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Rente und Behinderung

Rente Behinderung Armut Gesundheit

Rente und Behinderung. Kaum eine Kombination aus Anfragen kommt im Rahmen unserer Sozialberatung so häufig vor. Dafür gibt es verschiedene Gründe: Wer eine anerkannte Schwerbehinderung vorweisen kann, kann unter Umständen eine vorgezogene Altersrente beziehen. Manchmal sogar ohne Abzüge. Darüber hinaus sehnen viele Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einen früheren Rentenbeginn regelrecht herbei – ganz einfach, weil es anders nicht mehr geht.

Ein Mann läuft durch die Natur

In dieser aktuellen Übersicht erklären wir, welche Möglichkeiten es für Menschen mit Behinderung gibt, vorzeitig in Rente zu gehen. Wir klären die rechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen und beantworten die häufigsten und wichtigsten Fragen zum Thema Rente und Behinderung.

Rente bei Schwerbehinderung

  1. Rente und Behinderung – für wen gilt das?
  2. Gibt es ein gesetzliches Mindestalter für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
  3. Muss ich als Mensch mit Behinderung eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren erfüllen?
  4. Gibt es bei der Rente für Menschen mit Behinderung Abschläge?
  5. Was ist der Unterschied zur Erwerbsminderungsrente?
  6. Kein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente!

Rente und Behinderung – für wen gilt das?

Offiziell sprechen wir von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese wurde für all diejenigen eingeführt, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 (GdB) inne haben. Eine wesentliche Voraussetzung für diese besondere Form der vorgezogenen Altersrente ist also der Schwerbehindertenausweis.

Mit anderen Worten: Es reicht für diese Art der vorgezogenen Altersrente nicht aus, wenn Sie schwer erkrankt sind. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist es zwingend notwendig, dass Sie Ihre Behinderung amtlich anerkennen lassen. Wo das geht? In Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an das Landesamt für soziale Dienste. Worauf Sie bei Ihrem Antrag zum Schwerbehindertenausweis achten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Außerdem gilt es, zwei weitere Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu erfüllen.

Gibt es ein gesetzliches Mindestalter für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Es gibt bei dieser Frage nicht das eine Mindestalter für Menschen mit Behinderung. Vielmehr hängt der Start Ihrer Rente sowohl von Ihrem Jahrgang als auch von der Bereitschaft ab, Abschläge in Kauf zu nehmen. Wenn es für Sie eine ungekürzte Rente sein soll, merken Sie sich am besten folgende Faustregel: Menschen mit anerkannter Behinderung können zwei Jahre vor dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze eine Rente ohne Abstriche in Anspruch nehmen.

Die Betonung liegt auf der persönlichen Regelaltersgrenze. Diese hängt direkt mit Ihrem Geburtsjahr zusammen.

Ein Beispiel:

Dieter aus Malente ist „Baujahr“ 1960. Sein Ziel lautet, so früh wie möglich in die Rente zu kommen. Da er als Einzelhandelskaufmann nie besonders viel verdient hat, will er Abschläge unbedingt vermeiden. Kürzlich hat er vom Landesamt für soziale Dienste seinen Schwerbehindertenausweis erhalten. Anstatt bis zur Regelaltersgrenze durchzuarbeiten – die würde für Dieter bei 66 Jahren und vier Monaten liegen – könnte er genau zwei Jahre früher ohne Abzug in Rente: Mit 64 Jahren und vier Monaten.

Muss ich als Mensch mit Behinderung eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren erfüllen?

Die magische Grenze liegt bei 35 Versicherungsjahren. Erst wenn Sie diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können, besteht eine Chance auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die gute Nachricht lautet: Zu diesen 35 Jahren zählen nicht nur die Phasen Ihres Lebens, in denen Sie versicherungspflichtig gearbeitet haben – entweder als Angestellter oder selbstständig. In der Praxis ist es gar nicht so schwierig, auf insgesamt 35 Jahre Wartezeit zu kommen. Anrechenbare Zeiten sind:

Inwiefern diese Zeiten bereits in Ihrem Rentenkonto berücksichtigt sind, entnehmen Sie am einfachsten der Rentenauskunft. Diese schickt Ihnen die gesetzliche Rentenversicherung automatisch zu.

Gibt es bei der Rente für Menschen mit Behinderung Abschläge?

Auch mit Behinderung gibt es in der Rente Abzüge. Ob das auch bei Ihnen der Fall ist, hängt mit der Frage zusammen, wie viel früher Sie Ihren Ruhestand beginnen möchten.

Wie wir bereits wissen, können Sie mit einem GdB von 50 zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in die Rente. Wenn Sie nicht so lange warten möchten (oder können), ist ein noch früherer Rentenstart im Bereich des Machbaren. Dieser ist jedoch mit Kürzungen Ihrer Rente verbunden. Jeder Monat kostet Sie 0,3 Prozent. Ein ganzes Jahr bedeutet also 3,6 Prozent Abzug. Bis an Ihr Lebensende. Wenn Sie es sich leisten können, können Sie Ihren Ruhestand auf diese Weise noch einmal um bis zu drei Jahre nach vorn ziehen.

Der frühestmögliche Zeitpunkt, mit Behinderung in Rente zu gehen, liegt also ganze fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. In diesem Fall wird allerdings ein Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent auf Ihre Rente fällig.

Was ist der Unterschied zur Erwerbsminderungsrente?

Viele Menschen mit Behinderung beziehen bereits noch deutlich früher eine Rente. Das ist immer dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so groß sind, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Chance haben. Als Richtlinie gilt: Wer weniger als drei Stunden pro Tag irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente.

Diese EM-Rente ist mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht zu vergleichen. Beide Renten können nicht gleichzeitig bezogen werden. Denn die Erwerbsminderungsrente läuft spätestens dann aus, wenn eine Altersrente gezahlt wird. Oder beim Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bei der Erwerbsminderungsrente gelten deutlich strengere medizinische Voraussetzungen. Im Vergleich dazu ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen relativ niedrigschwellig – ein GdB von 50 genügt. Und mit diesem Merkmal gibt es in Deutschland unzählige Menschen, die noch in Vollzeit berufstätig sind. Das wäre mit einer Erwerbsminderungsrente undenkbar.

Kein Verschlimmerungsantrag kurz vor der Rente!

Zum Abschluss noch ein sehr wichtiger Hinweis: Wenn Sie bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind und kurz vor der Rente stehen, stellen Sie bitte niemals leichtfertig einen Antrag auf Neufeststellung.

„Keine unüberlegten Verschlimmerungsanträge kurz vor der Rente! Im schlimmsten Fall droht der Verlust Ihres Schwerbehindertenausweises. Lassen Sie sich in solch einem Fall unbedingt vor dem Antrag beraten.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Warum ist das so wichtig? Nun, bei einem Antrag auf Neufeststellung – umgangssprachlich auch „Verschlimmerungs- oder Verschlechterungsantrag“ – muss die zuständige Behörde Ihre gesundheitliche Verfassung neu bewerten. Wenn sich Ihre körperliche oder seelische Konstitution seit der letzten Untersuchung deutlich verschlechtert hat, klingt das erst einmal sinnvoll.

Doch der Teufel steckt im Detail. Mitunter kommt es vor, dass bestimmte Formen der Behinderung heute anders bewertet werden als noch vor ein paar Jahren. Die Diabetes allein führt schon lange nicht mehr zum Schwerbehindertenstatus. Bei einem Neufeststellungsantrag rollen Sie Ihren kompletten Status wieder auf – mit der Gefahr, dass Sie am Ende mit einem niedrigeren GdB dastehen als vorher. Und dann war’s das vielleicht mit der vorgezogenen Altersrente.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Krankenkasse oder Rentenversicherung.

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Kommentare (94)

  • user
    Schulz
    am 11.02.2024

    Hallo, ich habe auch eine Frage. Ich bin im November 62 geboren. Beziehe seit November 2023 volle EU Rente . Habe 50 Prozent unbefristet Schwerbehinderung . Meine EU Rente ist befristet bis November 26 . Was kann ich machen ? Habe mehr als 35 arbeitsjahre . Wann und wie kann ich in die Altersrente ohne Abzüge gehen ?

    • user
      Christian Schultz
      am 12.02.2024

      Hallo, durch den Bestandsschutz kommen beim Wechsel von der EM- in die Altersrente keine neuen Abschläge dazu. Am einfachsten wäre es, nach dem November 2026 in die Altersrente zu wechseln. Denn ich denke nicht, dass Ihre Altersrente höher als die EM-Rente wäre. Aber das können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.

  • user
    Uwe Grünwald
    am 05.12.2023

    Sehr geehrter Herr Schultz,

    ich habe seit einigen Jahren einen GdB50%..

    In 2 Jahren habe ich mit einem Lebensalter von 62 Jahren und 3 Monaten ein ununterbrochenes Arbeitsleben (inklusive Lehrzeit) von 45 Jahren erreicht (besonders langjährig versichert).

    Damit könnte ich mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen.

    Wie hoch wären meine Abzüge wenn ich 3 Jahre früher mit 62 Jahren und drei Monaten und einen GdB50% dann früher in die vorgezoge Rente gehe?

    Mit freundlichen Grüßen

    U.Grünwald

    • user
      Christian Schultz
      am 06.12.2023

      Hallo Uwe, das wären dann 10,8 Prozent Abschlag. 0,3 Prozent pro Monat.

  • user
    Heiderose Gierke
    am 30.04.2023

    Hallo Hr.

    Schultz

    Ich Heiderose Gierke bekomme seit 2013 EU Rente und habe einen Behinderten Ausweis Unbegrenzt GdB 80%.Bin in Dezember 1960 geboren. Nun wollte ich fragen ab wann ich Rente bekomme ohne Anzügen. Bekomme wenn ich 34 JAHRE gearbeitet habe meine Grundsicherungrente automatisch und werde die Jahre die ich jetzt schon in Rente bin mit gerechnet ,ab welchen Alter bekomme ich es dann.Danke hoffe auf eine Antwort

    LG Heiderose Gierke

    • user
      Christian Schultz
      am 02.05.2023

      Hallo Heiderose, ich empfehle Ihnen auf jeden Fall eine kostenlose Beratung bei der DRV. Hier erfahren Sie dann sicher, ob Sie Anspruch auf Grundrente haben werden.

      Da Sie von der EM- in die Altersrente wechseln, müssen Sie keine weiteren Abzüge befürchten. Hier finden Sie alles zum Jahrgang 1960: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/rente-mit-jahrgang-1960-das-sind-ihre-optionen

  • user
    Jörg Röhling
    am 10.03.2023

    Sehr geehrter Herr Schulz

    Meine Frage ist: Wenn ich als teilerwerbsgeminderter mit einer Tagesstundenzahl von 4-5 Stunden in Teilzeit auf eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen zuarbeite,die für mich mit Jahrgang 62 mit64,8 Jahren greifen würde mit den Abzügen aus, die man ja als teilerwerbsgeminterter ja hat. ( 10,8%) ?

    • user
      Christian Schultz
      am 10.03.2023

      Hallo Jörg, ehrlich gesagt habe ich Ihre Frage nicht verstanden.

  • user
    Gabriele Morelly
    am 09.02.2023

    Sehr geehrter Herr Schultz,

    ich bin im Oktober 1959 geboren und beziehe seit dem Jahr 2006 volle Erwerbsminderungsrente, die bis zu meinem 65.Lebensjahr (also Oktober 2024) gezahlt wird. Ich bin auch im Besitz eines Schwerbeschädigtenausweises mit 60%.

    Nach bereits erfolgter telefonischer Rücksprache mit der Deutschen Rentenversicherung kann ich sowohl mit Schwerbeschädigtenausweis ab 01.01.2024 abschlagsfrei in die vorgezogene Regelaltersrente gehen, aber auch erst ab 01.01.2026 in die ganz normale reguläre Altersrente gehen.

    Nun weiss ich allerdings nicht, was für mich die bessere Variante wäre. Ich würde gerne noch den von der Bundesregierung geplanten Zuschlag von 7,5% für Erwerbsminderungsrentner mitnehmen wollen, solange ich noch EM beziehe; diese würde doch dann, wenn ich ab 01.01,24 die Altersrente beantrage wegfallen, weil ich ja dann kein EM-Rentner wäre, oder?

    Wenn ich andererseits meine reguläre Altersrente ab 01.01.2026 beantrage, was ist dann mit den Monaten November und Dezember 2025; erhalte ich da gar keine Rente, weil ich ja im Oktober 2025 65 Jahre alt werde und damit der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, laut Bescheid vom 08.12.2006, erlischt?

    Was würden Sie mir in meinem Fall raten?

    Danke; ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    G,Morelly

  • user
    Roland Havel
    am 12.12.2022

    Hallo,

    habe folgende Frage:

    Meine Frau, Jahrgang 1959, bezieht nach einer Krebs-OP Rente volle Erwerbsminderungsrente, die dann mit 66+ in die Reguläre Altersrente umgewandelt werden soll.

    Sie hat GdB von 50. Rentenabschlag derzeit 3,8%.

    Wäre es sinnvoll statt in reguläre Altersrente mit 66+ in die Rente wegen Schwerbehinderung mit 64+ Jahren zu gehen, oder wäre das nachteilig? In Rente wegen Schwerbehinderung könnte man doch abschlagsfrei 2 Jahre früher gehen?

  • user
    V. Kelm
    am 07.12.2022

    Hallo Herr Schulz

    Ich bin Jahrgang 1961 und habe 44 Jahre und 11 Monate Beitragsjahre. Mir fehlt also 1 Monat für besonders langjährige Versicherte.

    Ich habe einen unbefristeten BdG von 50%. Ich beziehe jetzt Alg 1 und wollte fragen ob die Arbeitslosenzeit trotz des fehlenden Monats zur Rente dazu zählt?

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Kelm

    • user
      Christian Schultz
      am 08.12.2022

      Hallo, die Arbeitsagentur zahlt beim Bezug von ALG I IMMER auch in die Rentenversicherung. Diese Phase zählt eben nur nicht für die 45-jährige Wartezeit mit, wenn Sie sich in den letzten 24 Monaten vor der Rente befinden.

      In Ihrem Fall ist das aber kein Problem, da Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen können. Dann erhalten Sie Ihre vorgezogene unter den gleichen Konditionen.

  • user
    Claudia
    am 01.12.2022

    Hallo Herr Schulz,

    ich habe seit fast 3 Jahren eine Klage am SG wegen EMR anhängig. Diese soll jetzt per Gerichtsbescheid entschieden werden. Ausgang also noch ungewiss. Eventuell geht das dann noch weiter. Zur Zeit bin ich ausgesteuert und halte mich gerade so mit Mieteinnahmen über Wasser.

    Ab Februar 2023 könnte ich Rente wegen Schwerbehinderung mit 10,8 % Abschlägen erhalten. Da diese Schwerbehindertenrente doch sehr gering ist, meine Frage:

    Was würde passieren, wenn ich diese beantrage und mir dann doch EMR zugesprochen wird? Was gilt dann?

    Liebe Grüße

    Claudia

    • user
      Christian Schultz
      am 01.12.2022

      Hallo Claudia, Sie müssen beim Antrag zur Altersrente einen Vermerk dazu schreiben, dass noch ein Verfahren zur EM-Rente anhängig ist. Sollten Sie doch noch die höhere EM-Rente zugesprochen bekommen, geht das auch noch, wenn Sie bereits die später beantragte Altersrente erhalten.

  • user
    Petra Schmidt
    am 18.11.2022

    Guten Morgen, ich habe einen unbefristeten GDB von 50%. Angaben der Rentenkasse

    Renteneintrtt 2027 . Gesundheitlich völlig angeschlagen. Bin nicht krank geschrieben gehe arbeiten. Was kann ich tun um frühzeitig in Rente zu gehen auch gerne mit Abschlägen!! Altersteilzeit?? Ich werde im kommenden Jahr Juli 60 Jahre und bin Krankenschwester.

    2019 erkrankte ich schwer und nun merke ich das ich zerbrösel!! Ich möchte nicht an meinem Arbeitsplatz krank und alt werden. Was kann ich für mich tun?

    Herzliche Grüsse

    • user
      Christian Schultz
      am 18.11.2022

      Hallo Petra, einen rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Fragen Sie einmal im Personalbüro nach, ob das bei Ihnen angeboten wird. Sie können mit anerkannter Schwerbehinderung bis zu fünf Jahre früher in die Rente. Dann mit 10,8 Prozent Abschlag. Wann genau, hängt von Ihrem Jahrgang ab. Dazu finden Sie oben im Beitrag Tabellen.

  • user
    Barbara
    am 25.10.2022

    Hallo,

    ich bin 6/1960 geboren und beziehe seit dem 1.1.2017 eine volle, unbefristete EM-Rente, die mit 10,8% Abschlag gezahlt wird und bis Erreichung der Regelaltersgrenze Ende 10/2026 besteht.

    Da ich einen unbefristeten GdB 100 habe, hätte ich bereits ab dem 1.11.2021 mit 10,8% Abschlägen in Rente für Schwerbehinderte (35 Jahre erfüllt) gehen können. Somit wären die Höhe der Zahlungen der Rente für Schwerbehinderte und der EM-Rente gleich hoch.

    Würde ich allerdings die Rente für Schwerbehinderte mit Beginn zum 1.11.2024 stellen, würden keine Abzüge mehr erfolgen.

    Dementsprechend müßte dann ja rein rechnerisch ein Aufschlag von 10,8% (mit Stand 1.1.2017) auf meine EM-Rente erfolgen, um auf die Höhe meiner Rente für Schwerbehinderte ab 1.11.2024 zu kommen?

    Ist es so, dass ich dann ab 1.1.2024 eine höhere Rente für Schwerbehinderte beziehen würde als meine EM-Rente, da der bisherige Abschlag von 10,8% wegfällt?

    Viele Grüße

    Barbara

    • user
      Christian Schultz
      am 29.10.2022

      Hallo Barbara, das weiß ich nicht aus dem Stehgreif. Am besten bei der DRV anrufen - das ist kostenlos. Und ich würde mich freuen, wenn Sie die Antwort hier reinschreiben. Dann lernen wir alle etwas daraus.

  • user
    Heike Schmäring
    am 20.10.2022

    Hallo,

    Ich bin Juli 1965 geboren und habe seit 08/1983 bis 09/2019 vollzeit gearbeitet. In 10/2019 wurde ich mit der Empfehlung EU-Rente zu beantragen (arbeitsfähig maximal 3-6 Std) als arbeitsunfähig aus einer Reha-Maßnahme entlassen. Seither durchgehend AU. Antrag Teil-/Vollerwerbsminderungrente wurde 01/2020 rückwirkend zu 09/2019 gestellt. Ich leide seit 1987 unter chron. Muskel- und Gelenkschmerzen, Fibromyalgie sowie Migräne mit Auren. Seid den 90erjahren ist chron. Asthma und Bronchitis (allergiebedingt), seit 2008 Diabetes melitus Typ 2 insulinpflichtig sowie Depression, Angststörungen und seit 2016 Polyarthrose hinzu gekommen. Es bestehen auch diverse orthopädische Belange und ich hatte mehrere entsprechende Op's ( Capaltunnel, Impingement jew. beidseitig, Weber C li. Sprunggelenk). Ich habe 60 GdB Schwerbehinderung unbefristet. In 2021 wurde EU-/Teil-EU-Rente abgelehnt, fristgerecht Widerspruch eingelegt, dieser wurde abgelehnt und Anfang 2022 wurde Klage erhoben. Ich hatte insgesamt 4 GutachterTermine. Inzwischen bin ich ausgesteuert, ALG I auf Nachhaltigkeit ist 02/2021 ausgelaufen, seither Mittellos aufgrund des Einkommens des Lebensgefährten. Der letzte Gutachter (Orthopäde) hat ausschließlich die wenig bis gar nicht belastenden orthopädischen Diagnosen zugrunde gelegt und mich als Voll Arbeitsfähig begutachtet Das Sozialgericht teilte mir in 08/2022 mit, dass es der Einschätzung dieses Gutachters zu folgen gedenkt und fordert die Klagerücknahme bzw. Bestellung eines Gegengutachtens auf eigene Kosten. Gegen das Gutachten wurde Widerspruch eingelegt. Ich werde die ganze Zeit durch den VDK vertreten. Die Einschätzung der Betriebsärztin meines Arbeitgebers (öffentlicher Dienst, Angestelltenverhältnis seit 09/1986) lautet voll erwerbsunfähig und diese sieht aufgrund meines Gesundheitszustandes keinerlei Möglichkeit der Wiedereingliederung ins Arbeitsverhältnisses, nicht mal stundenweise und im Homeoffice. Inklusive meiner Ausbildung habe ich bis zum Ablauf des ALG auf Nachhaltigkeit in 02/2021 also 38 Jahre voll und einen GdB von 60. Wann kann ich Abschlagsfrei in Rente gehen bzw. gibt es evtl eine Vorruhestandsregelung für mich?

    Ich bin tatsächlich inzwischen körperlich und psychisch völlig am Ende. Vielen Dank im Voraus.

    Gruß

    Heike Schmäring

    • user
      Christian Schultz
      am 20.10.2022

      Hallo Heike, mit Jahrgang 1965 und Schwerbehindertenausweis können Sie frühestens zum 65. Geburtstag in die vorgezogene (abschlagsfreie) Rente. Die frühestmögliche Altersrente könnte zum 62. Geburtstag losgehen - dann mit 10,8 Prozent Abzug.

  • user
    Barbara Schmitt
    am 07.10.2022

    Hallo,

    ich bin im März 1965 geboren und habe seit 16.Juni 2022 einen GdB von 50, auf 5 Jahre befristet, also bis zum 15.Juni 2027.

    Bei Ablauf der Befristung wäre ich 62 Jahre und 3 Monate.

    Kann ich trotzdem mit genügend rentenversicherungspflichtigen Jahren mit 62 Jahren und 10.8 % Abschlag vorzeitig in Rente gehen?

    Oder braucht es dazu einen unbefristeten GdB?

    Mit freundlichen Grüßen :-)

    • user
      Christian Schultz
      am 07.10.2022

      Hallo Barbara, es reicht, wenn Sie zum Rentenbeginn noch Ihre Schwerbehinderung haben. Wenn diese im Anschluss ausläuft, kann Ihnen die Rente niemand mehr nehmen.

  • user
    Caltagirone Andreas
    am 29.09.2022

    Hallo, ich bin im Jahre 1967 geboren, besitze einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60, arbeite jetzt schon 31 Jahre plus 3 Jahre Ausbildungszeit und plus 1 Jahr Fachoberschule. Wann wäre bei mir soweit früher ins Rente zu gehen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Caltagirone

    • user
      Christian Schultz
      am 29.09.2022

      Frühestens mit 62, dann allerdings bei einem Abschlag von 10,8 Prozent.

      • user
        Caltagirone Andreas
        am 29.09.2022

        Wann wäre es bei ohne Abschlag?

        • user
          Christian Schultz
          am 29.09.2022

          Das finden Sie oben in der Tabelle: Mit 65.

  • user
    Fred.Nießen
    am 25.08.2022

    Sehr geehrter Herr Schultz

    Ich bin im Oktober 59 Jahre alt habe 42 Jahre voll und habe 50% Schwerbehinderung wann kann ich frùhenstens in die Altersrente gehen und habe ich abzüge

    • user
      Christian Schultz
      am 26.08.2022

      Hallo Fred, das können Sie oben in der Tabelle sehen: Ohne Abschlag frühestens mit 64 und 2 Monaten. Ansonsten auch schon mit 61 und 2 Monaten, dann aber mit 10,8 Prozent Abschlag.

  • user
    Christoph
    am 23.08.2022

    Hallo,

    ich bin 02/1962 geboren, habe die 35 Jahre Wartezeit erreicht aber nicht die 45 Jahre.

    Ich habe wegen einer Rückenproblemtik einen GdB von 30% (unbefristiet) und bin gleichgestellt.

    Ich habe seit einigen Jahren einen Tinitus, der mich sehr quält. Dieser ist aber bzgl. Schwerbehinderung noch nicht bewertet worden.

    Kann ich in der Summe meiner Gesundheitsprobleme einen GbB von >=50% erreichen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten? Wie muss ich dazu vorgehen?

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 24.08.2022

      Hallo Christoph, es ist unwahrscheinlich, dass Sie zusätzlich mit dem Tinnitus auf einen GdB von 50 kommen. Ausgeschlossen ist in der Praxis aber natürlich nichts, daher empfehle ich Ihnen, dass Sie sich individuell beraten lassen: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Thomas Schimmer
    am 06.06.2022

    Ich bin 58 und habe eine Schwerbehinderung mit 80% unbefristet. Aktuell liegt mir meine Renteninforamtion für 2021 vor. Wenn ich mit 65 in Rente gehe, erhalte ich dann die Rente(punkte) die ich bis 65 erarbeitet habe oder die welche ich bis 67 hätte erarbeiten können? Das wäre dann wirklich ein Vorteil. Ansonsten fehlen mir ja 2 Jahre Erwerb von Rentenpunkten?

    Viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 07.06.2022

      Hallo Thomas, Sie werden mit 65 mit den Entgeltpunkten in Rente gehen, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto liegen. Und dazu vermutlich abschlagsfrei. Aber natürlich würden Sie mehr Rentenpunkte und damit auch mehr Rente erhalten, wenn Sie bis 67 arbeiten.

  • user
    Wilfried
    am 24.05.2022

    Sehr geehrter Herr Schultz, danke erst einmal für ihre großartige Arbeit, jedes Video jeden Artikel lese ich ganz genau und informiere mich, da ist schon seit fünf Jahren das gesamte Konzert des sozialgesetzbuches Behörden Krankenkasse arbeitsamt und Deutsche Rentenversicherung Mitspiele (n) ( muss). Ich könnte gewiss ein gesamtes Buch darüber schreiben was hier einfach zu umfänglich wäre. Meine konkrete Anfrage erfahren Sie zum Ende dieser Mail

    Kurzfassung einer fast unmöglichen Geschichte.

    Seit 20 Jahren zunehmende Probleme mit meiner Gesundheit.

    Anerkennung meine schwerbehindertenstatus 80 unbefristet.

    Seit September 2018 durchgehend krankgeschrieben.

    Mehrere verschiedene chronische Krankheiten

    Januar 2020 nach 10 Jahren Zugehörigkeit gekündigt durch die Firma. Wegen Krankheit.

    Es wurden weder vom Betriebsrat noch von der schwerbehinderuns Vertretung (dir es bei einer betriebsgrüße von 500 in dieser grosen Firma leider nicht gab) die vom Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen. Unter anderem wurde auch kein BEM Verfahren durchgeführt und mir ein anderer leidensgerechteter Arbeitsplatz zugewiesen. Obwohl dieser nachweisbar verfügbar war. Auch vorm arbeitsgericht wurde ich durchgewunken, trotz aller nachgewiesenen Fehler des kündigungsverfahrens für schwerbehinderte. Für

    das arbeitsgerichtes ich bin einfach zu krank für eine weitere Arbeit.

    Nach Willen der Krankenkasse habe ich eine Reha-Maßnahme fünf Wochen beantragt und bekommen.

    Anschließend arbeitsunfähig entlassen

    Gutachten MDK Krankenkasse extra gemacht ich wurde als erwerbsunfähig länger als ein halbes Jahr eingestuft.

    Januar 2021 ausgesteuert krankengeld ist zu Ende.

    Arbeitslosigkeit gemeldet arbeitsamt

    Gutachten von medizinischen Dienst des arbeitsamtes lautet erwerbsunfähig für länger als ein halbes Jahr.

    Aufgrund des Gutachtens ab März 2021 bekomme ich das arbeitslosengeld in der nachtlosigkeit.

    Parallel dazu 2018 em rentenantrag gestellt auf anraten der Krankenkasse

    2019 renten Antrag abgelehnt.

    Fristgemäß Widerspruch eingelegt.

    Nach mehreren weiteren Anfragen. Nach einem Jahr im Jahr 2022 Widerspruchs auch abgelehnt.

    Klage eingereicht beim sozialgericht Verfahren läuft noch.

    Anfang des Jahres Mitteilung des arbeitsamtes. Das aufgrund der Ablehnung meiner EM-Rente ein neues Gutachten bei medizinischen Dienst gemacht wird.

    ( Bei meinen vorhänglichen orthopädischen kardiologischen und auch sehr schweren stoffwechselerkrankungen mit wöchentlicher blutwäsche. Wurde das Gutachten wie es sich herausstellte von einer jungen niedergelassenen Neurologen erstellt..)

    Gutachten wurde als vollerwerbsfähig über 6 Stunden ohne Einschränkungen erstellt.

    Ab dezember 2021 nahtlosigkeit eingestellt und ich bekomme sogenanntes normales arbeitslosengeld.

    Die blockfristen meiner jetzigen Krankheit endet nach Auskunft der Krankenkasse im Juli 2022 also dieses Jahr.

    Nun meine ganz kurze spannende Frage.

    Bekomme ich z.b ab September neues krankengeld (neuer Anspruch)

    Voraussetzungen sind erfüllt,

    Ich war das letzte halbe Jahr sozialversicherungs versichert. Stand dem arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung. (Seit Ende der nahtlosigkeit im dezember 2021.

    Da ja die Zeit in der nahtlosigkeit keine anrechenbare Zeit für einen neuen Anspruch von krankengeld sind.)

    Und ich war auch im letzten halben Jahr nicht arbeitsunfähig geschriebenen. ( Keinen gelben Zettel beim abgegeben.)

    Mein Fazit jetzt im Januar 2023 läuft mein arbeitslosengeld aus.

    Danach stehe ich komplett ohne Leistungen da wenn bis dahin noch keine Entscheidung des sozialgerichts vorliegt.

    Wenn ich also noch vor dem Ende des arbeitslosengeldes eine EU-Bescheinigung beim arbeitsamt abgebe bekomme ich dann nach sechs Wochen weiterzahlung wieder krankengeld von der Krankenkasse. Diese Anspruch müsste dann wieder für anderthalb Jahre gelten.

    • user
      Christian Schultz
      am 25.05.2022

      Hallo Wilfried,

      danke für das positive Feedback, das freut uns natürlich.

      Nach dem, was Sie schreiben, kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Wichtig ist eben, dass Sie sechs Monate nicht arbeitsunfähig waren und dass Beiträge an die Krankenkasse gezahlt worden sind. Aber dennoch ist das eine komplexe Situation, die Sie unbedingt anhand Ihrer Unterlagen in einer persönlichen Beratung klären lassen sollten.

      • user
        Wilfried
        am 25.05.2022

        Sehr geehrter Herr Schutlz, danke für die schnelle Antwort. Ich werde hier in Sachsen vor Ort vom VdK vertreten. Dieselbe Antwort bekam ich auch hier, mit demselben Hinweis dass das sehr komplex ist und hier keiner eine wirklich rechtsverbindliche Antwort gegeben werden kann. Ja es ist so, es liegen garantiert alle Voraussetzungen vor für neuen Anspruch. Nach einem wirklich langen Kräfte zehrenden Kampf an allen Fronten werde ich mich wohl auch in dieser Frage darauf einstellen müssen dass die Krankenkasse wieder alle Register ziehen wird um eine Erklärung abzulegen dass mir keine krankengeld zusteht. Obwohl die Voraussetzungen vorliegen.

        Wie geschrieben ist das die letzte Chance für mich nach über 40 schweren arbeitsjahren, (ohne Ausfälle,) wenn die EU-Rente bis dahin noch nicht entschieden ist oder abgelehnt wird, weiterhin Leistungen zu bekommen um am Ende nicht komplett mittellos und auf der Straße zu liegen. Ich bin 60 Jahre geworden und einen Anspruch auf eine schwerbehindertenrente mit Abschlägen habe ich aber erst mit 61,8 Jahren. Bis dahin sind also noch gut anderthalb Jahre Luft wo ich eventuell keine Leistungen. Bzw eventuell nur sozialhilfe oder sowas ähnliches bekommen würde. Diese sehr niedrige schwerbehindertenrente ca 800 €bekomme ich dann natürlich ein Leben lang auch in der Zeit der anschließenden regelrente.

        Allen betroffenen hier wünsche ich natürlich ganz ganz viel Kraft um all die Kämpfe vor den behörden durchzuhalten.

        Mit besten Grüßen Wilfried

        PS.. ja es gibt ein soziales Netz in Deutschland aber ein Netz hat auch Löcher wo man durchfallen kann. Mein bisheriges Fazit. Leider

  • user
    JM
    am 04.05.2022

    Ich bin Jahrgang 1961 und habe einen GDB von 60 und die 30 Jahre voll. Wenn ich demnächst mit 61,5 Jahren in die Schwerbehindertenrente gehe, muss ich dann nicht nur mit den 10,8 % Abzügen rechnen, sondern mit weiteren Abzügen aufgrund der fehlenden Rentenpunkte? Wenn ja, wieviel wären das ungefähr bei 63 T EUR Bruttojahresgehalt?

  • user
    Richard Tartler
    am 23.04.2022

    ab wann kann ich, geboren märz 1959 und seit 1975 lehre und arbeit als nunmehr knapp 47 jahre einbezahlt habe dazu seit eineinhalb jahren behinderungsgrad 30 % habe, in die abschlagsfreie altersrente gehen???

  • user
    Norah Mueller
    am 08.02.2022

    Guten Tag, mein Lebensgefährte (aus NRW geb. Juli 58) ist selbständig und hat aufgrund einer Herz- und Krebserkrankung 100% Schwerbehinderung unbefristet anerkannt. Besteht auch für ihn die Möglichkeit, Abschlagsfrei 2 Jahre früher in Rente zu gehen? Angestellt war er nur in den ersten 10 Jahren nach der Ausbildung. Danke für einen kurzen Tip. Gruß N. Mueller

    • user
      Christian Schultz
      am 23.04.2022

      Hallo Norah, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann Ihr Lebensgefährte nur in Anspruch nehmen, wenn er wenigstens 35 Versicherungsjahre auf dem Rentenkonto hat. Vermutlich also nicht.

  • user
    Georg Rypczinski
    am 30.01.2022

    Sehr geehrter Herr Schulz,

    ich schreibe Sie heute als Sovd-Mitglied an und hoffe, Sie können mir zwei Fragen beantworten? Ich beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.05.2024.

    Ich bin seit Nov. 2020 krankgeschrieben und mein Krankengeld läuft im April 2022 aus.

    Nun tritt für das Krankengeld dann die Rente wegen voller Erwerbsminderung ein, soweit so gut. Mein Schwerbehindertenausweis 50 % ist noch gültig bis 30.11.2025 – nur zur Info.

    Ich habe zwei Fragen und ich hoffe sehr, Sie können mir diese beantworten?

    1 Frage:

    Sollte ich die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis 31.05.2024 nicht verlängert bekommen, falle ich dann automatisch wieder in ALG1 zurück, mit meine Brutto - Verdienst vor der Krankheit? Ich war noch nie Arbeitslos.

    2 Frage:

    Werden in der Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie ggf. bei ALG1 auch weiter durchschnittliche Rentenbeiträge in die Rentenkasse für mich gezahlt?

    Vielen Dank für eine Antwort

    • user
      Christian Schultz
      am 31.01.2022

      Hallo Georg, zuerst beantworte ich Ihre zweite Frage: Beim Bezug von ALG I werden IMMER Rentenbeiträge abgeführt. Normalerweise in Höhe von 80 Prozent Ihres letzten Bruttoverdienstes.

      Das wäre auch so, wenn die EM-Rente ausläuft. Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen Sie allerdings eine Verjährungsfrist im Hinterkopf haben. Spätestens vier Jahre nach dem Entstehen des Anspruches verjährt dieser. 2025 wäre das bei Ihnen wohl noch nicht der Fall. Aber Sie sollten das im Hinterkopf haben. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/verrechnung-von-em-rente-und-alg-was-wird-aus-meinem-anspruch-auf-arbeitslosengeld

  • user
    Horst Richters
    am 08.01.2022

    Hallo Herr Schultz

    Ich habe mit 15 Jahren & 8 Monaten des Pflicht-BGJ (1Lehrjahr).

    Also eine Fachhochschule besucht

    Wird dies Jahr auch in der Schwerbehinderte-Rente anerkannt ?

    Da Schulzeiten anerkannt werden

    Wie ich hier gelesen habe .

    Dankeschön

    • user
      Christian Schultz
      am 17.01.2022

      Hallo Horst, das müsste man sich genau anschauen. Grundsätzlich werden Schulzeiten jedoch erst ab dem 17. Geburtstag bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt.

  • user
    schneis
    am 28.12.2021

    Bekommt man hier keine Antwort Als Nichtmitglied

  • user
    schneis
    am 27.12.2021

    Ich Beziehe seit Nov 019 Eine Volle EU Rente Nun scheide ich zum 31.12.021 aus meinem Betrieb per Auflösungsvertrag aus Ich erhalte Daher im Monat Januar.022 Eine Einmalzahlung von 6200€ Als Urlaubsabgeltung Nach meiner Berechnung nach liege ich knapp unter dem Freibetrag von 6300€ Jährlich Meine Frage Wirkt sich die Einmalzahlung Rentenschädigend aus wird man mir etwas Abziehen von meiner Rente ???????

    • user
      Christian Schultz
      am 03.01.2022

      Ob Einmalzahlungen bei der EM-Rente als Hinzuverdienst gelten, hängt von einer Frage ab: Ruhte Ihr Arbeitsverhältnis bereits bei Rentenbeginn? Falls ja, haben Sie nichts zu befürchten. Dazu machen wir demnächst nochmal einen eigenen Beitrag.

    • user
      schneis
      am 06.01.2022

      Danke für Antwort Zum Zeitpunkt der Bewilligung Ruhte das Arbeitsverhältnis. Da im Krankengeld Bezug Alle haben sich an der Nachzahlung Bedient. ist nichts über geblieben

  • user
    Olaf
    am 02.12.2021

    Hallo, ich bin im August 1962 geboren und habe einen GdB von50 , wann könnte ich in die Rente beantragen. Viele Grüße.

    • user
      Christian Schultz
      am 02.12.2021

      Hallo Olaf, das können Sie oben in der Tabelle sehen. Mit Ihrem Jahrgang frühestens mit 61 und acht Monaten. Dann allerdings mit 10,8 Prozent Abzug. Den Antrag müssten Sie dann rund drei Monate vorher stellen.

  • user
    Manfred Maßmann
    am 15.09.2021

    Hallo Herr Schulz,

    ich bin 64 Jahre und bekomme die Erwerbsminderungsrente. Habe einen Schwerbehinderungsgrad von 60 Prozent.

    Könnte ich jetzt schon ohne Abstriche in die normale Altersrente?

    Und wie hoch darf dann der Zuverdienst sein?

    Viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 16.09.2021

      Hallo Manfred, ich gehe davon aus, dass Sie 1957 geboren wurden. In die Regelaltersrente können Sie zurzeit noch nicht, das ginge erst mit 65 und 11 Monaten. Aber mit Ihrem GdB können Sie abschlagsfrei in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch jetzt schon.

      Fragen Sie aber bitte vor dem Antrag bei der Rentenversicherung direkt oder meinen Kollegen in der Sozialberatung nach, wie es mit den Abzügen auf die EM-Rente läuft. In bestimmten Fällen werden die auf die Altersrente übertragen.

  • user
    Holger Petersen
    am 14.09.2021

    Hallo Herr Schultz,

    ich bekomme seit dem 01.01.2021 volle EM-Rente. Die EM- Rente ist befristet und läuft zum 31.11.2023 aus. Am 01.12.2023 gehe ich dann in die Altersrente für Schwerbehinderte (50 Prozent) ohne Abschlag?

    Oder muß ich den Abschlag der EM- Rente mit übernehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Holger Petersen

    • user
      Christian Schultz
      am 14.09.2021

      Hallo Holger, da bin ich mir nicht ganz sicher. Normalerweise wird der Abzug übertragen - wie es in diesem Fall ausschaut, müsste ich mir noch einmal genauer anschauen. Sobald ich die Antwort weiß, machen wir dazu nochmal einen neuen Beitrag.

  • user
    Sigrid Drews
    am 08.07.2021

    Hallo Herr Schulz,

    Ich bin 61 Jahre alt und habe einen Schwerbehindertenausweis mit 60%. Ich bekomme die halbe Erwerbsminderungsrente seit 2020 rückwirkend seit dem 23.03.2016. Da war mein Rentenantrag. Alle Erwartungen habe ich erfüllt. Da ja schon die 10,8% abgezogen sind, ist meine Frage, ist es sinnvoll, wenn ich jetzt dieses Jahr im Oktober meine Rente umwandeln lasse in eine Altersrente, werden mir dann nochmal 10,8% abgezogen? Oder sollte ich warten bis Oktober 2024. Meine jetzige halbe Erwerbsminderungsrente beträgt netto 602 Euro.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • user
      Christian Schultz
      am 17.07.2021

      Hallo Sigrid, beim Wechsel von EM- in Altersrente sollten Sie sich vorher persönlich beraten lassen. Höher als 10,8 Prozent kann der Abschlag nicht ausfallen, aber ich empfehle Ihnen dennoch eine individuelle Beratung.

  • user
    Sigrid Drews
    am 04.07.2021

    Hallo Herr Schulz,

    Ich bin im Mai 1960 geb. Habe einen Behinderungsgrad von 60%.

    Seit letztes Jahr Oktober erhalte ich die halbe Erwerbsminderungsrente unbefristet, rückwirkend ab März 2016.

    35 Jahre und mehr, Wartezeiten etc. sind erfüllt. Soviel ich weiß, sind 10,8% schon abgezogen, ich bekomme 602,Euro netto.

    Kann ich jetzt den Antrag auf Umwandlung in die Altersrente im Oktober stellen. Oder besser bis Oktober '24 warten... Bringt es noch was, wenn ich warte? Dann müsste doch die Altersrente das doppelte sein wie jetzt die EMR. Quasi 1200 Euro. Oder werden mir dann nochmal 10,8% abgezogen. Viele Dank für ihre Antwort

    • user
      Karin
      am 01.09.2022

      Das würde mich ebenfalls brennend interessieren. Erhalte volle erwerbsminderungsrente. Mein Schwerbehindertenausweis (50 %) läuft in 04/2023 ab - zu diesem Zeitpunkt werde ich 63 Jahre alt. Gelte ich dann noch als Schwerbehinderter Mensch, der mir 63 Altersrente beziehen kann? Bleibt es dann bei den 10,8 % Abschlag?

      • user
        Christian Schultz
        am 01.09.2022

        Hallo Karin, der Abschlag auf die EM-Rente wird auf die Altersrente übertragen, wenn Sie nahtlos wechseln. Denn diese 10,8 Prozent werden direkt auf Ihrem Rentenkonto in den Entgeltpunkten abgezogen.

        Ob es nun sinnvoll ist, aus der EM-Rente heraus direkt in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu wechseln, kann ich nicht allgemein beantworten. Dafür müsste man sich Ihren Fall genauer anschauen.

  • user
    Ulrike
    am 02.07.2021

    Hallo,

    ich finde die Auskünfte super und würde gerne Mitglied werden. Kann man das auch wenn man im Süden (Bayern) wohnt oder macht das keinen Sinn?

    Schöne Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 02.07.2021

      Hallo Ulrike, vielen Dank für Ihr Lob - das freut uns natürlich. Den SoVD gibt es auch in Bayern, allerdings sind wir da nicht so wirklich gut in der Fläche vertreten: www.sovd-bayern.de

  • user
    Birgid Unger
    am 24.06.2021

    Guten Tag Herr Schultz,

    ich bin als Beraterin in einer EUTB® tätig. Eine Ratsuchende erhielt nun vom VdK die Information, dass Sie bereits mit 33 Versicherungsjahren + 10,8 %-Abschlag, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte. Gemäß meiner Kenntnis sind die 35 Versicherungsjahre jedoch unumgänglich. Sind Ihnen Ausnahmen bekannt?

    Vielen Dank und Grüße aus "dem Süden".

    Birgid Unger

    EUTB® Wassertrüdingen

    • user
      Christian Schultz
      am 25.06.2021

      Hallo Frau Unger, diese Ausnahme ist mir nicht bekannt, 33 Jahre Wartezeit kenne ich nur von der neuen Grundrente. Vielleicht hat die Dame beim VdK etwas falsch verstanden.

  • user
    Rolf
    am 03.06.2021

    Hallo

    Ich bin August 1961 geboren, erhalte seit Juni 2019 EM Rente. Die EMR wurde jetzt einmal verlängert bis Ende Juni 2024. Muss ich die EMR noch einmal verlängern um dann in Altersrente zu gehen. Gibt es vielleicht eine Möglichkeit frühzeitig in Altersrente zu gehen. Ich habe bis 2019 40 versicherungspflichtige Jahre erreicht.

    Schwerbehindert mit 30%.

    Vielen Dank

  • user
    Brigitte Schoenbach
    am 25.04.2021

    Sehr geehrter Herr Schultz, ich bin nach einem REHA-Aufenthalt im September 2019 atbeitsunfähig entlassen wurden (unter 3 Stunden) habe die Erwerbsminderungsrente im Oktober 2019 beantragt, die sozialmedizinischeb und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und bis heute keinen rechtsmittelfähigen Rentenbescheid von der DRV erhalten. Was kann ich tun? Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus. Ich bin 61 Jahre, alleinstehen und seit 2019 ohne jegliche staatliche Unterstützung. Sowohl Arbeitslosengeld I und II wurden mir abgelehnt. Ich habe insgesamt 41 anrechenbare SV-Jahre. Zurzeit habe ich eine Schwerbehinderung von 40 Prozent. Gegen den Bescheid eingegangen am 6. März 2021, habe ich Wiederspruch eingelegt. Bis heute jedoch keine Antwort erhalten. Für Ihr Entgegenkommen bedanke ich mich imVoraus. Meine letzte örtliche Untersuchung im Auftrag der DRV war am 22.04.2021 gewesen. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Schönbach

    • user
      Christian Schultz
      am 26.04.2021

      Hallo Brigitte, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchen Sie einen GdB von 50 oder mehr. Da muss man nun Ihren Widerspruch abwarten.

      Zum Verfahren für die EM-Rente kann ich nur sagen, dass es schon sehr ungewöhnlich ist, dass Sie bereits anderthalb Jahre warten. Da sollten Sie am besten einen Experten draufschauen lassen. Zum Beispiel beim SoVD: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Christian
    am 19.03.2021

    Nachtrag: Ich habe übrigens einen Schwerbehindertenausweis mit 100 %.

  • user
    Christian
    am 19.03.2021

    Gibt es überhaupt eine Möglichkeit mit Baujahr 1982 und teilweiser EM-Rente eine volle EM-Rente zu erhalten oder wären dadurch die Abzüge zu groß?

  • user
    Kay-Uwe Behrends
    am 12.03.2021

    Ich habe drei Tage vor Rentenbeginn eine GdB von 60% erhalten. Hat das noch Auswirkung auf den bereits erhaltenen Rentenbescheid?

    • user
      Christian Schultz
      am 12.03.2021

      Hallo Kay-Uwe, vermutlich nicht, Sie haben dann ja sicherlich keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt. Die Rentenversicherung weiß in diesem Fall gar nichts von Ihrem geänderten Status.

    • user
      Kay-Uwe Behrends
      am 12.03.2021

      Gegen den Rentenbescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Die Frage lautet für mich: Ändert sich deshalb noch etwas oder habe ich trotz vorheriger GdB keinen Anspruch?

    • user
      Christian Schultz
      am 12.03.2021

      Das müsste man sich im Einzelfall, anhand Ihrer Unterlagen anschauen. So kann ich das nicht beantworten.

  • user
    Frank Richter
    am 15.02.2021

    Altersrente für Schwerbehinderte

    Ergänzung:

    Kann ich, 59, vor dem 66. Lebensjahr die Altersrente für Schwerbehinderte beziehen?

    Ich habe einen Ausweis mit 50 GDB

    Ich habe von Aug. 1978 bis Febr. 2013 gearbeitet, ALG1 erhielt ich bis Dez. 2014

    • user
      Christian Schultz
      am 04.03.2021

      Hallo Frank, die Tabelle für den Rentenstart finden Sie oben im Beitrag. Ob Sie die 35-jährige Wartezeit erfüllen, können Sie Ihrer Rentenauskunft entnehmen. Die bekommen Sie per Post automatisch nach Hause geschickt.

  • user
    Frank Richter
    am 15.02.2021

    Ich beziehe seit 2017 Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente), die zunächst bis Sept. 2023 befristet ist. Ein Teil der Rente ist steuerfrei.

    Ich bin jetzt 59.

    Wenn ich in die reguläre Altersrente gehe, würde sich dann der steuerfreie Anteil ändern? Müsste mit 66 Jahren und 8 Monaten sein, also im Jahre 2028.

    • user
      Christian Schultz
      am 04.03.2021

      Hallo Frank, zum Thema Steuern dürfen wir beim SoVD nicht beraten. Wenden Sie sich damit bitte direkt an das Finanzamt oder einen Steuerberater.

  • user
    Buchalik Miroslaw
    am 30.01.2021

    Ich bin 59 Jahre alt, will ab 01.11.2023 Rente für Schwerbehinderte mit 70% bekommen ,aber vor der Rente, ab 01.11.2021 - 24 Monate Arbeitslosengeld 1.Ist das moglich ,und ob ich mich Arbeitsamt zu Verfügung stellen muss, oder lassen mich in Ruhe bis zum Renten eintritt.

  • user
    Christian Schultz
    am 02.10.2020

    Hallo Cornelia, wenn Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen, löst diese die EM-Rente ab. Richtig ist, dass die Altersrente nicht niedriger ausfallen darf als die Erwerbsminderungsrente. Der Abschlag, den Sie bisher auf die EM-Rente in Kauf nehmen müssen, wird dann auf die Altersrente übertragen. Also 10,8 Prozent auf die Altersrente.

    Wenn Ihre EM-Rente bis Januar 2022 befristet ist, sollten Sie sich daher erkundigen, ob es nicht günstiger wäre, diese auslaufen zu lassen und dann die Altersrente mit einer kleinen Lücke dazwischen zu beziehen. Auf diese Weise ließe sich der Abschlag umgehen. Aber das müsste man sich anhand Ihrer Unterlagen in einer persönlichen Beratung anschauen.

  • user
    Cornelia Kliempke
    am 01.10.2020

    Ich bin 1960 geboren und beziehe seit 03/2019 befristet bis 01/2022 eine volle Erwerbsminderungsrente. Gleichzeitig habe ich einen GdB von 50 zuerkannt bekommen. Weil ich die EMR vor dem 62 Lebensjahr erhalte, werden 10,8% Abschläge abgezogen. Mit dem GdB von 50% könnte ich bereits ab 11/2021 in Altersrente für Schwerbehinderte gehen. Da der Besitzschutz greift, müsste mein Rente in der bisherigen Höhe wie die EMR weitergezahlt werden ( in der ja bereits ein Abschlag von 10,8% enthalten ist) oder wird mir dann ein zweites Mal ein Abschlag von 10,8% berechnet.

    Vielen Dank!

  • user
    Christian Schultz
    am 26.08.2020

    Hallo Martina, um Ihnen den frühestmöglichen Renteneintritt zu nennen, benötige ich Ihren Geburtsjahrgang. Aber das können Sie auch oben in der Tabelle schnell selbst rausfinden.

    Abzüge gibt es in der Altersrente für schwerbehinderte Menschen immer dann, wenn Sie früher als zwei Jahre vor der Regelaltersrente Ihre Altersrente beziehen. Aber Vorsicht: Wenn Sie schon länger Erwerbsminderungsrente beziehen und darauf Abschläge anfallen, werden diese in der Altersrente normalerweise übernommen.

  • user
    Martina Knell
    am 26.08.2020

    Hallo,habe 47Jahre voll Bekomme die volle Erwerbsminderungsrente und möchte sie in eine Altersrente umwandeln da ich auch eine Behinderung von 80%habe.Festgelegt auf 5Jahre

    Möchte Rückwirkend 5Monate eher in Rente.Bekomme ich dann Abzüge und wenn ja wieviel?

    Regelaltersrente 1.10.2022

    Altersrente ohne Abzüge da 1956 und 47voll

    1.08.2020

  • user
    Christian Schultz
    am 20.07.2020

    Hallo Werner, das können wir leider auch nicht verbindlich beantworten, ohne die Befundberichte zu sehen. Mit einem GdB von 40 haben Sie allerdings beim "Verschlimmerungsantrag" nichts zu verlieren. Es sei denn, Sie sind gleichgestellt.

  • user
    Werner Müllerschön
    am 12.07.2020

    Änderungsantrag nach SGB IX

    Habe GdB von 40 und musste kürzlich TEP Knie rechts machen lassen. Inzwischen sind damit alle großen Gelenke ersetzt. Rückfrage beim Landesversorgungsamt, ob mit der neuerlichen Verschlimmerung der GdB, bei Antrag auf 50 erhöht wird, wurde nicht beantwortet.

    Können Sie mir das beantworten?

  • user
    Ingnes Biesterfeldt
    am 29.06.2020

    Hallo Christian

    herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort, da ich keine Probleme habe bis zum 31.12.2024 zu warten bis ich in die Altersrente gehe, werde ich kein Risiko eingehen und jetzt schon meine Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umzuwandeln.

  • user
    Christian Schultz
    am 29.06.2020

    Hallo Ingnes, Sie sollten sich von der Rentenversicherung ausrechnen lassen, wie hoch die jeweilige Rentenart für Sie wäre. Gehen Sie jetzt in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, droht ein Abschlag. Eine Entscheidung sollten Sie aber erst treffen, wenn Sie beide Optionen schwarz auf weiß vor sich haben.

  • user
    Ingnes Biesterfeldt
    am 26.06.2020

    Sehr geehrter Herr Schultz

    Die LVA hat mir angeboten jetzt mit meinen 62 Jahren in Altersrente zugehen nach 35 Jahren seit 1993 Erwerbsminderungsrente beziehe 70% Schwerbehinderung. Macht es Sinn für mich oder soll ich warten bis 31.12.2024 bis die Altersrente für mich für anfängt?

    Mit freundlichen Grüßen

    Ingnes Biesterfeldt

  • user
    Christian Schultz
    am 10.06.2020

    Hallo Rita, das freut uns. Über diesen Link können Sie sich anmelden: sovd-sh.us16.list-manage.com/subscribe

  • user
    Sterz, Rita
    am 10.06.2020

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