtweg krasse Falschinformationen durch die Republik. Die drei häufigsten Mythen rund um die Altersrente nach 45 Jahren Wartezeit beleuchten wir in diesem Beitrag.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Die drei hartnäckigsten Mythen

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Rentenart mit der höchsten durchschnittlichen Zahlung. Ganze 1.393,40 Euro waren es im letzten Jahr für Neurentnerinnen und Neurentner - weit über dem Durchschnitt für alle anderen gängigen Rentenarten.

Doch wie kommen Sie jetzt an diese Rente nach 45 Jahren? Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Eigentlich sind die Regeln ziemlich simpel, und trotzdem träumen viele Menschen in Deutschland immer noch mit falschen Vorstellungen von der abschlagsfreien Rente mit 63.

Drei dieser Falschmeldungen beschäftigen uns innerhalb der Sozialberatung am häufigsten.

1. Mit 63 abschlagsfrei in Rente

Für bestimmte Jahrgänge war das einmal möglich - und zwar zum Zeitpunkt der wesentlichen Gesetzesänderungen vor einigen Jahren. Böse Zungen sprechen von einem Wahlgeschenk für bestimmte Jahrgänge. Vor diesem Hintergründ hält sich hartnäckig das Gerücht der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren mit 63.

Richtig ist: Wenn Sie Ihre 45-jährige Wartezeit erfüllt haben, können Sie vorgezogen in die Altersrente. Ohne Abzug. Aber nicht mehr zum 63. Geburtstag, das war einmal.

Der Jahrgang 1952 war tatsächlich der letzte, der noch mit Punkt 63 abschlagsfrei in die Rente kam. Seither steigt das frühestmögliche Einstiegsalter kontinuierlich an. Als Faustformel können Sie sich merken: Wenn die 45-jährige Versicherungszeit erfüllt ist, können Sie genau zwei Jahre früher - ohne Abschläge - in Rente. So einfach ist es. Nicht mehr und nicht weniger.

2. Sie müssen 45 Jahre gearbeitet haben

Auch diese Aussage kommt uns in der Beratung oder hier im Forum immer wieder zu Ohren. Doch so ist es nicht ganz korrekt. Um die 45 Jahre kommen Sie tatsächlich nicht herum. Aber - diese lange Zeit muss nicht komplett mit Pflichtbeitragszeiten aus Ihrem Job gefüllt werden.

Genauso wertvoll für die Wartezeit sind zum Beispiel Phasen, in denen Sie für die Familie da waren. Im Rahmen der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen.

Auch Kranken- oder Übergangsgeld wird bei den 45 Jahren berücksichigt. Beim Thema Arbeitslosigkeit ist es ein bisschen komplizierter. Weder Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") noch die alte Arbeitslosenhilfe bringen Sie näher an Ihr Ziel. Arbeitslosengeld I hingegen zählt mit - allerdings gibt es hier eine Ausnahme unmittelbar vor dem Beginn Ihrer Rente. Lesen Sie dazu am besten diesen Beitrag.

Wir halten also fest: Sie können Ihre 45 Jahre ausschließlich mit versicherungspflichtiger Arbeit vollmachen. Ein Muss ist das jedoch nicht. Besorgen Sie sich am besten eine aktuelle Rentenauskunft mit Infos zu Ihrer bisher erreichten Wartezeit.

3. Mit 63 geht's gar nicht mehr in Altersrente

Über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kommen Sie also nicht mehr mit 63 in den wohlverdienten Ruhestand. Das ist einfach so, daran können wir zunächsts nichts ändern. Allerdings dürfen wir daraus nicht schlussfolgern, dass es nun gar nicht mehr mit 63 in Rente geht. Natürlich ist das noch möglich - allerdings nicht ohne Abschläge.

Denn neben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es auch noch deren "kleine Schwester" - die Altersrente für langjährig Versicherte. Hier benötigen Sie lediglich 35 Versicherungsjahre, deren Voraussetzung noch ein bisschen großzügiger ausfällt als bei der 45-jährigen Wartezeit. So zählen zum Beispiel auch Zurechnungszeiten beim Bezug einer EM-Rente mit - ebenso Phasen, in denen Sie "Hartz IV" oder Arbeitslosenhilfe erhalten haben.

Der Abschlag beginnt allerdings ab dem ersten Monat - gerechnet ab der Regelaltersgrenze. Je früher Sie also über diesen Weg in die Rente gehen, desto teurer wird es. Mehr dazu in diesem Video.

Fazit

Jetzt sollten Sie die wichtigsten Informationen zum Rentenbeginn nach 45 Jahren verinnerlicht haben. Mit 63 können Sie Ihre Rente nur noch beziehen, wenn diese gekürzt wird. 45 Jahre Wartezeit müssen erfüllt werden, aber nicht unbedingt ausschließlich mit versicherungspflichtiger Tätigkeit.

Unsere Empfehlung: Fordern Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft an. So sehen Sie auf einen Blick, welche Wartezeiten Sie bereits erfüllt haben. Falls es hier Unstimmigkeiten gibt, sollten Sie einen Termin zur Kontenklärung vereinbaren.


Kommentare (10)

  • user
    Hammerer Christine
    am 25.09.2023

    Hallo

    Ich lese hier immer mit und hätte auch eine Frage:

    Ich bin Jahrgang 1961, habe über 45 Jahre gearbeitet, habe 50 GdB.

    Bin seit 1 Jahr krank geschrieben und weiß noch nicht ob ich wieder arbeiten kann.

    Kann ich mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen ?

    Danke im voraus für Ihre Antwort

    Gruß Christine

    • user
      Christian Schultz
      am 26.09.2023

      Hallo Christine, nein - mit Ihrem Jahrgang gibt es die abschlagsfreie Rente erst mit 64 und sechs Monaten. Das sehen Sie oben in der Tabelle.

  • user
    Schauer, Axel
    am 29.04.2022

    Ich bin 1967 geboren. 45 Beitragsjahre mit 65 voll. Kann ich ohne Abschläge gehen mit 65?

    • user
      Christian Schultz
      am 29.04.2022

      Wenn sich die Gesetze bis dahin nicht ändern, würde Ihr Plan so aufgehen.

  • user
    Richard
    am 26.09.2021

    Hallo,

    ich habe ein Anliegen, welches ich klären möchte. Ich bin Jahrgang 1959 und meine Regelaltersrente beginnt am 1.07.2025. Zu erwähnen ist, dass ich zur Gruppe der besonders langjährig Versicherten gehöre. Die Wartezeit von 45 Jahren ist seit letztem Jahr abgeschlossen. Der Rentenbeginn ohne Abzüge ist am 1.07.2023.

    Bei meinem Arbeitgeber habe ich einen Altersteilzeitantrag gestellt, der leider abgelehnt wurde. Der frühstmögliche Rentenbeginn wäre mit Rentenabschlag am 1.05.2022. Dies möchte ich jedoch vermeiden und deshalb mein Beschäftigungsverhältnis kündigen und mich beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Mir ist bewusst, dass mich dann die 12-Wochen-Sperre betreffen würde. Gibt es eine Möglichkeit diese zu vermeiden oder zu verkürzen eventuell aufgrund meiner schweren körperlichen Arbeit?

    Eine weitere Frage ist, ob die Zeit der Arbeitslosigkeit einen negativen Einfluss auf meine Rente hat. Was gibt es noch zu beachten, bevor ich eine Entscheidung treffe?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • user
      Christian Schultz
      am 27.09.2021

      Hallo Richard, wir können hier im Forum leider nicht auf alle Eventualitäten eingehen, dafür sollten Sie sich persönlich beraten lassen.

      Die Sperre bei der Arbeitsagentur können Sie umgehen, wenn Sie zum Beispiel gekündigt werden. Oder wenn klar ist, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgen musste. Das müssen Sie dann natürlich schriftlich belegen können. Dieser Punkt ist nicht ganz einfach, daher der Hinweis auf eine persönliche Beratung.

      Beim Bezug von Arbeitslosengeld werden weniger Rentenbeiträge überwiesen, als wenn Sie weiterarbeiten würden. Von daher fällt Ihre Rente nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit minimal geringer aus.

  • user
    Birgit Bauer-Kreutzer
    am 30.08.2021

    Ich kann mich dem positiven Feedback von Frau Kraft nur anschließen. Ich bin auch immer wieder begeistert über die vielen wichtigen Informationen.

    Mein Jahrgang ist 1967 und ich habe einen GdB i.H. von 50.

    Ich arbeite ununterbrochen seit meinem Ausbildungsbeginn am 01.09.1982.

    Ist es richtig, dass ich erst nach 50 Berufsjahren am 01.05.1932 abschlagsfrei in Rente gehen kann?

    Oder geht da vorher schon was?

    Über eine kurze Info würde ich mich freuen. Dankeschön und weiterhin gutes Gelingen....

    • user
      Christian Schultz
      am 30.08.2021

      Hallo Birgit, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benötigen Sie lediglich 35 Versicherungsjahre. Und da zählen auch Phasen von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Kindererziehung mit. Abschlagsfrei können Sie mit Jahrgang 1967 aber erst mit 65 in Rente. Bei einem Abzug von 10,8 Prozent auch schon mit 62.

  • user
    Sybille Kraft
    am 30.08.2021

    Moin aus Berlin,

    eifrig lese ich immer Euren Newsletter und bedanke mich mal an dieser Stelle für deren Zusendung! Tolle Infos nehme ich immer mit!

    Nun möchte ich selbst in Rente gehen und habe nach Eurem o.g. Video eine Rechenaufgabe aufgestellt:

    Geboren 1960, GdB 50 und möchte zum 01.01.2022 in Rente gehen. 43 Arbeitsjahre voll!

    Ist es richtig, dass ich nach Adam Riese dann auf 10,2 % Abzüge in der Rente komme?

    Danke für Euer Feedback und macht weiter so!

    Beste Grüße S. Kraft

    • user
      Christian Schultz
      am 30.08.2021

      Hallo Sybille, danke für Ihr nettes Feedback! Mit Schwerbehinderung können Sie zwei Jahre früher ohne Abzüge in die Rente. Beim Jahrgang 1960 also mit 64 und vier Monaten.

      Wenn Sie schon Anfang nächsten Jahres in die Rente gehen, kostet jeder Monat davor 0,3 Prozent.

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