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Widerspruch bei Schwerbehinderung – worauf ist zu achten?

Behinderung Gesundheit

Allein in Schleswig-Holstein werden pro Jahr rund 50.000 Anträge im Schwerbehindertenrecht gestellt. Sowohl Neuanträge als auch sogenannte Verschlimmerungsanträge. Wer mit den darauffolgenden Bescheiden nicht zufrieden ist oder sich ungerecht behandelt fühlt, hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Was beim Widerspruch zur Schwerbehinderung von Bedeutung ist, verraten wir in diesem Beitrag.

Widerspruch bei Schwerbehinderung - worauf ist zu achten

Behindertenausweis – wann sollte man Widerspruch einlegen?

Die allerwichtigste Botschaft, die wir unseren Mitgliedern immer wieder mit auf den Weg geben: Bitte erkundigen Sie sich vor jedem Antrag, was Ihnen der Schwerbehindertenausweis überhaupt bringen würde. Gibt es ein bestimmtes Merkzeichen, das Ihnen den Alltag spürbar erleichtern würde? Haben Sie überhaupt Chancen, dieses Merkzeichen zu bekommen? Wollen Sie in nächster Zeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen?

Das können wichtige Gründe dafür sein, einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht zu stellen. Wenn nach rund drei Monaten ein Bescheid ins Haus flattert, der für Sie enttäuschend ist, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Innerhalb eines Monats, anschließend ist die Frist abgelaufen, und Sie können allenfalls einen komplett neuen Antrag stellen.

„Machen Sie sich unbedingt vor dem Antrag darüber schlau, was Ihnen der Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmtes Merkzeichen bringen würde. Und erkundigen Sie sich bitte, ob Sie überhaupt eine Chance haben, dieses Ziel zu erreichen.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Doch für den Widerspruch gilt die gleiche Voraussetzung wie für Neu- und Verschlimmerungsantrag: Erkundigen Sie sich, was Ihnen das Ganze bringen würde. Und werfen Sie bitte auch einen Blick in die Versorgungsmedizin-Verordnung, um zu schauen, ob überhaupt eine realistische Chance besteht, mit dem Widerspruch durchzukommen. Sonst bescheren Sie lediglich allen Beteiligten eine Menge Arbeit.

Was sollte ich im Widerspruch zur Schwerbehinderung formulieren?

Das A und O bei der Schwerbehinderung sind nicht die Diagnosen, sondern die Funktionseinschränkungen. Es kommt also weniger darauf an, welche Erkrankungen oder Behinderungen bei Ihnen festgestellt wurden. Vielmehr geht es um die daraus folgenden Schwierigkeiten, mit denen Sie in Alltag und Beruf konfrontiert sind.

Man kann diesen Punkt gut an der Multiplen Sklerose erklären. Die MS ist eine schlimme Krankheit. Wenn Ihr Arzt eine entsprechende Diagnose stellt, sagt dies jedoch noch nichts über Ihre Chancen für einen Schwerbehindertenausweis aus. In der Regel verläuft die MS schleichend und schubweise, jeder Fall ist anders. Für Ihren Antrag im Schwerbehindertenrecht ist also nicht entscheidend, dass Ihr Arzt Multiple Sklerose diagnostiziert hat, sondern was diese Krankheit für Sie persönlich bedeutet: Mit welchen Schmerzen haben Sie zu kämpfen? Benötigen Sie Hilfsmittel, um sich in bestimmten Situationen fortzubewegen? Für den SB-Ausweis sind diese Fragen entscheidend – daher müssen Sie im Antrag oder spätestens im Widerspruch unbedingt angesprochen werden.

Auch bei anderen Krankheiten hängt im Schwerbehindertenrecht alles von den Funktionseinschränkungen ab. Haben Sie Probleme mit der Lunge oder dem Herz, ist zum Beispiel relevant, wie viele Treppenstufen Sie am Stück schaffen, ohne eine Pause einlegen zu müssen. Bei orthopädischen Erkrankungen könnte wichtig sein, ob Sie sich beim Treppensteigen am Geländer festhalten oder gar hochziehen müssen.

Ihre Äußerungen allein werden allerdings weder beim Antrag noch beim Widerspruch viel erreichen. Wichtig ist, dass Sie diese Funktionseinschränkungen auch belegen können. Dafür benötigen Sie einen Befundbericht Ihres Arztes. Mit dem Befundbericht beweisen Sie, dass Ihre Einschränkungen glaubhaft sind. Umso bedeutender sind diese Berichte sowohl beim SB-Ausweis als auch bei der Erwerbsminderungsrente.

Sollten Sie beim Erstantrag also einen Bericht vergessen haben, können Sie diesen nun mit dem Widerspruch nachreichen.

Keine Nachforderungen nach Merkzeichen im Widerspruch

Das Landesamt für soziale Dienste oder ein anderes Versorgungsamt hat Ihren Antrag bearbeitet, doch Sie sind damit nicht einverstanden. So weit, so gut. Bitte sehen Sie in Ihrem Widerspruch davon ab, weitere Forderungen zu stellen – beispielsweise nach einem weiteren Merkzeichen, von dem im ersten Antrag noch keine Rede war.

Wenn Sie so vorgehen, ist es gut möglich, dass aus dem Widerspruch ein neuer Antrag wird. Und schon verlieren Sie enorm viel Zeit.

Beim Widerspruch gegen das Versorgungsamt kommt es auf die Funktionseinschränkungen an

Beim Schwerbehindertenausweis dreht sich alles um die Funktionseinschränkungen. Berichten Sie minutiös und wahrheitsgemäß, welche Auswirkungen Ihre Behinderung im Alltag hat. Belegen Sie diese Aussagen unbedingt mit aktuellen Befundberichten vom Haus- oder Facharzt. Denn ohne diese Berichte ist Ihr Antrag wie eine Waffe ohne Munition. Das gleiche gilt für den Widerspruch.

Wenn Sie nur schlecht einschätzen können, ob Ihre gesundheitlichen Einschränkungen für einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) oder Merkzeichen ausreichen, unterstützen wir Sie gern in unserer Sozialberatung.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Kommentare (42)

  • user
    Gerda Unger
    am 17.02.2024

    Hallo

    Ich bin 56 Jahre alt und leide, neben ein paar anderen Erkrankungen, die im Laufe der Zeit als Kormobiditäten hinzu gekommen sind, unter schwerem Restless Legs Syndrom in Beinen, Armen und manchmal sogar in der Brustwand. Geerbt habe ich die Erkrankung von meiner Mutter und Oma, die auch betroffen waren aber nicht so schlimm, wie ich nun in 3. Geberation. Diese Erkrankung ist ja sehr heimtückisch, da sie sich immer pünktlich meldet, sobald der Körper in den Ruhezustand kommen möchte. Das kommt vor, nachdem ich vielleicht 10 Minuten im Bett liege, wenn ich im Flugzeug oder Kino sitze oder in einer Besprechung . Das ist sehr störend. Besonders nachts, da einen der Bewegungsdrang ja quasi immer wach hält. Ich Schläfe eigentlich nie vor 4:00 Uhr morgens und dann auch nur in Etappen, von einer 1/2, manchmal einer und bei viel Glück, mal 2 Stunden am Stück. Eine Nacht durchgeschlafen habe ich seit rund 20 Jahren nicht mehr. Ab da hat sich die Erkrankung stetig verschlimmert. Mittlerweile gelte ich als austherapiert. Hatte zuletzt Testläufe mit medizinischem Cannabis, Oxycodon, Tilidin aber lande immer wieder beim Tramadol, was bei mir noch die meiste Erleichterung verschafft. Mittlerweile haben sich noch Depressionen, Somatisierungsstörungen, Angst-und Verhaltensstörungen dazu gesellt. Meine Nächte sind ein einziges Desaster. Trotz Tramal und Schlafmedikament sind meine Nächte meist eine Tortour. Nur zum Morgen hin, ab ca. 4:00 Uhr falle ich dann vor Erschöpfung in den Schlaf. Dann nicht aufstehen können, weil einfach die Erholung fehlt, gehört mittlerweile zu meinem Leben. Auch die bleierne Tagesmüdikeit, die mich eigentlich permanent begleitet. Ich glaube, jeder weiß, wie es schon ist, wenn man mal 2 Nächte hintereinander nicht richtig schläft. Ich habe es jede Nacht, seit vielen, vielen Jahren . Ebenso sind Flugreisen, Theaterbesuche, Kino oft nicht wirklich entspannend, da der Bewegungsdrang sich sofort einstellt, wenn der Körper aber zur Ruhe kommen will.

    Im Juni 2023 stellte ich dann einen Antrag auf Schwerbehinderung. Ich habe noch zusätzlich ADHS und einige sehr schmerzhafte Baustellen an der Wirbelsäule, die ohne eine mehrfach täglich Medikamentöse Schmerzbehandlung schier unerträglich wird. Man sagte mir, der Antrag könnte bis zu einem halben Jahr andauern. Zwischendurch erhielt ich mal Post, dass noch nicht alle Ärzte reagiert hatten und ich konnte mich auf VEONI über den Zwischenstand erkundigen. Irgendwann Anfang des Jahres versuche ich mich wieder einzuloggen und es erschien immer nur die Meldung, das Aktenzeichen wäre nicht mehr gültig. Hab dann immer wieder versucht, bei der Durchwahl anzurufen - niemand nahm ab. Am 21.01.24 schrieb ich dann eine Mail, dass ich noch nichts gehört hätte, mein Passwort nicht mehr ginge und man mich doch bitte informieren möge. Ich bekam auch eine Bestätigungsmail, dass man sich kurzfristig melden würde. Es passierte wieder nichts. Am 14.02.24 habe ich mich dann noch mal ganz hartnäckig an den Höher gehängt und nach vielen Versuchen ging dann mal jemand dran. Habe dann mein Anliegen geschildert und die Dame sagte mir, wenn das Geschäftszeichen nicht mehr gültig wäre, wäre der Vorgang abgeschlossen. Ich frage nur, wie das gehen könnte, dass ich keine Benachrichtigung erhalten hätte. Und auch keine Rückmeldung auf meine Mail. Die sie komischerweise angeblich nicht vorliegen hatte, obwohl ich ja eine Bestätigung erhalten hatte. To make a long Story short; sie schickte den Bescheid, der angeblich bereits im Oktober ergangen war nochmal raus aber verwies gleich darauf, dass meine Widerspruchsfrist ja abgelaufen wäre, falls ich einen einlegen möchte. Und das möchte ich definitiv, da mir nur ein läppische Grad von 30% zugesprochen wurde. Ich möchte nun natürlich sofort in Widerspruch gehen, denke, man könnte mir aber einen Strick aus dem Versäumnis drehen. Welches ich ja nun nicht zu verschulden habe. An wen kann ich mich jetzt wenden und was muss ich beachten, um im Widerspruch mehr Erfolg zu haben bzw. dass man mich überhaupt noch einen Widerspruch stellen lässt?

    Beste Grüße

    Angela Unger

  • user
    Dimitar Ivanovski
    am 16.01.2024

    Meine Damen und Herren, mein Name ist Dimitar Ivanovski. Ich hatte eine Verletzung an der rechten Hand und wurde am Karpatentunnel operiert, aber es ging mir nicht besser, dann sagten sie mir, es sei ein Nerv. Durch die Schmerzen selbst bekam ich Angst, Depressionen, ich bin psychisch krank, mein Psychologe hat mir drei Diagnosen gestellt und ich habe 30 % GDB bekommen, ist das in Ordnung und sollte ich eine Beschwerde einreichen?

  • user
    Simone Schulz
    am 04.12.2023

    Guten Abend!

    Habe einen GdB von 70 aber ohne Merkzeichen.

    Dabei hatte ich bzw. meine Ärzte auch darauf hingewiesen, das zumindest das H und das B berücksichtigt werden müssen.

    Nichts von dem wurde berücksichtigt.

    Ich habe eine Sehbeeinträchtigung, bzw. mein Gesichtsfeld ist beidseitig massiv eingeschränkt, so das ich ohne Hilfe nicht am Straßenverkehr teilnehmen kann.

    Ist es Sinnvoll, hier in den Widerspruch zu gehen?

    • user
      Christian Schultz
      am 05.12.2023

      Hallo Simone, ohne Einblick in die Berichte Ihrer Ärzte kann man das leider nicht seriös beantworten. Lassen Sie sich bitte persönlich beraten.

  • user
    Swantje Rudolph
    am 01.12.2023

    Hallo, wir haben eine Tochter die an dem seltenen Wiedemann-Steiner-Syndrom erkrankt ist. Sie ist 2 Jahre, kann nicht stehen oder Laufen, sie muss gefüttert werden, isst hauptsächlich noch Brei. Zudem ist sie dadurch entwicklungsverzögert was sich motorisch und geistig zeigt. Wir haben einen GDB mit 50 bekommen und fragen uns nun, ob wir hier Widerspruch einlegen oder einen Verschlechterungsantrag stellen.

    Kann man nur einmal Widerspruch in dem ganzen Prozess einlegen oder mehrmals?

    Ich hatte eben noch gelesen, dass man alle halbe Jahre einen Verschlechterungsantrag stellen kann.

    Vielen Dank vorab für eine Antwort. Beste Grüße Swantje Rudolph

    • user
      Christian Schultz
      am 04.12.2023

      Hallo Swantje, theoretisch können Sie nach sechs Monaten einen neuen Antrag stellen. Das ist möglich. Ohne Einsicht in die ärztlichen Unterlagen kann man aber nicht sagen, ob das im Fall Ihrer Tochter wirklich sinnvoll wäre. Bitte lassen Sie sich dazu persönlich beraten. Zum Beispiel bei meinen Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    Sandra
    am 30.10.2023

    Guten Tag,

    Ich bin etwas verzweifelt. Nach langen Monaten, weil mein Hausarzt erst nach zweimaliger Erinnerung vom Landesamt mal was zurück geschickt hat, bekomme ich den Bescheid mit nur 20 und der Aussage dass nur 1 Psychische Störung berücksichtigt wurde und dass meine ganzen erwähnten Erkrankungen nicht berücksichtigt wurden da sie ärztlicherseits nicht bestätigt wurden.

    Muss ich in so einem Fall, der nicht Berücksichtigung, Wiederspruch einreichen oder Neuantrag oder Verschlimmerungsantrag stellen?

    Ohne die weiteren Erkrankungen zu berücksichtigen ist mehr als klar dass nur 20 gewertet wird. Aber wenn dem Arzt ein ordentlicher Befundbericht und alle Dokumente die er hat mit einzureichen zu mühselig ist...

    Ja, ich habe auf den Arzt vertraut weil mir die psychischen Kapazitäten fehlen dies richtig selber zusammenzufassen, nun muss ich wohl schauen wie ich dass hinbekomme.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen

    • user
      Christian Schultz
      am 30.10.2023

      Hallo Sandra, wenn Sie einen Neuantrag stellen, würde der eventuelle SB-Ausweis erst ab dem neuen Antragsdatum gültig sein. Wenn das in Ihrem Fall nicht so wichtig ist, spielt das also nur eine untergeordnete Rolle.

      Wichtiger ist, dass die behandelnden Ärzte beim nächsten Mal aussagekräftige Berichte schreiben. Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich persönlich beraten lassen - zum Beispiel bei meinen Kollegen aus der Sozialrechtsberatung: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Stefan Koch
    am 05.06.2023

    Guten Tag,

    ich habe einen Verschlimmerungsantrag gestellt und ich habe einen GDB 20

    Es sind neue Erlrankungen hinzugekommen und es kam eine Ablehnung.

    Die Befunde wären nicht eindeutig.

    Daraufhin habe ich mit den Ärzten gesprochen und es wurden neue Unterlagen erstellt was ich dem Versorgungsamt mitteilte.

    Anstatt diese Unterlagen zu prüfen , soll ich jetzt zu einer Untersuchung, ist das rechtens ?

    Vielen Dank

    Stefan Koch

    • user
      Christian Schultz
      am 06.06.2023

      Hallo Stefan, rechtens ist das auf jeden Fall. Es ist zwar selten, dass beim Antrag im Schwerbehindertenrecht persönlich begutachtet wird. Aber in solchen Fällen kommt es durchaus vor.

      • user
        Stefan Koch
        am 06.06.2023

        Vielen Dank für die Antwort.

        Aber so ganz verstehe ich das nicht, denn die neuen Befunde Unterlagen m+ssen doch geprüft werden oder `?

        Sowie ich das verstehe, bleiben die neuen Befunde unberührt bzw ungeprüft und dann soll die Untersuchung entscheiden.

        Wenn die neuen Unterlagen aussagekräftiger sind, dann ist doch eine Untersuchung gar nicht notwendig.

        Vielen Dank nochmal

        Stefan Koch

        • user
          Christian Schultz
          am 07.06.2023

          Der Gutachter wird auch die aktuellen Befundberichte Ihrer Ärzte in Augenschein nehmen. Am Ende wird er dann sowohl auf Basis dieser Berichte als auch nach der persönlichen Begutachtung eine Entscheidung treffen.

          • user
            Stefan Koch
            am 07.06.2023

            Herzlichen Dank

            Eine letzte Rückfrage bitte. Kann ich darauf bestehen das erst alle bzw die neuen Befunde geprüft werden? Ohne das mir Nachteile entstehen `? Die neuen Befundensind ausführlicher und so sollte eine Untersuchung nicht mehr notwendig sein laut meinem Arzt. Oder wird dann einfach nach altenlage entschieden? Ich finde es schon willkürlich wenn man mitteilt das neue Unterlagen kommen die aber nicht geprüft werden und man mit einer Einladung Untersuchung reagiert.

            Vielen Dank

            StefanKoch

            • user
              Stefan Koch
              am 08.06.2023

              Guten Morgen

              Entschuldigung und eine letzte Rückfrage. Da ich in der Vergangenheit etwas Druck gemacht habe, kam jetzt auf einmal ein Teil Aufhebungsbescheid. Von Untersuchung keine Rede mehr und GDB ist erhöht wenn auch nicht der gewünschte Grad.

              Wenn ich jetzt sage ich bin immer noch nicht damit einverstanden und eine übergeordnete Stelle das prüft kann man mir den jetzt festgestellten Grad wieder wegnehmen oder bleibt es im schlechtesten Fall dabei was jetzt festgestellt worden ist.

              Vielen Dank nochmal

              Stefan Koch

  • user
    Nicole
    am 25.05.2023

    Hallo,

    Ich habe heute meinen Bescheid bekommen. Mir wurde ein unbegrenzter Grad 30 Bescheinigt.

    Ich habe im Rechten Knie einen Knorpelschaden Grad 4 und wurde schon 2 x erfolglos operiert . Nun überlege ich Wiederspruch einzulegen, da ich sehr schlecht und nur unter starken Schmerzen laufen kann, an Treppen steigen ist fast garnicht mehr zu denken. Auch kann ich mein Knie nicht mehr mehr als 90° beugen.

    Ich hoffe schon auf eine Anhebung auf mindestens 50 Grad der Behinderung.

    Wie sehen Sie da meine Chancen?

    Und vor allem, wenn der Wiederspruch abgelehnt wird, bleiben mir die schon bescheinigten 30 Grad erhalten?

    Vielen Dank

    Nicole Gräske

    • user
      Christian Schultz
      am 30.05.2023

      Hallo Nicole, das kommt immer auf den Einzelfall und vor allem auf die Berichte Ihrer Ärzte an. Grundsätzlich ist es aber schwierig, mit dem Schaden an einem Knie auf einen GdB über 30 zu kommen. Das können Sie der Versorgungsmedizin-Verordnung entnehmen: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/k710-versorgungsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

      Wenn Sie in Widerspruch gehen, kann der GdB am Ende rein theoretisch auch niedriger sein. Das denke ich in Ihrem Fall aber nicht. Aber wie ich immer empfehle: Am besten lassen Sie sich anhand Ihrer Dokumente persönlich beraten. Dann erfahren sie auch gleich, ob ein Widerspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

  • user
    Ludewig
    am 21.05.2023

    Hallo

    Habe ein Verschlimmerung Antrag gestellt

    beim Versorgung Amt wegen eine colitis Ulzerosa

    Die Ärztin hat dann ein Kranwagen gerufen und dann musste ich ins Krankenhaus da haben sie eine Biopsie genommen von den S Darm gemacht

    und das Ergebnis hat mehr als drei Monate gedauert aber nur weil die Ärztin da so hinter her war

    Und da hat sich herausgestellt das dass es Crohm ist

    Und weil ich den Bericht zu spät erhalten habe

    Habe ich bei Versorgung Amt

    Zwei verschiedene Sachbearbeiterin

    die zweite Sachbearbeiterin hat den Bescheid abgelehnt

    die erste Sachbearbeiterin hat geschrieben das ich doch mal zum meine Ärztin gehen soll weil sie noch keine Berichte hin geschickt hat

    und 7 Tage später kam die Ablehnung von von der zweite Sachbearbeiterin

    Ich frage mich ob es mit rechten Dingen zugeht

    LG

    A.Ludewig

  • user
    Leyla
    am 12.04.2023

    Hallo.

    Ich hatte einen schweren Unfall. Am linken Fußgelenk wurde alles gebrochen und ich bin drei mal operiert worden. Ich habe einen Antrag gestellt und habe ich kein DGB erhalten. Ich habe Widerspruch angelegt. Es wurde abgelehnt. Kann man nochmal Widerspruch einlegen. Es hieß ich muss das zweite mal beim Gericht Widerspruch einlegen

    Ist das richtig?

    Danke für Hilfe im Voraus

    • user
      Christian Schultz
      am 12.04.2023

      Hallo Leyla, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, können Sie Klage am Sozialgericht einlegen. Das ist kostenlos. Empfehlenswert ist hier jedoch eine persönliche Beratung, ob das überhaupt sinnvoll ist.

  • user
    Constanze
    am 17.02.2023

    Vielen Dank für den Bericht. Kann ich eigentlich im Widerspruch auch noch Krankheiten erwähnen, die ich im Erstantrag aus Gründen der Übersichtlichkeit weggelassen habe? Ich hätte da noch etliche in petto, die alle mit 10 bis 30 in den Richtlinien erwähnt werden, aber ich wähnte mich leider auf der sicheren Seite, weil ich nie gedacht hätte, dass z. B. die schwerste Form der Neurodermitis inkl. massivem Gesichtsbefall und notfallmäßiger stationärer Aufnahme (trotz bereits laufender Cortisontherapie) mit 10 Grad gewichtet werden könnte. Ich wollte einfach nur die 50 Grad-Marke knacken, mehr nicht.

    • user
      Christian Schultz
      am 17.02.2023

      Hallo Constanze, natürlich - Sie können und sollten im Widerspruch alles angeben, was beim Gesamt-GdB helfen kann.

  • user
    Wolfgang Rensch
    am 07.02.2023

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe an die Rechte Halsschlagader eine Verschluss 100 % und an der linke Seite 50 %.und Lunge Fibrose,

    Bluthochdruck, linke kniebinnenschäden mit ,und Diabetes 2 habe eine schwerbehinderung von30% bekommen,ich das

    Zuwenig ist ,

    Danke

    Z

    • user
      Christian Schultz
      am 07.02.2023

      Hallo Wolfgang, ob das Amt in Ihrem Fall den korrekten Grad der Behinderung festgesetzt hat, kann man nur beantworten, wenn man sich die Berichte Ihrer Ärzte ansieht.

  • user
    HMK
    am 10.11.2022

    Hallo,

    meine Tochter ist von Geburt an geistig behindert. Wir wissen dies aber erst seit kurzer Zeit, da die humangenetische Untersuchung leider nicht von Anfang an gemacht wurde. Ich habe ihren Schwerbehindertenausweis jetzt endlich erhalten. An sich bin ich damit zufrieden. Sie hat 60 Grad und das Merkzeichen H erhalten.

    Allerdings gilt dieser Ausweis nicht rückwirkend von Geburt an. Ich würde gern gegen den Bewilligungszeitraum Widerspruch einlegen. Zumindest sollte ihr das Merkzeichen H von Geburt an zustehen. Macht es Sinn dagegen Widerspruch einzulegen bzw. ist es überhaupt möglich, dass nur dies rückwirkend bewilligt wird?

    Besten Dank.

    • user
      Christian Schultz
      am 10.11.2022

      Hallo, in bestimmten Situation kann ein Grad der Behinderung auch rückwirkend festgestellt werden. Man müsste sich nun in Ihrem Fall anschauen, ob das möglich wäre und ob Ihnen das überhaupt wirklich etwas bringen würde. Am besten wenden Sie sich hierfür an meine Kollegen in der Sozialberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    Karsten
    am 02.10.2022

    Hallo Christian,

    Ich habe GdB30 bekommen und überlege, einen Widerspruch einzulegen, da ein gravierendes Augenproblem überhaupt nicht bei der Feststellung berücksichtigt wurde. Ich habe eine schweren Iris-Schaden, der zu starken Blendungen - teils bis hin zur Orientierungslosigkeit führt, da mein anderes Auge nur noch 50% Sehkraft hat und das betroffene Auge das dominante ist. Auch habe ich ein reduziertes Gesichtsfeld aufgrund einer Degeneration der Netzhaut. Die oben beschriebenen Beschwerden behindern mich stark bei sonnigem Wetter oder in heller Umgebung. Mittlerweile hat sich eine Depression als weitere Folge des Augenproblems sehr verstärkt.

    Habe ich Chancen, dass ein Widerspruch die entsprechende Würdigung dieser Behinderung bringen könnte und wie soll ich vorgehen?

    Vielen Dank im Voraus

    Gruß,

    Karsten

    • user
      Christian Schultz
      am 04.10.2022

      Hallo Karsten, grundsätzlich ist das schon möglich. Aber eine seriöse Prognose kann man dazu nur geben, wenn man die Berichte Ihrer Ärzte kennt.

  • user
    Attalah
    am 23.09.2022

    Hallo, ich bin 52 jahr alt ich habe sehr schwerschlafapnoe mit CPAP, Faziales Parles Gesicht mit Schlafstörungen, Magengeschwür mit Reflux ich habe Schussverletzungen in Bauch Bereich im Ausland wo gekommen bin 1996 leider ich habe nur 40% gdb eines Widerruf verfahren schon gestellt können mich bitte weiter helfen?

  • user
    Stefan Kehl
    am 29.05.2022

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in dem Bescheid vom Versorgungsamt wurde mein GdB auf 40 festgelegt. Damit bin ich überhaupt nicht einverstanden. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einem Bescheid festgelegt, dass bei mir durche meine Erkrankungen eine »Volle Erwerbsminderung« vorliegt.

    Reicht das bei mir nicht aus um einen Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G) zu bekommen?

    Hat ein Widerspruch in meinem Fall Erfolgsaussichten?

    Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

    MIt freundlichen Grüßen

    Stefan Kehl

    • user
      Christian Schultz
      am 30.05.2022

      Hallo Stefan, die Bewilligung einer EM-Rente sagt erst einmal nichts über den GdB aus. Auch nicht umgekehrt: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/was-der-gdb-mit-der-erwerbsminderungsrente-zu-tun-hat

      Aber die Berichte der Rentenversicherung, die zur Erwerbsminderung geführt haben, können auch für die Ermittlung des GdB sinnvoll sein. Ob ein Widerspruch in Ihrer Situation sinnvoll ist, müsste man von diesen Befundberichten abhängig machen.

  • user
    Michaela Weinmann
    am 19.05.2022

    Ich habe Grad 40 bekommen und leide unter Depressionen und Angst und Panikstörungen, Neurodermitis und Tinitus. Macht es Sinn Einspruch zu erheben, mit 50 könnte ich mit 63 in Rente gehen. Bin jetzt 60.

    LG

  • user
    Klaus Stäudle
    am 03.04.2021

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich bin 55 Jahre alt und voll berufstätig.

    Ich hatte Speiseröhrenkrebs

    Es wurde mir der Magen und die Galle entfernt. Ich kam nie in die Kur obwohl ich es jedesmal bei meinem Hausarzt angesprochen habe.

    Durch die OP ist meine Lunge nicht mehr voll Leistungsfähigkeit, dadurch bin ich nicht mehr voll belastbar und Leide unter dauernder Übelkeit und Schwindelanfällen.

    Ich hatte seither 100% und soll nun

    auf 20% runter gestuft werden.

    Ich bitte dringend um ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Stäudle

    • user
      Christian Schultz
      am 06.04.2021

      Hallo Klaus, ohne Einblick in die Berichte Ihrer Ärzte können wir nicht beurteilen, ob die beabsichtigte Herabstufung rechtens wäre. Da setzen Sie sich am besten direkt mit meinen Kollegen in Verbindung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Straatmann Reiner
    am 24.09.2020

    Ich lese immer wieder gern ihre Beiträge,es ist immer ein guter Leitfaden.

    So kann mann etwas gegen die soziale Ungerechtigkeit tuen.

  • user
    Christian Schultz
    am 24.09.2020

    Hallo Gerd, herzlichen Dank für Ihre Infos dazu!

  • user
    Gerd Wordtmann
    am 24.09.2020

    Sehr guter Bericht. Kleine Anmerkung noch dazu:

    Es gibt eine (mindestens) Erkrankung, die in der VersMedV weder zu finden noch leicht zu bescheiden ist. Akne inversa oder auch Hidradenitis suppurativa (L 73.2).

    Bis zu 3 Millionen Betroffene werden daher viel zu häufig falsch beschieden.

    Und so seht wir im Verein auch darüber aufklären, die wenigsten wissen, dass sie über die Synonyme Acne triade oder tetrade in aller Regel einen Anspruch auf den GdB von 50 haben. Bei starkem Befall im Bereich Genitalien, After und Leiste auch auf das MZ G.

    Zu allem Überfluß sind die Synonyme auch noch unter einer fast völlig anderen Hauterkrankung aufgeführt, nämlich unter Akne Conglobata.

    Vielleicht sind diese Informationen ja auch für Ihre Arbeit interessant (ich weiß, sie sollten es sein :-) ) und Sie können künftigen Fragestellern besser helfen.

    Für weitere Fragen stehe ich gern jederzeit zur Verfügung.

    MfG

    Gerd Wordtmann

    • user
      Constanze
      am 17.02.2023

      @Gert Wordtmann: "mindestens eine"? Na Sie sind lustig. Es gibt rund 4.000 Seltene Erkrankungen, die meisten davon genetisch bedingt und ziemlich stark einschränkend. Selten ist dabei definiert als "nicht mehr als 5 von 10.000 Menschen betroffen", aber es gibt auch Erkrankungen, da ist es z. B. einer von 10 Millionen. Von diesen Erkrankungen findet man wahrscheinlich kaum eine in der VersMedV und die Betroffenen sind komplett aufgeschmissen. Das sind Erkrankungen, die eh schon kaum ein Arzt einschätzen, geschweige denn behandeln kann, da kann man sich vorstellen, wie fachkundig die Versorgungsämter sie beurteilen. Damit will ich das Akne-inversa-Problem keineswegs kleinreden, aber Sie können versichert sein: Sie befinden sich in zahlreicher Gesellschaft, leider.

    • user
      Melanie Fricke
      am 16.07.2023

      Hallo Herr Wordtmann, wir haben gerade diesen Fall dass die Akne inversa nicht anerkannt wurde. Es wurde zwar ein Abhilfebescheid wegen andere Diagnosen erstellt. Ich habe auch konkret die Beeinträchtigungen geschildert, selbst ein Schreiben der Dermatologie mit Beeinträchtigungen und Hurley Grad wurden mit dem Widerspruch verschickt, aber im Abhilfebescheid wurde diese wieder nicht berücksichtigt. Haben Sie eventuell noch Tipps ? Ich werde natürlich den Abhilfebescheid so nicht hinnehmen.

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