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Mit dem richtigen Befundbericht zum Schwerbehindertenausweis

Behinderung Armut Gesundheit

Ein großer Teil der Sozialberatung des SoVD in Schleswig-Holstein dreht sich um den Schwerbehindertenausweis. Viele unserer Mitglieder kommen mit Fragen rund um das Antragsverfahren zu uns, andere überlegen, einen „Verschlimmerungsantrag“ zu stellen. Wenn es zu Schwierigkeiten kommt, ist aber fast allen Problemen eines gemein: Der Befundbericht des Hausarztes oder eines Facharztes sagt nicht das aus, was er eigentlich aussagen sollte.

Diese 5 Punkte sollten in keinem Befundbericht fehlen

Vor diesem Hintergrund stellen wir Ihnen in diesem Beitrag fünf Inhalte vor, die Bestandteil jedes Befundberichts sein sollten. Bevor Sie einen Antrag zum Schwerbehindertenausweis oder für eine Erwerbsminderungsrente stellen, sollten Sie deshalb immer das Gespräch mit Ihrem Arzt suchen. Denn dieser verfasst den medizinischen Bericht nicht absichtlich in unzureichender Form, sondern in der Regel aus Unwissenheit. Oftmals spielt auch zu wenig Zeit eine Rolle.

Lassen Sie sich bitte nicht abwimmeln. Denn ein wenig aussagekräftiger Befundbericht führt fast immer dazu, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird. Wenn Sie Pech haben, flattert Ihnen später ein Bescheid ins Haus, mit dem Sie überhaupt nicht gerechnet haben. Alles nur weil die Befundberichte nicht das enthielten, was sie eigentlich beschreiben sollten. Unnötige und – falls Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen – kostspielige Widersprüche und möglicherweise sogar Gerichtsverfahren sind die Folge.

„Im Schwerbehindertenrecht kommt dem ärztlichen Befundbericht eine zentrale Rolle zu. Da der überwiegende Teil der Anträge auf Basis dieser Berichte entschieden wird, müssen diese deutlich machen, auf welche Weise und in welchem Ausmaß Einschränkungen im Alltag bestehen. Es kann daher sinnvoll sein, die persönliche Situation vorher mit den Ärzten zu besprechen, die im Antrag genannt werden sollen.“

Michael Berger, Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein

1. Wie lange behandelt Ihr Arzt Sie bereits?

Seit wann sind Sie bei Ihrem Arzt in Behandlung? Diese Frage muss im Befundbericht konkret beantwortet werden. Achten Sie auf darauf, dass der Befundbericht möglichst aktuell ist. Das Landesamt für soziale Dienste kann mit Berichten von anno dazumal nur wenig anfangen, wenn es um einen aktuellen Antrag geht. Natürlich kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, dem Amt auch ältere Befundberichte zugänglich zu machen – etwa wenn aufgezeigt werden soll, wie sich eine Erkrankung über die Jahre verschlimmert hat. Grundsätzlich lautet die Devise jedoch: Je aktueller der Bericht, desto besser.

2. Zu welcher Diagnose kommt der Arzt im Befundbericht?

Ein ordentlicher Bericht sollte neben der Dauer der Behandlung auch eine eindeutige Diagnose beinhalten. Ihr Arzt wird in seinem Bericht voraussichtlich einen Buchstaben-Zahlen-Code verwenden, den sogenannten ICD-Code. Wenn Sie also erst einmal nur Bahnhof verstehen, können Sie diverse Datenbanken im Internet verwenden, um zu sehen, was sich hinter dem Zahlensalat verbirgt.

Achten Sie darauf, ob Ihr Arzt tatsächlich dieselbe Diagnose angegeben hat, die er auch im Gespräch mit Ihnen zum Thema gemacht hat. Nicht selten steht im Bericht etwas anderes, das kann mit Blick auf Ihren Antrag mitunter Folgen haben.

3. Wird die Schwere der Erkrankung und deren Auswirkungen im Alltag beschrieben?

Mit der wichtigste Punkt im Befundbericht ist die Beschreibung der Erkrankung. Aufgrund dieser Einlassungen kann und wird der Mitarbeiter im zuständigen Amt einordnen, welcher Grad der Behinderung (GdB) oder welches Merkzeichen Ihnen zusteht. Basis für dieses Verfahren ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, die Sie sich kostenlos herunterladen können.

Kann der Patient noch lange sitzen? Kann er stehende Tätigkeiten verrichten? Auf welche Bereiche hat eine psychische Erkrankung welche Auswirkungen. All diese Fragen sollten in einem Befundbericht knapp aber klar beschrieben werden. Ist das nicht der Fall, wird es schwierig, weiß Michael Berger, Dezernatsleiter Schwerbehindertenrecht beim Landesamt für soziale Dienste in Lübeck: „Da der überwiegende Teil unserer Anträge auf Basis der Berichte Ihrer Ärzte entschieden wird, müssen diese deutlich machen, auf welche Weise und in welchem Ausmaß Einschränkungen im Alltag bestehen.“

4. Welche Therapien wurden bereits durchgeführt und mit welchem Ergebnis?

Wurden bereits Medikamente verabreicht? Haben diese eine Besserung herbeigeführt. Hat der Patient es mit Krankengymnastik versucht? Welche Behandlungen durchgeführt wurden, spielt für die Beurteilung für den Schwerbehindertenausweis eine wichtige Rolle. Noch bedeutender ist dieser Part im medizinischen Bericht bei Anträgen zur Erwerbsminderungsrente.

Auch hier sollte Ihr Arzt kurz beschreiben, welche Anstrengungen bereits unternommen wurden. Fehlt dieser Aspekt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihr Antrag abgelehnt bzw. nicht in Ihrem Sinne beschieden wird.

5. Zu welcher Prognose kommt Ihr Arzt?

Hier geht es immer um die spezifische Frage, was Sie mit Ihrem Antrag erreichen möchten. Falls Sie an einem besonderen Parkausweis interessiert sind, bei dem sich der Antragsteller jedoch nicht mehr als 100 Meter am Stück fortbewegen können darf, sollte diese Frage durch Ihren Arzt klar und deutlich beantwortet werden. Kommt dieser zu der Ansicht, dass Sie diese Wegstrecke noch schaffen, brauchen Sie den Antrag gar nicht erst stellen. Wenn er Ihrer Meinung ist, muss das eindeutig aus dem Bericht hervorgehen.

Ein weiteres Beispiel: Falls Sie Schmerzpatient sind, sollte die Diagnose aussagen, ob Ihr Arzt diese Erkrankung für chronisch hält. Oder dass sie sich im Zeitverlauf verschlimmert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies so fortsetzen wird.

Fazit:

Ein aussagekräftiger Befundbericht muss nicht länger als ein oder zwei Seiten sein. Ihr behandelnder Arzt sollte aber alle fünf der oben aufgezeigten Punkte in seinem Bericht ansprechen – und zwar knapp und präzise. Damit hilft er nicht nur Ihnen, sondern beschert auch der Verwaltung ein leichteres Arbeiten. Widersprüche werden vermieden, doppelte Anfragen zu erneuten Gutachten können eingespart werden. So haben alle etwas davon.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Kommentare (39)

  • user
    Heike
    am 26.10.2023

    Hallo liebes Team,

    Ich habe im Jahr 2021 einen Antrag gestellt und einen GdB von 50 und das Merkzeichen G erhalten, gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt, da mir der GdB für meine ganzen Einschränkungen zu wenig vorkommt und das Merkzeichen B wurde auch abgelehnt. Leider wurde der Widerspruch abgelehnt und ich hab dann Hilfe beim Anwalts gesucht, dieser riet mir zur Klage, zur Zeit ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

    Seit 2022 habe ich den Pflegegrad 2 zugesprochen bekommen, wegen der erhöhten Sturzgefahr.

    Da mein Krankheitsbild schlechter geworden ist, würde ich eine Neufestzung des GdB mit Merkzeichen G,aG und B beantragen wollen. Trotz Rollator bin ich sehr unsicher mit dem laufen und ichbschwanke sehr oft bis hin zu stürzen, dadurch bin ich auf ständige Begleitung angewiesen.

    Meine Fragen: Kann ich erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des GdB machen, obwohl die Klage noch läuft oder muss man dann die Klage zurückziehen?

    Gibt es ein Muster wie ein sehr guter Befundbericht aussehen sollte?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    VG

    • user
      Christian Schultz
      am 27.10.2023

      Hallo Heike, was alles in einen aussagekräftigen Befundbericht gehört, haben wir ja oben im Beitrag näher erläutert.

      Zu Ihrer anderen Frage: Sie können jederzeit einen neuen Antrag stellen. Ob das jedoch sinnvoll ist, muss man für den Einzelfall prüfen. Da Sie ja bereits durch einen Fachanwalt für Sozialrecht vertreten werden, kann der Sie in dieser Frage kompetent beraten.

  • user
    Bine Meier
    am 25.07.2023

    Hallo,

    wir haben für unseren Sohn einen Antrag auf Schwerbehinderung mit den Merkmalen H und B gestellt und haben jetzt den Bescheid mit 50% ohne Merkzeichen bekommen - Beurteilung Tiefgreifende Entwicklungsstörung.

    Er hat eine Lernbehinderung mit starker Einschränkung der Merkfähigkeit und Konzentrationsproblemen, emotionale Störung im Kindesalter, Probleme hinsichtlich der Wahrnehmung, Pflegegrad 3, Frühförderung, I-Kind im Kindergarten und wird jetzt direkt zu Beginn der Schule durch einen I-Helfer unterstützt. Er benötigt im Alltag bei vielen Tätigkeiten Unterstützung Anziehen, Erinnerung an Trinken und Essen aufgrund Wahrnehmungsthemen, Emotionale Zusammenbrüche durch Überforderung bzw. der fehlenden Möglichkeit sich ädaquat mitzuteilen (Wortfindungsstörung) inkl. intensiver Betreuung im Straßenverkehr, autistische Verhaltensweisen, Verdacht fragiles X-Syndrom in Abklärung, etc. Aufgrund dieser Auffälligkeiten hatten wir auf ein H gehofft.

    Trotz Recherche im Internet sind wir uns unsicher, ob wir Einspruch einlegen sollen oder nicht und vor allem, ob es sich für uns lohnen würde. Was ist ihre Einschätzung? Kann der GdB auch niedriger durch einen Widerspruch werden?

    Herzlichen Dank und Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 28.07.2023

      Hallo Bine, ob ein Widerspruch sinnvoll ist, kann man nur aufgrund der Arztberichte beurteilen. Klären Sie das gern mit meinen Kollegen innerhalb der SoVD-Sozialberatung.

    • user
      Vogt
      am 18.03.2024

      Die Merkzeichen H und B scheinen mir gerechtfertigt. Unser Sohn hat sie in der Grundschulzeit in einer ähnlichen Situation auch bekommen. Zuerst 50% und Merkzeichen H und dann haben wir das B nachbeantragt - und samt G und Erhöhung auf 80% bekommen. Tipp: die Versorgungsmedizin Verordnung lesen, sich auf allen Kanälen schlau machen, die Ärzte und Therapeuten mit ins Boot holen und nicht klein bei geben! Viel Erfolg!

  • user
    Werner Kiel
    am 08.02.2023

    2 (Zwei) verschiedene Messblätter und 2 (zwei verschiedene Winkelgrad Normwerte)

    Von Beweglichkeit zur Bewegungseinschränkung

    Die Neutral-Null-Methode (NNM, Nulldurchgangsmethode) ist ein standardisierter orthopädischer Bewertungs- und Dokumentationsindex für die Beweglichkeit von Gelenken. Sie wird als Code ausgedrückt, der das Bewegungsausmaß eines Gelenks in Winkelgraden um eine bestimmte Achse wiedergibt. Auf diese Weise ist die Beweglichkeit eindeutig nachvollziehbar und in Befunden und Briefen dokumentierbar. Anhand von bekannten Normwerten kann eine Bewegungseinschränkung somit bewertet und als eine Grundlage für die gutachterliche Stellungnahme eingesetzt werden.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Neutral-Null-Methode

    Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV (Stand: 1. Januar 2020)

    In den Versorgungsmedizinische Grundsätze steht unter B 18.14 Seite 108 geschrieben

    (Beispiel Hüfte) Bewegungseinschränkung

    In den VersMedV steht nichts welches Messblatt / Neutral-Null-Methode verwendet werden soll.

    Gutachter verwendet Die Neutral-Null-Methode Messblätter der Deutschen Rentenversicherung.

    E2130 - Ausführlicher Ärztlicher Bericht - E213 der Deutschen Rentenversicherung.

    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/E2130.html

    Nun gibt es 2 (Zwei) verschiedene Messblätter mit 2 verschiedene Winkelgrad Normwerte.

    Einmal nach E213 und F 4224 Messblatt untere Gliedmaßen

    https://www.dguv.de/formtexte/aerzte/archiv/aktuell_2016_10/index.jsp

    Um die Bewegungseinschränkung zu berechnen braucht man Winkelgrad Normwerte.

    Problem: Die Normgrade in E213 sind kleiner als die im F4224 Messblatt.

    Standardwerte (F4224)

    Streckung / Beugung (Abb.1 a und 1 b) 10 0 130

    Abspreizen / Anführen (Abb. 2) 45 0 30

    Drehung auswärts / einwärts (Hüftgelenk. 90°

    gebeugt) (Abb. 3) 50 0 45

    Drehung auswärts / einwärts (Hüftgelenk

    gestreckt) (Abb. 4) 40 0 50

    Standardwerte (E213)

    Abb. Links 10 0 130

    Abb. Mitte 50 0 25

    Abb. rechts 35 0 45

    Abb. (4) fehlt

    Die Bewegungseinschränkung ist dann nicht zu ermitteln nach E213, oder der GdB fällt kleiner aus, da die Bewegungseinschränkung (Einschränkung) kleiner ausfällt.

    Siehe (Abb.3) = 50° vs. Abb. rechts=35 macht eine Differenz von 15 °

    Wissen Sie welches Messblatt bzw. welche Vorschrift anzuwenden ist?

    • user
      Werner Kiel
      am 14.02.2023

      Gefunden in: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit.

      Es sind die Messblätter der DGUV zu verwenden und nicht Formblatt E213 (vergleich Abbildungen)

      Die Normwerte in E213 wurden nocheinmal halbiert und gerundet auf 5 bzw. 10 ° Winkelgrade.

      So fällt der GdS (GdB) kleiner aus.

      Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen

      Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht

      (versorgungsärztliche Gutachten)

      Einleitung

      Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht

      und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)

      geben die Maßstäbe vor, die bei allen versorgungsärztlichen Begutachtungen

      zu beachten sind.

      „Gutachtertätigkeit“

      Gemeinsame Grundsätze 11 8

      (13) Die Bewegungsfähigkeit der Gelenke ist anzugeben. Dabei soll nicht

      von Versteifung gesprochen werden, wenn nur eine Bewegungseinschränkung

      besteht. Immer muss auf eigentätige und fremdtätige, auf

      schmerzfreie und schmerzhafte Bewegungsfähigkeit – auch unter Belastung

      – untersucht werden.

      Die Messungen an den Gliedmaßen sind stets beiderseits vorzunehmen; die

      Messstellen müssen auf feste Skelettpunkte bezogen und im Gutachten

      genau bezeichnet werden. Für die Messung wird die Neutral-0-Methode

      empfohlen.

      Für die Dokumentation sind nach Möglichkeit die vom Hauptverband

      der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegebenen

      Messblätter zu verwenden.

      Das Messblatt E213 der Deutschen Rentenversicherung

      AUSFÜHRLICHER ÄRZTLICHER BERICHT

      Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 39 bis 41; Artikel 43a; Artikel 87

      VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

      Formular (E213) welches aufgrund einer Verordnung der Europäischen Union eingesetzt wird, um im Rahmen der Amtshilfe standardisiert medizinische Daten zwischen unterschiedlichen europäischen Sozialversicherungsträgern austauschen zu können.

  • user
    Tima
    am 16.01.2023

    Hallo,

    meine Mutter ist seit März 2021 Arbeitsunfähig erkrankt. Antrag auf EMRente wurde im April 2021 gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt, dagegen hatte ich Widerspruch eingelegt, wir befinden uns bis heute im Klageverfahren. im Juli 2022 hatte meine Mutter an einer 2. Reha Maßnahme teilgenommen, die psychosomatischen Reha hat bestätigt, dass meine Mutter auf Grund ihrer psychosomatischen Erkrankung weniger als 3 Stunden arbeitsfähig ist. Jetzt möchte die Rentenversicherung meiner Mutter die befristete, volle EM Rente rückwirkend gewähren. Allerdings erst ab November 2021.

    Hätte meine Mutter nicht Anspruch ab Antragstellung? Oder sogar vorher, seit der AU Bescheinigung März2021 ?

    Vielen Dank im Voraus!

    • user
      Christian Schultz
      am 16.01.2023

      Hallo Tima, einen Antrag auf Rente ab Antragstellung gibt es nicht. Die Rente wird ab dem Zeitpunkt gewährt, an dem Erwerbsminderung feststand. Das kann zum Antrag sein, muss es aber nicht. Wie das in Ihrem Fall richtig wäre, kann man nur anhand aller Unterlagen klären.

  • user
    Hr. Magawi
    am 10.01.2023

    Hallo, habe einen Änderungsantrag meines Schwerbindertengrad (derzeit 30) gestellt.

    Meine Ärzte haben die Befundberichte vor Weihnachten 2022 zum Versorgungsamt geschickt. Amt sagt die Berichte wären nicht angekommen (nach 2,5 Wochen ?!!).

    Es heißt doch, das bei Erwerbstätigen innerhalb von 3 Wochen ein Bescheid erteilt werden soll, wegen evtl Kündigungsschutz.

    Bin zurzeit krankgeschrieben weil ich operiert werden soll und auf den OP Termin warte.

    Was kann ich tun?

    • user
      Christian Schultz
      am 11.01.2023

      Hallo, bitten Sie Ihre Ärzte am besten noch einmal, die Befundberichte zu schicken. Oder holen Sie sich persönlich ab und geben Sie die Berichte direkt ans Landesamt für soziale Dienste weiter.

  • user
    Kerstin Kroll
    am 04.12.2022

    Hallo!

    Ich möchte einen Verschlechterungsantrag stellen. Bisher habe ich einen GdB von 40 nach einer Hirntumor-Operation (gutartig). Die Folgen waren und sind starke Gleichgewichtsstörungen, permanenter Schwankschwindel, Drehschwindel bei best. Triggern, Hyperakusis und Tinnitus. Die schleichende Verschlechterung stellt sich dar durch, nachdem ich wieder arbeite (Teilzeit!), sehr starke Erschöpfungszustände, dadurch soziale Isolation, da keine Kraft mehr für jegliche Unternehmungen, dadurch Depressionen.. Hinzu kommt eine wesentliche Verschlechterung meiner Hörleistung (einseitig, operierte Seite): Innenohrschwerhörigkeit, max. Hörleistung 20% ... Ist es ratsam, einen Verschlechterungsantrag zu stellen? Ziel ist ein GdB von 50.

    Mit vielen Grüßen, K.Kroll

    • user
      Christian Schultz
      am 05.12.2022

      Hallo Kerstin, nachdem, was Sie schildern, kann solch ein Antrag sinnvoll sein. Ohne die Arztberichte zu sehen, können wir hier im Forum jedoch keine Empfehlungen aussprechen. Da sollten Sie sich noch einmal individuell beraten lassen.

  • user
    Anne
    am 10.11.2022

    Meinem Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung sollen nur Gutachten beigefügt werden, die nicht älter als zwei Jahre sind. Meine Beckenverwringung, eine Skoliose, Spinalkanalstenose, Arthrose in den Knien und Fußgelenken und mehr wurden früher einmal diagnostiziert - und haben sich natürlich nicht gebessert. Ich habe seit ca. 50 Jahren Beschwerden im gesamten Wirbelsäulenbereich, aber der letzte Befund über einen Bandscheibenprolaps im Juli 21 und der bzgl. Hohlfuß‘ und Plantarsehnenentzündung vom September 22 sind die einzigen, die das Zeitkriterium erfüllen.

    Muss ich mich jetzt für jedes Leiden „frisch“ röntgen oder eine CT/MRT machen lassen?

    Wie kann ich meine „restless legs“ und Migräne nachweisen?

    Für Ihre Hilfe im Voraus besten Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 10.11.2022

      Hallo Anne,

      da würde ich nochmal beim Landesamt nachfragen. Vielleicht reichen in diesem Fall auch die älteren Befunde.

  • user
    Karola
    am 22.09.2022

    Hallo

    seit 17 Jahre ich habe ein krankheit

    Essentiele Tremor ich wolte nur wisen wie viel Grades meine Behinderung kann sein ?

  • user
    Jochen Müller
    am 07.09.2022

    Hallo,

    ich habe wegen einer psychischen Erkrankung einen Antrag auf einen GdB gestellt. Ich bin seit Jahren bei einem Heilpraktiker Psychotherapie in Behandlung, welcher mir einen bericht geschrieben hat. Das Versorgungsamt hat diesen nun abgelehnt und verweist darauf, dass Berichte von einem Heilpraktiker Psychotherapie nicht zulässig sind. Ist das richtig? Gibt es hierzu andere Entscheidungen?

    • user
      Christian Schultz
      am 07.09.2022

      Hallo Jochen, wir kennen das auch so: Das Landesamt beruft sich auf Haus- und Fachärzte. Aber natürlich müsste man sich das für Ihren Einzelfall anschauen.

  • user
    H.C
    am 25.08.2022

    Hallo

    Ich habe einen Änderungsantrag gestellt.

    Bis jetzt habe 70 % Merkzeichen G

    Zustand hat sich verschlechtert.

    Aktueller Attest Beschreibt die gestreckte bis maximal 100m mit Schmerzen und massive Einschränkungen.

    Reicht sowas für AG oder muss nur der Gdb erhöht werden.

    Vielen Dank

  • user
    cem
    am 09.08.2022

    bei mir leigt 5 Arbeitunfall und verfahren DRV EM Rente leider habe ich soviele befunde hat denoch nicht gebracht muss klage beim sozialgericht einreichen und jetzt wird es von gericht ermittelt bei der verfahren wird aber zwei nicht erwähnt wo alles in Artz berichte steht ,ich habe eine kur absolviert i-Rena habe ich auch beide mit Arbeitsunfähig enlassen ,nach der kur kam noch weitere befunde dazu leider weiß ich nict warum es immer noch dauert bis der gericht es entscheidet normal haben die alles von mir erhalten die befunde ,hilfe

  • user
    Elpidio
    am 03.07.2022

    Auch ich habe einen Grad Behinderung beantragt aber leider festgestellt das meine Neurodermitis nicht erwähnt wurde beim Antrag obwohl ich schon Jahre darunter leide und ich es auch schriftlich beweisen kann. Was kann ich tun???Nochmal beim meinem Arzt fragen???Was meinen Sie. Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 04.07.2022

      Das kommt auf die Schwere der Neurodermitis an. Wenn diese sich erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken kann, kann ein Widerspruch sinnvoll sein.

  • user
    andreas hölzel
    am 12.11.2021

    mein psychater bei dem ich seit januar 2020 bin weigert sich mir ein attest aus zu stellen für die erwerbsminderungsrente,da sich aber meine syntome sehr verschlechtert haben und ich ihn mehrmals darauf hingewiesen habe,hält er es nicht für notwendig mir weiter zu helfen.ich weiss mir nicht mehr zu helfen.bin mittlerweile bei der vdk.

    • user
      Manuela Krista
      am 16.12.2021

      Mir geht es wie Herrn Hölzel, meine Neurologin/Psychiaterin weigert sich mir einen neues ausfürliches auf den Alltag ärztliche Befunderstellung zu erstellen. Bei mir geht es um das Schwerbehindertenrecht. Bin seit 2,5 Jahre bei ihr. Aber genau der ist so wichtig. Sie hat zwar dem Schwerbehindertenamt was ausgefüllt nur kann man das überhaupt nicht lesen. Wurde in Doctorschrift geschrieben. Was habe ich da für Rechte? Einen anderen Neurologen findet man nicht.

    • user
      Christian Schultz
      am 17.12.2021

      Hallo Manuela, leider ist da rechtlich nicht viel zu machen. Sie können der Ärztin nicht vorschreiben, was und und in welcher Form sie schreiben soll. Auch wenn es schwierig ist: Versuchen Sie im Notfall, einen alternativen Arzt zu finden.

    • user
      Dano Hauser
      am 03.05.2022

      hi ich Rate dir einen anderen Psychiater aufzusuchen und eine Einschätzung von diesem machen zu lassen.

      Aber erwähne keine EM Rente sondern das du eine Reha machen willst und du dies gerne bestätigt haben willst.

      Niemals vom den anderen Psychaitern sprechen, somit dieser Arzt nicht die Befunde von anderen Ärzten holt und dir somit vorbehalten wäre.

  • user
    Nagy
    am 12.08.2021

    Mein Neurologe soll ein Befundbericht, knapp und präzise schreiben. Was ist aber wenn er es nicht macht???

    z.B. Das ausfüllen für ein Praktikum an die Rentenversicherung wurde bis heute nicht gemacht. (habe e-mail und mit ihm gesprochen)

    Muss ich mir ein neuen Arzt (Neurologe) suchen???

    • user
      Christian Schultz
      am 12.08.2021

      Das ist dann immer ein Problem. Diese Berichte werden nicht besonders üppig vergütet, dementsprechend sind die meisten Ärzte nicht sehr schnell, der Anfrage nachzukommen. Der ganze Antrag dauert so deutlich länger, als es eigentlich sein müsste.

      In der Regel verfassen die Ärzte aber spätestens nach der dritten Erinnerung einen Bericht, damit sie keine Strafe zahlen müssen. Hier bleibt aber immer noch das Problem, dass die Berichte oftmals nicht aussagekräftig sind. Versuchen Sie deshalb, mit Ihrem Arzt zu sprechen. Im Notfall sollte man sich wirklich einen anderen Mediziner suchen.

  • user
    Christian Schultz
    am 03.02.2021

    Hallo Uschi, natürlich können wir auch helfen, wenn das Verfahren bereits läuft. Allerdings ist es dann gängige Praxis, dass man als neues Mitglied auch rückwirkend Beiträge zahlen muss. Falls das Verfahren also bereits sechs Monate läuft, müsste man also zum Beispiel rückwirkend für sechs Monate den Mitgliedsbeitrag zahlen.

  • user
    Uschi Hopf
    am 03.02.2021

    Hallo, bekomme ich auch Hilfe wenn das Verfahren schon läuft?

    Orthopädischen Gutachter hab ich hinter mir. Jetzt steht der Termin für Neurologisches Gutachten noch aus.

    Läuft bereits alles über Sozialgericht.

    Oder ist das wie bei VDK, keine Hilfe bei laufenden Verfahren.

    Mfg

    Hopf Ursula

  • user
    krause
    am 07.01.2021

    hallo, wo finde ich den verlängerungsantrag für volle erwerbminderungsrente? mfg krause

  • user
    Christian Schultz
    am 30.11.2020

    Hallo Carola, theoretisch können Sie persönlich bei Ihren Ärzten einen Befundbericht anfordern. Möglicherweise stellt man Ihnen das über diesen Weg jedoch in Rechnung. Daher ist es sinnvoller, die Behörde ermitteln zu lassen - dann rechnet diese direkt mit den Ärzten ab. Sie können dann über Ihren Hausarzt eine Kopie des Berichts einholen.

  • user
    Carola Cierski
    am 27.11.2020

    Hallo, sehr interessanter Beitrag. Eine offene Frage bleibt: kann ich, bzw. habe ich das Recht als Patient den Befundbericht persönlich zur weiteren Verwendung und Vorlage beim Sozialgericht zur Bescheidung Grad der Behinderung anfordern?

    • user
      Karin Hofer
      am 27.02.2023

      Hallo liebes Team,

      Habe eine Schilddrüsenunterfunktion und muss täglich Tabletten einnehmen. Wird diese diese Erkrankung auch als Schwerbehinderung anerkannt (prozentmäßig)? Des weiteren habe ich noch eine weitere Frage : Ich muss täglich Tabletten (Azulfidine) wegen chronischer Colitis einnehmen. Wird dies auch als Krankheit anerkannt. Falls ja, muss ich dies von meiner Ärztin anhand eines Befundberichts bescheinigen lassen und an das Versorgungsamt weiterreichen. Bei mir wurden wegen anderen Krankheiten 30 % bewilligt.

      Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

      LG

      • user
        Christian Schultz
        am 27.02.2023

        Hallo Karin, wie bei den meisten Erkrankungen richtet sich der Grad der Behinderung (GdB) danach, wie schwer die Funktionseinschränkungen bei Ihnen ausgeprägt sind. Das ist sehr individuelle, daher können wir das hier ohne Einblick in Ihre Arztberichte nicht beantworten.

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