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Krankengeld: Höhe und wie lange? | Antrag und Probleme mit der Krankenkasse | Minijob und Kurzarbeit

Behinderung Armut Gesundheit

Über Krankengeld berichten wir in unserem Blog regelmäßig. Doch in diesem Beitrag möchten wir Ihnen zum ersten Mal eine größere Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten aufbereiten. Wie hoch ist das Krankengeld? Wann und wie lange zahlt die Krankenkasse? Worauf müssen Sie achten, wenn das Krankengeld ausläuft? Falls Sie weitergehende individuelle Probleme haben, sind wir bei Fragen rund um diese Lohnersatzleistung gern in unserer Sozialberatung für Sie da.

Krankengeld - Übersicht

Das sollten Sie auf jeden Fall wissen:

  • Krankengeld gibt es erst nach dem Ende der Lohnfortzahlung. Bei einer längeren Erkrankung zahlt also zunächst Ihr Arbeitgeber das Gehalt weiter. In der Regel nach sechs Wochen springt dann die Krankenkasse ein.
  •  Die Kasse überweist 70 Prozent Ihres letzten Brutto-Einkommens, allerdings nie mehr als 90 Prozent vom Netto.
  • Nach spätestens 78 Wochen läuft das Krankengeld aus. Achtung: Die Zeit, in der Sie Lohnfortzahlung erhalten haben, zählt hier schon mit.

Diese Fragen zum Krankengeld klären wir

  1. Wann bekomme ich Krankengeld?
  2. Wie ergibt sich die Höhe beim Krankengeld – und wie viel bekomme ich raus?
  3. Was ist die maximale Dauer?
  4. Wo stelle ich den Antrag zum Krankengeld?
  5. Gibt es auch mit Minijob ein Krankengeld?
  6. Was ist bei Kurzarbeit zu beachten?
  7. Was mache ich nach den 78 Wochen, wenn ich noch krank bin?
  8. Mit welchen Schwierigkeiten muss ich beim Krankengeld rechnen?

Wann bekomme ich Krankengeld?

Eine gewöhnliche Erkältung bringt Sie noch nicht ins Krankengeld. Wenn Sie zum Arzt gehen, weil sie es aus gesundheitlichen Gründen einfach nicht zur Arbeit schaffen, stellt dieser Ihnen eine Krankmeldung aus. Offiziell heißt dieser gelbe Schein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diesen müssen Sie nun – je nach Vereinbarung mit Ihrem Chef – bis spätestens zum dritten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber einreichen. Der zahlt dann erstmal weiter Ihr normales Gehalt. Auch Ihrer Krankenkasse sollten Sie die Bescheinigung umgehend zuschicken.

Normalerweise fließt Ihr Gehalt maximal sechs Wochen weiter. Sind Sie dann immer noch krank, wird Ihre Krankenkasse von Ihrem Arbeitgeber informiert. In der Regel erhalten Sie dann automatisch den Antrag auf Krankengeld.

Krankengeld gibt es übrigens auch, wenn Sie arbeitslos sind und Geld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten – das sogenannte Arbeitslosengeld I. Das Prozedere ist das gleiche: Innerhalb der ersten sechs Wochen zahlt das Amt weiter, Sie erhalten dann „Kranken-Arbeitslosengeld“. Sind Sie nach Ablauf von sechs Wochen immer noch krankgeschrieben, springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein.

Allerdings gewinnt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei arbeitslosen Menschen eine andere Bedeutung. Während sich die Krankmeldung bei Angestellten auf den konkreten Beruf und die hier verrichtete Tätigkeit bezieht – zum Beispiel Schlosser – muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Arbeitslosen den gesamten Arbeitsmarkt abdecken. In der Praxis wird hier also mit zweierlei Maß gemessen.

Auch wenn Sie selbstständig sind, besteht unter Umständen Anspruch auf Krankengeld. Hier kommt es auf den Tarif Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung an. Die private Krankenversicherung kennt übrigens kein Krankengeld. Absichern kann man sich trotzdem – fragen Sie Ihren Versicherungsagenten nach dem „Krankentagegeld“.

Wie ergibt sich die Höhe beim Krankengeld – und wie viel bekomme ich raus?

Die Faustformel lautet: 70 Prozent vom Brutto, aber höchstens 90 Prozent vom Netto. Falls Sie bald sechs Wochen krank sind, planen Sie am besten ein, auf rund 20 Prozent Ihres Netto-Einkommens verzichten zu müssen.

Krankengeld Beispielrechnung
Stefan aus Pinneberg verdient als Bürokaufmann 4000 Euro brutto im Monat. Nun wird er ernsthaft krank. Sechs Wochen lang zahlt sein Chef weiter, dann erhält er Krankengeld. Dieses berechnet sich folgendermaßen*:

Bruttoverdienst: 4000,00 Euro

Nettoverdienst: 2426,71 Euro

70 Prozent vom Brutto: 2800,00 Euro

90 Prozent vom Netto: 2184,04 Euro

Krankengeld brutto: 2184,04 Euro

Krankengeld netto: 1913,40 Euro

Lücke zum letzten Netto-Gehalt: 513,31 Euro

Lücke in Prozent: 21,15 Prozent

* Um eine ungefähre Vorstellung Ihrer Auszahlung zu erhalten, gibt es diverse Online-Rechner. Wir haben in diesem Beispiel eine unverbindliche Rechnung mit dem Tool der Barmer durchgeführt.

Wer längere Zeit krankheitsbedingt ausfällt, muss also mit empfindlichen finanziellen Einbußen rechnen. Bedenken Sie, dass wir in vielen Fällen von längeren Zeiträumen sprechen. Manchmal benötigen Betroffene länger als ein Jahr. Viele sind auch dann noch nicht wieder gesund.

Maximale Höhe beim Krankengeld
Wer viel Geld verdient, wird beim Krankengeld eine noch größere Lücke verkraften müssen. Denn die Höhe dieser Lohnersatzleistung ist gedeckelt. Maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze werden herangezogen. Im Jahr 2020 liegt diese bei 6900 Euro (Westdeutschland) und 6450 Euro im Osten. Im Westen gäbe es damit höchstens 3281 Euro Krankengeld im Monat. Davon abziehen müssten wir noch die Sozialversicherungsbeiträge.

Was ist die maximale Dauer?

Krankengeld gibt es für ein und dieselbe Erkrankung maximal 78 Wochen. Danach ist erst einmal Schluss, man spricht auch von der „Aussteuerung“.

Eine sehr häufige Frage zielt auf das Auftreten einer weiteren Erkrankung. Doch auch in diesem Fall verlängert sich Ihr Anspruch auf Krankengeld nicht. Es gibt nur eine Ausnahme, die in der Praxis allerdings äußerst selten vorkommt. Wer aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung (z.B. Arthrose im Knie) Krankengeld erhält, dann aber auf eine weitere Krankschreibung verzichtet – der kann einen neuen Krankengeld-Anspruch erwirken, wenn in dieser Phase eine neue Krankheit ärztlich festgestellt wird. Die zweite Erkrankung darf allerdings nicht mit der ersten in Zusammenhang stehen. Das klingt kompliziert? Allerdings – und es ist auch in keinem Fall zu empfehlen, solch eine Konstellation bewusst herbeizuführen.

Übrigens: Wer im Laufe des Krankengeldes seinen Job verliert, erhält auch weiterhin eine Zahlung von der Krankenkasse. Allerdings bekommen Sie ein Problem, wenn die Arbeitsagentur eine Sperre verhängt. Solch eine Lücke kann bis zu zwölf Wochen dauern – in dieser Zeit bekommen Sie weder Arbeitslosen- noch Krankengeld. Bei der Kündigung sollten Sie also stets darauf achten, unbedingt eine Sperre zu verhindern.

Die Bedeutung der Blockfrist
Nach spätestens 78 Wochen ist also Schluss mit Krankengeld. Das heißt aber nicht, dass Sie nie wieder Geld von Ihrer Krankenkasse erhalten. Denn neben der 78-Wochen-Frist gibt es noch ein anderes Zeitfenster, das Sie im Blick haben müssen – die Blockfrist.

Diese beginnt mit dem Tag, an dem die relevante Krankheit zum ersten Mal aktenkundig wird, und dauert insgesamt drei Jahre. Wenn diese 36 Monate um sind, haben Sie möglicherweise noch einmal Anspruch auf Krankengeld. Aber nur wenn

  • Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Erkrankung krankgeschrieben waren
  • und mittlerweile wenigstens sechs Monate Beiträge zur Krankenkasse abgeführt wurden. Zum Beispiel durch eine berufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld.

Wo stelle ich den Antrag zum Krankengeld?

Der genaue Ablauf hängt von Ihrer Krankenkasse ab. Diese wird sich jedoch automatisch bei Ihnen melden, sobald Ihr Arbeitgeber dort das Ende der Lohnfortzahlung bekannt gegeben hat. Damit Sie nicht finanziell auf dem Trockenen sitzen, müssen Sie fortan eigentlich nur auf eines achten: Reichen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos beim Chef und vor allem bei der Krankenkasse ein.

Für die Kasse kann es sogar sinnvoll sein, die Krankmeldung persönlich abzugeben. Dort sollten Sie sich den Empfang Ihrer Unterlangen schriftlich bestätigen lassen. Alternativ können Sie Ihre Bescheinigung natürlich auch per Post schicken. Um einen Nachweis über den Versand zu haben, empfehlen wir ein Einschreiben mit Rückschein. Mittlerweile bieten einige Krankenkassen auch an, die Krankmeldung über eine App hochzuladen. Diese Möglichkeit ist auch in Ordnung – solange Sie auch später noch beweisen können, dass Sie Ihren Gesundheitsstatus rechtzeitig übermittelt haben.

Denn wer dieser wichtigen Aufgabe nicht nachkommt, verliert für den jeweiligen Zeitraum den Anspruch auf Krankengeld.

Wie genau läuft die Auszahlung?

Krankengeld wird prinzipiell für den einzelnen Kalendertag berechnet. Das Geld bekommen Sie allerdings immer erst rückwirkend. Also dann, wenn der Sachbearbeiter der Krankenkasse Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Schreibtisch hat. Dann wird die Überweisung für den jeweiligen Zeitraum freigegeben. Pro Monat gibt es auf diese Weise übrigens immer für 30 Tage Krankengeld. Es spielt also keine Rolle, ob der Monat 28, 30 oder 31 Tage hat. Sind Sie länger als einen Monat krankgeschrieben, überweist die Krankenkasse das Krankengeld für 30 Tage.

Gibt es auch mit Minijob ein Krankengeld?

Wer nicht versicherungspflichtig, sondern im Rahmen eines 450-Euro-Jobs beschäftigt ist, bekommt bei Krankheit ebenfalls Lohnfortzahlung. Bis zu sechs Wochen lang sind Minijobber also abgesichert, wenn sie erkranken. Doch was passiert im Anschluss?

Der Anspruch auf Krankengeld hängt mit dem Versichertenstatus zusammen. Als Minijobber zahlen Sie keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge. Daraus folgt, dass Sie allein aus dem Minijob kein Krankengeld bekommen. Falls Sie den Minijob allerdings nur zusätzlich ausüben und darüber hinaus versicherungspflichtig beschäftigt sind, resultiert der Anspruch auf Krankengeld aus Ihrem Hauptberuf.

Was ist bei Kurzarbeit zu beachten?

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Menschen in Deutschland auf Kurzarbeitergeld angewiesen. Wer in dieser Phase langfristig aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, kann anstelle des Kurzarbeitergeldes auch Krankengeld erhalten.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Krankheit bereits vor Einführung der Kurzarbeit festgestellt wurde oder erst danach. In beiden Fällen zahlt die Krankenkasse nach Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld.

Was mache ich nach den 78 Wochen, wenn ich noch krank bin?

Nach rund eineinhalb Jahren zahlt die Krankenkasse nicht mehr. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder sind Sie gesundheitlich wieder soweit hergestellt, dass Sie es am Arbeitsplatz wieder versuchen. Oder Sie leiden weiterhin unter Ihrer Krankheit und müssen nun eine alternative monatliche Zahlung beantragen.

Im besten Fall können Sie wieder zurück in den Betrieb. Oftmals geht das nicht von heute auf morgen von 0 auf 100 Prozent. Vielmehr haben sich bestimmte Verfahren bewährt, bei denen die Arbeitszeit langsam wieder hochgefahren wird – zum Beispiel das „Hamburger Modell„. Was viele Betroffene nicht wissen: Eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme sollten Sie unbedingt vordem Auslaufen des Krankengeldes durchziehen. Denn in der Zeit des Hamburger Modells muss der Arbeitgeber noch nicht zahlen. Eigentlich sind Sie noch krank, die Krankenkasse wäre zuständig. Sind die 78 Wochen rum, würden Sie in dieser Zeit kein Geld bekommen.

Die meisten Menschen, die sich am Endes des Krankengeldes beim Sozialverband melden, sind noch nicht wieder gesund. Nun stellt sich die Frage, ob es langfristig noch einmal zurück in den Job gehen kann. Viele können sich das nicht vorstellen, gerade wenn die gesundheitlichen Probleme mit Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz zusammenhängen. Möglich ist jetzt ein Antrag zur Erwerbsminderungsrente.

In der Regel dauert die Bearbeitung einige Monate. Wenn in dieser Zeit das Krankengeld ausläuft, können Sie für die Phase des Übergangs Arbeitslosengeld beantragen. Wir sprechen hier von der sogenannten „Nahtlosigkeitsregelung„.

Doch auch wenn Sie bis auf Weiteres nicht vorhaben, eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen, sollten Sie vor dem Ablauf des Krankengeldes beim Arbeitsamt vorstellig werden. Denn wenn Sie vor Ihrer Erkrankung lange genug eingezahlt haben, besteht nun immer noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hier lauern allerdings einige Fettnäpfchen – das Gespräch bei der Bundesagentur für Arbeit sollten Sie deswegen gut vorbereiten.

Mit welchen Schwierigkeiten muss ich beim Krankengeld rechnen?

Leider erleben wir es beim Sozialverband immer wieder, dass Mitglieder komplett aufgelöst in unserer Sozialberatung erscheinen. Denn wer Krankengeld bezieht, kann in dieser Phase einiges erleben.

Ungebetene Anrufe der Krankenkasse

Regelmäßig berichten uns Betroffene, dass sie von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Zunächst erkundigen sich die Sachbearbeiter der Kasse nach dem allgemeinen Befinden. Doch oft wird schon beim zweiten Anruf massiv Druck ausgeübt. Oftmals soweit, dass die Patienten aufgefordert werden, ihren Job zu kündigen.

Zweifel am Gesundheitszustand

Es kommt vor, dass Krankengeld-Bezieher einen Brief von der Krankenversicherung erhalten. Darin steht sinngemäß: Der Medizinische Dienst habe Zweifel daran, dass der Patient noch arbeitsunfähig sei. Deshalb werde das Krankengeld in einer Woche eingestellt. Wenn Sie ein solches Schreiben bekommen, müssen Sie schnell handeln. Worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Aufforderung zur Reha

Sehr häufig wird sich Ihre Krankenkasse bei Ihnen melden und Sie auffordern, eine Reha bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Das darf die Kasse und ist auch völlig legitim. Schließlich soll hier festgestellt werden, wie sich Ihre gesundheitliche Situation weiter entwickeln könnte. Aufpassen müssen Sie allerdings, wenn Sie noch keine Erwerbsminderungsrente möchten. Denn im Rahmen der Reha kann herauskommen, dass Sie erst einmal nicht mehr arbeiten können – dann wird der Reha-Antrag zum Antrag für die EM-Rente umgewandelt. Und diese ist in den meisten Fällen deutlich geringer als das Krankengeld.

Verhindern können Sie das nicht. Allerdings haben Sie zehn Wochen Zeit die Reha zu beantragen. Ab dem Tag, an dem Sie den Brief erhalten haben. Und auch die Reha wird nicht schon übermorgen beginnen. Normalerweise vergehen hier noch einmal mehrere Monate.

Fazit

Beim Krankengeld gilt es, auf viele Dinge zu achten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich beraten lassen. Warten Sie nicht zu lange – nicht selten kommt es darauf an, innerhalb einer gesetzlichen Frist tätig zu werden. Sonst verlieren Sie mitunter wertvolle Ansprüche.

Der Sozialverband Schleswig-Holstein hilft in sozialen Fragen. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, zum Beispiel bei Problemen mit der Erwerbsminderungsrente oder dem Behindertenausweis.

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Kommentare (73)

  • user
    Tobias
    am 05.02.2024

    Guten Tag,

    ich bin am 04.12.2023 ins Krankengeld gefallen und war vor der Krankschreibung arbeitslos gemeldet.

    Die Krankschreibung lief noch bis einschließlich 20.12.2023. Die Krankenkasse hat für diesen Zeitraum, also 04.12.2023 bis 20.12.2023 das Krankengeld kalendertäglich ausbezahlt, das heißt für 17 Tage.

    Die Krankschreibung musste verlängert werden, sodass ich vom 21.12.2023 bis einschließlich 18.01.2024 krankgeschrieben wurde. Die Krankenkasse hat mir das Krankengeld für diesen Zeitraum für einen Kalendertag weniger ausbezahlt als der Zeitraum eigentlich hat, also für 28 Tage statt für 29 Tage.

    Ich hatte gelesen, dass beim Krankengeld alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden, aber nur wenn das Krankengeld für einen kompletten Monat berechnet wird, also wenn zum Beispiel eine Krankschreibung vom 28.12.2023 bis zum 05.02.2024 reichen würde, würde der Januar mit 30 statt 31 Tagen berechnet werden. Das ist ja allerdings bei mir nicht der Fall, da es sich nie um einen kompletten Monat handelte.

    Hat die Krankenkasse das Krankengeld für einen Kalendertag zu wenig ausbezahlt? Hat das möglicherweise damit zu tun, dass ich vor der Krankschreibung Arbeitslosengeld I bekommen hatte und das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengelds I (abzüglich Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose) ausbezahlt wird? Beim Arbeitslosengeld I ist es jedoch auch so, dass es bei Teilmonaten kalendertäglich ausbezahlt wird, egal wie viele Tage der entsprechende Monat hat.

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,

    Tobias

  • user
    Bianca
    am 01.02.2024

    Hallo, ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert mit Krankengeldanspruch und zahle auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf Antrag. Nun habe ich angesichts der erste Krankengeldzahlung soeben festgestellt, dass die Krankenkasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von Krankengeld abgezogen hat, obwohl ich angegeben hatte, dass ich freiwillig auf Antrag versichert bin und somit selbst die Beiträge zahle. Nach meinem Verständnis müsste die Krankenkasse gar keine Beiträge abführen, da ich diese ja selbst zahle. Andernfalls zahle ich ja doppelt und genau das ist jetzt für den Januar passierte Die Krankenkasse weiß von meinen Beitragszahlungen und hatte das im Antragsformular abgefragt. Oder hat sie korrekt gerechnet und ich hätte meine Zahlung stoppen müssen, bis ich wieder gesund bin? Oder werden zu viel gezahlte Beiträge dann erstattet? Danke für eine kurze Info dazu.

    • user
      Christian Schultz
      am 01.02.2024

      Hallo Bianca, klingt, also ob die Krankenkasse einen Fehler gemacht hat. Es ist auf jeden Fall die Regel, dass vom Krankengeld auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abfließen. Wenn Sie schon selbst Beiträge zahlen, ist das natürlich doof.

      Mehr kann ich dazu aber nicht sagen, man müsste sich Ihre Unterlagen anschauen. Wenden Sie sich hierzu bitte an meine Kollegen - den SoVD gibt es in ganz Deutschland.

      • user
        Bianca
        am 01.02.2024

        Herzlichen Dank für die zügige Rückmeldung, mir erscheint es auch fehlerhaft. Und da die Krankenkasse es schon nicht geschafft hat, ansatzweise pünktlich zu zahlen, würde mich ein solcher Fehler auch nicht wundern. Es ist ja auch kein allzu gängiger Fall, meines Wissens ist diese Arbeitslosenversicherung unter Selbständigen nicht sehr verbreitet. Ich werde mich weiter erkundigen und bedanke mir für den Tipp, mich an die Kollegen des SoVD zu wenden.

  • user
    A.
    am 29.12.2023

    Hallo Herr Schultz, ich habe kurze Fragen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung:

    - Man kann sich ja auch freiwillig gesetzlich krankenversichern, wenn man kein Arbeitnehmer oder Selbständiger wäre, aber eine private Rente (BU) erhält: Hätte man als so ein freiwillig gesetztlich Versicherter auch Anspruch auf Krankengeld bzw. kann man dann das gesetzliche Krankengeld dazuwählen? Wie würde sich in diesem Fall die Höhe des Krankengeldes berechnen (anhand des Betrags, auf den unmittelbar vor der Krankschreibung die KV-Beiträge bezahlt wurden (mindestens also der gesetzliche Mindestbeitrag) oder anders?

    - Wäre die freiwillige gesetztliche Krankenversicherung immer komplett beitragsfrei (also auch das Einkommen aus privater Rente (BU) ) wenn man eine AU-Bescheinigung vorlegen würde? Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 02.01.2024

      Hallo, grundsätzlich kann es auch mit freiwilliger Versicherung in der GKV Krankengeld geben, siehe hier: https://www.wissen-pkv.de/krankengeld-gkv-selbstaendig

      Wie das mit den Beiträgen ist, weiß ich nicht aus dem Stehgreif. Bitte direkt bei der Kasse nachfragen.

  • user
    Ole
    am 02.11.2023

    Hallo Herr Schultz,

    zeitnah nach meinem Studium hatte ich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, bin dann aber nach nur wenigen Wochen schwer erkrankt und im Krankengeldbezug gelandet (Zeitraum Arbeitsverhältnis + Krankengeldbezug = ca. 10 Monate). Seit Ende der AU stehe ich nun zur Überbrückung für 4 Monate in einem befristeten Teilzeit-Arbeitsverhältnis (SV-pflichtig), das nun Ende des Monats endet. Da sich die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle schwieriger gestaltet als gedacht, vorsichtshalber nun die Frage, ob mir denn im "Notfall" auch Arbeitslosengeld I zustehen würde? Wäre also durch die kurzzeitigen Arbeitsverhältnisse in Verbindung mit dem Krankengeldbezug (insgesamt etwa 14 Monate) die Anwartschaftszeit fürs ALG erfüllt? Und wie / auf welcher Grundlage würde sich in diesem Fall das ALG berechnen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • user
      Christian Schultz
      am 02.11.2023

      Hallo Ole, das mit dem Anspruch auf ALG I kann ich gerade nicht beantworten. Der Bezug von Krankengeld zählt hier teilweise mit, aber das müsste man sich bei Ihnen genauer anschauen.

      Grundsätzlich haben Sie ja erst Anspruch auf ALG I, wenn mindestens zwölf Monate Beiträge gezahlt wurden und in dieser Zeit 150 Tage Arbeitsentgelt geflossen ist. Dieses Arbeitseinkommen ist dann auch die Grundlage zur Berechnung des ALG. Das Krankengeld spielt keine Rolle.

  • user
    Kati
    am 03.08.2023

    Mein Arbeitgeber hat meine Krankenkasse aufgefordert, meine AU durch den MD prüfen zu lassen, obwohl ich schon seit ca. einem Jahre im Krankengeld bin (also mein Arbeitgeber lange nicht mehr in der Entgeltfortzahlung ist). Darf er das? Muss ich Sorge haben, die Krankenkasse übermittelt meinem Arbeitgeber "aus Versehen" auch Diagnosen?

    Wenn die Krankenkasse das Krankengeld einstellen wollte, müsste sie auch meinen Arzt direkt darüber informieren, oder?

    • user
      Christian Schultz
      am 03.08.2023

      Hallo Kati, ich habe bisher noch nie von einem Arbeitgeber gehört, der so vorgegangen ist. Ob das rechtlich erlaubt ist, kann ich daher nicht beantworten. Da sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen.

      Und wenn die Kasse beabsichtigt, das Krankengeld einzustellen, werden zuallererst Sie selbst informiert.

  • user
    Jörg
    am 19.07.2023

    Hallo Christian,

    mein Arbeitsverhältnis mußte ich krankheitsbedingt kündigen und bezog dann über längere Zeit Krankengeld, ohne ausgesteuert zu werden. Seit Beginn meiner Arbeitslosigkeit vor ca. 1 Jahr gab es keine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mehr, die Krankheit besteht aber weiterhin unvermindert. Die Blockfrist für meine Krankheit, für die ich Krankengeld bezogen hatte, ist bereits abgelaufen.

    Frage 1: Habe ich es richtig verstanden, dass wenn ich mich noch vor Ende der Arbeitslosigkeit wieder auf diese Krankheit arbeitsunfähig melde, ich einen erneuten Krankengeldanspruch von 72 oder 78 Monaten (?) habe, wenn ich mindestens 6 Monate vorher nicht arbeitsunfähig gemeldet war? Krankenkassenbeiträge wurden ununterbrochen durch die Arbeitsagentur abgeführt.

    Frage 2: Wenn ja, wäre der Krankengeldanspruch dann so hoch, wie das Arbeitslosengeld oder gibt es einen Abschlag?

    Danke im Voraus,

    Jörg

    • user
      Christian Schultz
      am 28.07.2023

      Hallo Jörg, wenn die Blockfrist abgelaufen ist und auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie erneut Krankengeld beziehen. Maximal eineinhalb Jahre. Da Sie direkt aus dem ALG kommen, ist das Krankengeld dann so hoch wie das ALG.

  • user
    Dagmar Börsch
    am 19.01.2023

    Hallo,

    ich habe folgende Frage:

    was ist, wenn ich z. B. ALG 1 für 12 Monate erhalte und dann für einige Monate erkranke. Kann ich danach wieder ALG 1 beantragen für weitere 12 Monate? (ich bin 61 Jahre alt - in meinem Fall 24 Monate ALG 1)

    Und wenn ja, welchen Betrag erhalte ich nach Gesundung von der Agentur für Arbeit? Wieder den Betrag, den ich ursprünglich erhalten habe? Die Krankenkasse bezahlt ja soviel, wie die Agentur für Arbeit.

    Herzlichen Dank vorab!

    • user
      Christian Schultz
      am 20.01.2023

      Hallo Dagmar, das Krankengeld führt nicht zu einem neuen Anspruch auf ALG I. Sie können nach dem Krankengeld höchstens noch Ihren restlichen Anspruch ALG beziehen. Der ist dann genauso hoch wie vor dem Krankengeld.

  • user
    Reina
    am 08.11.2022

    Hallo,

    soweit ich weiß, wird die Höhe des Krankengeldes für alle, die seit mindestens 1 Jahr Krankengeld erhalten, einmal jährlich an die allgemeine Lohnsteigerung dynamisch angepasst. Seit 1.7.2022 beträgt die Erhöhung nach meiner Info 3,48 %.

    Nun meine Frage:

    Ich erhalte seit 1.6.2021 Krankengeld, wobei der relevante Bemessungszeitraum für das Krankengeld der 1.5.-31.5.2021 ist.

    Ab welchem Zeitpunkt muss das Krankengeld erhöht werden?

    Beziehen sich die 3.48% auf den Bruttobetrag des Krankengeldes oder / und auch auf den Nettobetrag?

  • user
    Uwe O.
    am 07.07.2022

    Hallo Christian, bin seit 07.04.2021 arbeitsunfähig. Deshalb erhalte ich Krankengeld. Meine erste Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld bestand wegen der gleichen Erkrankung erstmals am 03.03.2021. Innerhalb von je drei Jahren (03.03.2021 bis 02.03.2024) habe ich 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Sofern ich meine Arbeitsunfähigkeit weiter nachweise, endet mein Anspruch auf Krankengeld voraussichtlich am 10.09.2022. Folgende Vorerkrankungen wurden angerechnet. Vom 03.03.2021 bis 26.03.2021 angerechnete Tage 24. Das hat mir meine Krankenkasse mit der bitte um Stellungnahme mitgeteilt. Nach meiner Feststellung würden ich 8 Tage zu früh aus dem Krankengeld ausgesteuert.

    24 Tage aus der Vorerkrankung im März 2021, 24 Tage im April 2021, 8 Monate a` 30 Tage 2021, 8 Monate a`30 Tage 2022, Plus 10 Tage im September 2022 sind zusammen 538 Tage, also keine 546 Tage um 78 Wochen zu erhalten. Nach Rücksprache mit meiner KK hat diese mir mitgeteilt, dass man zur Berechenung der 78 Wochen bei vollen Monaten nicht 30 Tage (Krankengeld) sondern 31 bei Monaten mit 31 Tagen berechnen muss. Das währen dann bei meinem Fall 10 Tage minus 2 Tage für den Februar. Ist das so richtig oder spart sich da so manche KK einige Euro ein?

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort

    Uwe O.

    • user
      Christian Schultz
      am 08.07.2022

      Hallo Uwe,

      leider können wir hier im Forum keine solchen individuellen Fragen beantworten. Um das wirklich seriös zu bearbeiten, müsste man sich Ihre Unterlagen genau anschauen. Das können Sie gern bei meinen Kollegen machen: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Heinrich kolodziej
    am 11.05.2022

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin am 25.06.2017 erkrankt worden.

    Mein befristeter Arbeitsvertrag ist am 31.06.2017 ausgelaufen.

    Ab dem 01.07.2017 habe ich Krankengeld bekommen das am 23.11.2018 ausgelaufen ist. Daraufhin habe in Natlosigkeit alg 2 bis 23.02.2021 bezogen und ab dem Zeitpunkt wieder Krankengeld bekommen, das Ende Juli 2022 auslaufen wird. Nach Angaben des Arbeitsamtes bekomme ich im Anschluß wieder ALG2.

    Meine Frage lautet: Wie wird die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir die Frage beantworten würden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heinrich Kolodziej

    • user
      Christian Schultz
      am 11.05.2022

      Hallo Heinrich,

      ich nehme an, Sie meinen ALG I. Denn ALG II ist "Hartz IV", und das wird nicht berechnet, sondern ist ein feststehender Betrag. Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes nach dem Krankengeld haben wir hier einen eigenen Beitrag. Ihre Frage habe ich dort auch schon diverse Male in den Kommentaren beantwortet: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/berechnung-arbeitslosengeld-nach-krankengeld

  • user
    Peter Kohl
    am 07.12.2021

    Danke

  • user
    Peter Kohl
    am 06.12.2021

    Was tun ?

    Bin von der Krankenkasse ausgesteuert bekomme noch ein paar Monate Nahtlosgeld.

    Danach nichts mehr.

    ALG 2 wirds keines geben.

    Muss ich dann Erwerbsbsunfähigkeis-Rente beantragen ?

    wann ist dafür der beste Zeitpunkt 3 Monate vor dem auslaufen des Nahtlosgeldes ?

    • user
      Christian Schultz
      am 07.12.2021

      Hallo Peter, die Bearbeitung einer EM-Rente kann sich hinziehen. Von daher kann es sinnvoll sein, diesen schon jetzt zu stellen, wenn Sie nach dem ALG I keine Anschlussperspektive haben. Aber das müsste man sich natürlich im Detail anschauen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

    • user
      Peter Kohl
      am 07.12.2021

      Danke Christian.

      Wird die EU-Rente denn wenigstens rückwirkend bezahlt--nach Datum vom Antrag ?

    • user
      Christian Schultz
      am 07.12.2021

      Ja, die EM-Rente wird rückwirkend ausgezahlt. Ab Feststellung der Erwerbsminderung, mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/erwerbsminderungsrente-rueckwirkend-muss-ich-arbeitslosengeld-oder-krankengeld-zurueckzahlen

      • user
        Florian Hümmer
        am 31.01.2022

        Hallo Christian,

        ich werde im Mai ausgesteuert, in meinem alten Beruf kann und darf ich nicht mehr arbeiten. Ich war 35 Jahre lang Busfahrer und bisher noch nie arbeitslos. Bin nur bis zur Aussteuerung "Berufsbezogen" arbeitunfähig. Ich werde in ca. 2 Jahren die Rente für Schwerbehinderte beantragen. Ich habe vor kurz vor der Aussteuerung und vor dem Antrag ALG 1, den Antrag zur EM-Rente abzugeben (wegen Nahtlosigkeit). Ein Zeitverzug der monitären Unterstützung spielt keine Rolle.

        In deinem Buch (sehr empfehlenswert!) "Am Ende vom Krankengeld" habe ich darauf keine Antwort gefunden.

        Ich habe deshalb drei Fragen:

        1. Wenn der Amtsarzt (Arbeitsagentur) mich für keine 3 Stunden am Tag für arbeitsfähig hält (stehe dann gezwungenermassen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung) und anschließend die Rentenversicherung eine EM-Rente trotzdem ablehnt, gibt es dann weiterhin noch ALG 1?

        2. Wenn der Amtsarzt mich für 3 oder 6 Stunden arbeitstauglich sieht,

        wieviel ALG 1 steht mir dann prozentual zu?

        3. Ist es besser beim ersten Gespräch i.d. Arbeitsagentur "Arbeitsfähig" zu sein oder ist es unschädlich, wenn die AU noch 1-2 Wochen darüber hinausgeht?

        Vielen Dank

        Florian

  • user
    Zerina Rizvanovic
    am 30.11.2021

    Hallo Christian,

    Ich bind seid 13.09.'21 Krank. Am 01.10. und 01.11. Habe ich von Arbeitgeber normale Lohn bekommen. Ich verstehe dass Erste 6 Woche Arbeitgeber muss es bezahlen. Meine Krankenkasse hat mir vorher ein Monat kontaktiert und ich habe alles Unterlagen, auch jedes neue AU durch App und Brief an Krankenkasse geschickt. Die letzte AU habe ich bis 10.12., welche habe ich auch an Krankenkasse geschickt. Meine Frage ist, wann soll jetzt Krankenkasse das Krankengeld überwiesen?

    Danke.

    LG

    Z.R

    • user
      Christian Schultz
      am 30.11.2021

      Hallo, normalerweise nach sechs Wochen. Fragen Sie am besten im Personalbüro nach, wie lange die Firma noch zahlt.

  • user
    Albrecht
    am 22.11.2021

    Moin,

    hier einmal den Hinweis, wie Krankengeld/Verletztengeld gezahlt wird:

    AU 01.11.-15.11.21,

    neue AU ausgestellt 15.11.21

    - 6.12.21

    Gezahlt wird für 15Tage.

    Danach dann wieder für 21 Tage.

    Gezahlt wird aber erst nach Eingang! der neuen Au oder der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit, bei mir z.B. durch Eigenauskunft per Formular an die TK.

    Das heißt, die neue AU zügig übermitteln, auch wenn man dafür 1 Woche Zeit hat. Ansonsten steht man vorübergehend ohne Geld da.

    Das steht in Ihren Ausführungen oben etwas missverständlich, ebenso auch auf zumindestens der Seite meiner Krankenkasse.

    Der explizite Hinweis auf die notwendige Folgebescheinigung fehlt.

    Lt. Mitarbeiter der TK kann man ja seine AU selber steuern durch den regelmäßigen Gang zum Arzt. Also zum Beispiel im 3 Wochenrhythmus, um unterschiedliche Zahlungsbeträge zu vermeiden.

    Oder halt immer für einen Monat. Sofern der Arzt passende Termine hat....

    Und als Hinweis noch, immer einschließlich Sonntag, am Ende der Arbeitsunfähigkeit wichtig, auch wenn man am Wochenende lt. Arbeitsvertrag nicht arbeitet. Es fehlen ansonsten 1-2Tage,weil kalendertäglich berechnet wird. Das geht ins Geld.

    Ansonsten ist die Mitgliedschaft in Ihrem Verband eine durchaus lohnende Investition.

    • user
      Christian Schultz
      am 22.11.2021

      Vielen Dank für Ihren Einblick in die Praxis!

  • user
    Veit Tobis
    am 14.11.2021

    Hallo Christian

    Nur ein Hinweis was bestimmt viele nicht wissen, das die Aufteilung der Lohnsteuerklassen 3/5 beim Krankengeld erhebliche Nachteile bedeuten kann. Meine Frau hat im Gegensatz zur 4/4 ca. 400€ pro Monat Verlust. Und das obwohl 3/5 finanziell am Ende des Jahres keinerlei Vorteile mit sich bringt. In der Rechtssprechung habe ich leider auch nichts gefunden was gegen diese, aus meiner Sicht unberechtigte Kürzung helfen würde. Vielleicht wäre das mal ein interessanter Beitrag auf YouTube, wo ich ein begeisterter Zuseher bin. Vielen Dank deshalb auch für die vielen interessanten Clips. MfG Veit Tobis

    • user
      Christian Schultz
      am 15.11.2021

      Hi Tobias, vielen Dank für den Hinweis, von dem sicherlich einige Leute hier im Forum profitieren können. Im Steuerrecht kennen sich meine Kollegen und ich nicht aus, daher halte ich mich hier lieber zurück.

  • user
    Frank Kreusch
    am 11.11.2021

    Moin

    meine Frage,hatte am 10.11.20201 ein Anruf der Krankenkasse ....wegen nicht mehr zahlung krankengeld ab 16,11.2021 begründung ablehnung meines erwerbsunfähigkeits antrag rente .ist das rechtens ? mein krankengeld würde noch bis 15 februar laufen gr Frank

    • user
      Christian Schultz
      am 11.11.2021

      Hallo Frank, nein - das wäre so nicht okay. Wenn die EM-Rente abgelehnt wurde, hätten Sie gerade noch Anspruch auf Krankengeld. Wenden Sie sich bitte an meine Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Yvonne König
    am 19.09.2021

    Guten Tag

    Ich bin seid 31.3 wegen Rücken op krank geschrieben und jetzt schreibt mir die Krankenkasse das arbeitsunfähigkeit am 30.9 endet ich bekomme doch dann noch krankengeld einmalig oder da Krankmeldung bis 30.9 geht

    • user
      Christian Schultz
      am 20.09.2021

      Hallo Yvonne, wenn Sie bis zum 30.09. krankgeschrieben sind, bekommen Sie bis dahin auch noch Krankengeld.

  • user
    Silka Wenzel
    am 18.08.2021

    Sehr geehrter Herr Schultz,

    ich bin nach einer Operation jetzt die 11. Woche und noch mindestens bis Anfang September krankgeschrieben. Mein Arbeitsvertrag läuft aber bereits Ende August aus. Bekäme ich dann in der folgenden Zeit trotzdem weiterhin Krankengeld, auch wenn diese Arbeit ausgelaufen ist?

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 18.08.2021

      Hallo Silka, ja - Ihr Krankengeld würde dann erst einmal weiterlaufen. Auch nach dem Ende der Beschäftigung.

  • user
    Kathrin Suhr
    am 15.08.2021

    Hallo habe da auch ein Problem. Bin seid fast 8 Monaten krankgeschrieben auf Grund von Schwindel und Nacken Problemen . Leider haben alle Untersuchungen keine genaue Diagnose ergeben und ich habe echt alles an Untersuchungen die es gibt gemacht . Nun macht mein Arbeitgeber Druck und die Krankenkasse ruft auch ständig an wie es weiter geht . Wie soll ich mich da verhalten ich würde ungern selber kündigen weil ich eigentlich doch gerne wieder arbeiten würde nur es geht im Moment wirklich nicht . Würde mich freuen wenn ich einen Rat bekäme

    • user
      Christian Schultz
      am 16.08.2021

      Hallo Kathrin, auf keinen Fall selbst kündigen, sonst können Sie den Anspruch auf Krankengeld verlieren. Wenn die Kasse am Telefon nervt, bestehen Sie einfach darauf, fortan alles schriftlich zu regeln. Und ansonsten: Am besten persönlich beraten lassen. Zum Beispiel beim SoVD: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Günter Weh
    am 05.07.2021

    Hallo,

    mich würde mal interessieren. Bin seit 26.05. AU geschrieben, habe Athrosein beiden Sprunggelenken, Herzprobleme und schwere obstruktive Schlafapnoe. Mein Arbeitgeber will mir nun zum 31.01.22 kündigen weil er den Arbeitsplatz besetzen muss, er will mich bis 31.01.22 freistellen bei vollem Lohnbezug incl. Weihnachtsgeld (Kündigungdfrist wäre 4 Monate) die zwei Monate mehr sieht er als Abfindung für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit. Ich falle aber ab dieser Woche aus der Lohnfortzahlung und wenn ich das nun annehme mit der Kündigung wer zahlt dann wenn ich weiterhin krankgeschrieben bin? Ich kann janicht doppelt Geld bekommen, also wäre mein Arbeitgeber fein raus?

    • user
      Christian Schultz
      am 17.07.2021

      Hallo Günter, dieses Angebot sollten Sie noch einmal von einem Rechtsbeistand prüfen lassen. Aus der Ferne heraus kann ich das nicht beurteilen.

  • user
    Erwin
    am 09.06.2021

    Hallo,

    Ich habe folgende Situation:

    * gesetzlich versichert

    * ungekündigtes Arbeitsverhältnis

    * letztes Jahr ein paar Monate in Kurzarbeit

    * aktuell leider arbeitsunfähig

    * die Lohnfortzahlung läuft demnächst aus

    Meine Frage ist:

    Haben Dauer und Anteil der Kurzarbeit Einfluss auf das Krankengeld und wenn Ja, wie weit ?

    Vielen Dank für Ihre Meinung.

    PS: ich bin ganz angetan von Ihren kompakten und kompetenten YouTube-Videos.

    • user
      Christian Schultz
      am 09.06.2021

      Hallo Erwin, danke für Ihr nettes Feedback. Leider weiß ich nicht aus dem Stehgreif, welche Auswirkung die Zahlung des Kurzarbeitergeldes auf das spätere Krankengeld hat. Da sollten Sie einmal direkt bei der Krankenkasse nachfragen.

  • user
    Michael Peters
    am 28.05.2021

    Hallo,

    ich fange mal so an, beginn der Blockfrist 11.01.19 krank mit Fuß 23 Anrechnungstage. Am 05.06.19 (OP am Sprunggelenk Anrechnungstage 363 ) am 01.06.20 habe ich wieder angefangen zu arbeiten, bis Januar 21 dann folgte eine zweite OP am Schienbein die laut Aussage des Prof. nichts mit dem Sprunggelenk zu tun hat, es musste eine Schienbeinverlängerung durchgeführt werden womit ich aktuell immer noch Krank bin schätzungsweise bis ende August. Und vor eine Woche bekomme ich von meiner Krankenkasse ein Brief dass die Krankengeldzahlung bis 29.06.2021 geht dann werde ich ausgesteuert, weil die 546 Anrechnungstage aufgebraucht sind

    Meine Blockfrist vom 11.01.19 – 10.01.2022 innerhalb diesem Zeitraum waren 4 Wochen Reha.

    Kann ich gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen?

    Ich bedanke mich schon mal recht herzlich für ihre Antwort.

    • user
      Christian Schultz
      am 31.05.2021

      Hallo Michael, Widerspruch können Sie natürlich immer einlegen. Ob dieser Aussicht auf Erfolg hat, können wir hier im Forum leider nicht beurteilen, dazu müssten sich meine Kollegen die Unterlagen selbst anschauen.

  • user
    Micha
    am 24.03.2021

    Hallo,

    bin seit Mitte September 2020 durchweg Krangeschrieben und erhalte seit Januar 2021 Krankengeld!

    Der Tagessatz wurde für die Summe X festgelegt und ist soweit auch in Ordnung.

    Aber warum erhalte ich von Monat zu Monat eine unterschiedliche Auszahlung(mal mehr mal weniger)obwohl doch immer für 30 Tage gezahlt werden muss? Und Darüberhinaus habe ich noch nie den besagten Tagesatz komplett für 30 Tage erhalten!

    Rechne ich falsch?

    Danke und Gruß

    • user
      Christian Schultz
      am 24.03.2021

      Hallo Micha, verdienen Sie denn jeden Monat gleich? Oder gibt es Unterschiede durch Extrazahlungen etc.? Das wäre eine mögliche Erklärung.

    • user
      Micha
      am 24.03.2021

      Hallo,

      ja durch Prämien und Spesen, nichtsdestotrotz hatte ich ein immer gleich bleibendes Grundgehalt ,aber selbst da kommt es nie heran!

      Habe mal den Tagesatz durch den Monat gerechnet und komme bei meiner ersten Zahlung Januar auf 22 Tage, zweite Zahlung Februar auf 26 Tage und im März auf 29 Tage !! Kurioser weiße habe ich im Febur mit 26 Tagen mehr bekommen als mit 29 Tagen für Mörz? und auch nie für 30 Tage,Obwohl ich durchweg Krankgemeldet bin?

      Vorab Danke und Gruß

    • user
      Christian Schultz
      am 25.03.2021

      Komisch. Wenn Sie sichergehen wollen, kann ich Ihnen unsere Sozialberatung empfehlen. Dort könnte man das nachprüfen - allerdings müssten Sie dafür Mitglied im SoVD werden: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Clemens
    am 13.03.2021

    Hallo,

    ich bin 60 Jahre alt, geboren am 29.09.1960 und befinde mich seit dem 11.09.2020 im Krankenstand und habe 45 Versicherungsjahre. War zuletzt als Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst tätig. Nun schreibt mich die Krankenkasse an und ich solle an einer Rehamaßnahme teilnehmen.

    Ob ich danach wieder arbeiten kann, auch nicht wirklich mehr möchte, ist fraglich. Mit 61,4 könnte ich in vorgezogene Rente gehen, mit Abschlag.

    Ist es für mich besser auf eine Erwerbsminderungsrente hinzuarbeiten oder mit Abschlägen in Rente zu gehen, das geht leider erst im Februar 2022.

    Wie kann ich es erreichen, da ich mich nicht mehr arbeitsfähig fühle, bedingt durch Schmerzen, eine vorgezogene Rente zu erreichen? Oder gibt es andere Möglichkeiten?

    Oder sollte ich versuchen die EM Rente zu erwirken?

    Habe ich finanzielle Nachteile bei der EM Rente, auch in Bezug auf die dann später einsetzende Rente mit Abschlag?

    Wäre sehr dankbar für eine Antwort.

    • user
      Christian Schultz
      am 15.03.2021

      Hallo Clemens, das müsste man sich genauer anhand Ihrer Renteninformation bzw. Rentenauskunft anschauen. Es gibt Situationen, wo die EM-Rente erst einmal höher als die Altersrente ist. Aber wie gesagt - allgemein können wir das nicht beantworten.

  • user
    Rike
    am 05.02.2021

    folgende Situation:.

    - eine Erkrankung mit 78W KG Zahlung bestand bis Juli 2019

    - seit Sept. 2019 wieder gearbeitet bis Jan 2021 (ohne Krankschreibung in der

    Zeit )

    - jetzt wurde eine erneute Erkrankung mit der selben Diagnose wie in 2018/19

    festgestellt

    Frage besteht jetzt ein erneuter Anspruch auf KG?

    Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 05.02.2021

      Hallo Rike, schauen Sie sich mal diesen Artikel an: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/artikel/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld

      Nach der Aussteuerung müssen mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Und die Krankheit muss in dieser Zeit - zumindest in den Akten - geruht haben. Also keine Krankschreibung. Könnte also klappen mit dem neuen Anspruch.

      Aber ganz wichtig: Ich empfehle Ihnen eine persönliche Beratung. Dieses Themenfeld ist zu individuell und komplex, als dass man solche Fragen verbindlich in einem Forum beantworten könnte.

  • user
    Yvonne Nyßen
    am 17.01.2021

    Guten Abend;

    ich beziehe zur Zeit Krankengeld.

    Mein Arzt schreibt mich nach 6 Wochen nicht weiterhin krank, da Krankengeld jetzt fällig ist.

    Krankenkasse fordert jedoch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

    Ist Anspruch auf 78 Wochen nicht automatisch gegeben.

    Im ersten Schreiben der Kk. hieß es, ich solle mich melden, wenn ich wieder arbeiten kann?

    Reha- Kur Antrag ist auch schon durch, nur Corona - Bedingte wartezeit.

    Es läuft letzendlich wohl auf Erwerbsminderungsrente hinaus.

    Da erheblicher 2facher Bandscheibenvorfall vorliegt.

    Für Auskunft wäre ich sehr dankbar.

    • user
      Christian Schultz
      am 18.01.2021

      Hallo Yvonne, Sie brauchen für den Bezug von Krankengeld eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Andernfalls wird die Kasse die Zahlung einstellen.

  • user
    Heinz Gill
    am 30.12.2020

    Hallo ich habe eine Frage ab 5.11 bekomme ich krankengeld nun habe ich schon länger Kurzarbeit und bin nach meiner abrechung wo das kurzarbeiten Geld steht berechnet worden ist das korrekt??.?

    • user
      Christian Schultz
      am 04.01.2021

      Hallo Heinz, Ihre Frage habe ich leider nicht verstanden.

  • user
    Christian Schultz
    am 14.10.2020

    Hallo Elise, drei Monate sind auf jeden Fall zu lang. In Ihrer Situation sollten Sie sich ohnehin von einem Experten persönlich (oder telefonisch) beraten lassen. Aus der Ferne kann ich schlecht beurteilen, ob Sie durch Ihre Kündigung überhaupt Anspruch auf Krankengeld haben.

  • user
    Elise
    am 13.10.2020

    Hallo, ich hab eine Frage da ich sehr ratlos mittlerweile bin und nicht mehr weiter weiß.

    Ich bin seid dem 31.07.20 krank geschrieben... und sollte auf ärztlichen Rat kündigen, da mein ehemaliger Arbeitsbetrieb nicht grad der freundlichste war um es mal nett auszurücken.

    Und bin bis dato krankgeschrieben und warte auf mein Krankengeld. Wo ich aber bis heute auch nichts von gehört oder gesehen habe von! Trotz mehrere Anrufe meinerseits kamen immer nur aussagen wie ist noch in Bearbeitung oder es sind noch nicht alle Unterlagen zusammen. Auf bitte um Rückruf, kam nur ja Vll nächste Woche irgendwann mal wo ich bis jetzt auch noch kein Rückruf erhalten habe... wielange hat die Krankenkasse Zeit Krankengeld zu bearbeiten?

    Ich habe mittlerweile richige Existenz Ängste weil ich garnicht mehr weiß wie ich Miete oder sonstiges zahlen soll! Und der Krankenkasse ist es anscheinend egal.

    Ich weiß nicht wie ich weiter vorgehen soll

  • user
    Christian Schultz
    am 07.10.2020

    Hallo Tamer, meinen Sie Zuschüsse während des Krankengeldes? Da käme eventuell Wohngeld in Frage. Möglicherweise ist auch eine Aufstockung durch den Arbeitgeber möglich, da müssten Sie direkt in der Personalabteilung nachfragen. Wenn alle Stricke reißen, bliebe immer noch das Jobcenter.

  • user
    Tamer
    am 06.10.2020

    Hallo ich habe mal eine Frage,

    ich bin jetzt das erste mal länger krank und warte auf mein Reha Termin.

    Mich würde mal Interessieren ob ich Zuschüsse beantragen kann (habe 4 Kinder)

    Komischerweise hat keiner eine Ahnung ob ich Hilfen beantragen kann!

    ich hoffe mir Kann jemand zu diesem Thema helfen.

  • user
    Christian Schultz
    am 26.08.2020

    Hi Freda, usually the employer has to pay for six weeks. Afterwards, when the so called "Lohnfortzahlung" ends, the public health insurance is in charge. I have never heard of "half pay" in between.

  • user
    Freda Arowolo
    am 26.08.2020

    I have been on sick leave for 6 weeks now, I only get full pay from my employer for 1 month, and half pay for 2weeks, will I get the remaing half payment from the health insurance company.

  • user
    Christian Schultz
    am 01.07.2020

    Hallo Uwe, das ist eine schwierige Situation. Viele Betroffene haben zurzeit Sorgen, trotz Corona eine Reha anzutreten. Wenn Sie die Reha nach Aufforderung der Krankenkasse beantragt haben, müssen Sie vor der Absage unbedingt das Gespräch mit der Kasse suchen. Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich sozialrechtliche Unterstützung einholen. Falls Sie in Schleswig-Holstein leben, wäre das auch bei uns möglich: www.sovd-sh.de/sozialberatung/

  • user
    Uwe
    am 01.07.2020

    Hallo mir wurde am 1.3.2020 ein komplett neues Knie operiert deswegen Corona keine Reha stattgefunden hat sollte ich nach 4monate eine Reha antreten die ich aber abgelehnt habe weil ich ein Risiko Patient bin und jetzt will mir die Krankenkasse mein Krankengeld streichen

  • user
    Christian Schultz
    am 22.06.2020

    Hallo Cornelia, während einer Reha bekommen Sie "Übergangsgeld". Diese Zeit wird beim Krankengeld angerechnet. Dauert die Reha also drei Wochen, gibt es auch drei Wochen weniger Krankengeld.

  • user
    Cornelia Reimann
    am 20.06.2020

    Hallo, ich bin seid 20. März 2019 krank geschrieben . 20 März Meniskus links im Juli Kreuzband OP links, musste in eine Spezialklinik da linkes knie 3 gradigen knorbelschaden . Es stellte sich raus rechts auch kreuzbandriss im November OP . Krankmeldung ab November auf rechtes Bein. Hab ein lipödem was sich in der Zeit sehr verschlechtert hat sollte laut Ärzte liposuktionen machen aber Krankenkasse Antrag abgelehnt.. bin immernoch im krank. Hatte zweimal Reha für jedes Bein. Linke bein geht garnicht gut . Habe auch noch eventuel noch ne op zwecks Magen. Meine Frage ist zählt reha zu den 78 Wochen und es sind verschiedene Erkrankungen . Würde mich über eine Antwort freuen.

  • user
    Christian Schultz
    am 10.06.2020

    Hallo Wolfgang, Sie haben keinen wirklichen Vorteil, wenn Sie den Befundbericht für sich behalten. Ein Automatismus zur Erwerbsminderungsrente geht daraus nicht hervor. Und da Sie als arbeitsunfähig entlassen werden, geben Sie der Kasse auch keine neue Munition, die Krankengeld-Leistung kurzfristig zu beenden. Von daher ist es hier wohl ratsam, die Daten weiterzugeben.

  • user
    Wolfgang H.
    am 10.06.2020

    Hallo Herr Schultz,

    nach einer kürzlich absolvierten Reha von 5 Wochen, bittet mich die Krankenkasse jetzt um eine Einwilligungserklärung (Zustimmung zur Datenübermittlung), dass der MDK den Entlassungsbericht von der Reha-Klinik anfordern kann.

    Das Schreiben ist mit folgendem Hinweis versehen:

    "Ihre Einwilligung ist freiwillig. Wenn Sie jedoch nicht einwilligen, können z.B. weitere therapeutisch notwendige Maßnahmen ggf. nicht zeitnah eingeleitet werden. Zusätzlich kann der MDK Ihre Arbeitsfähigkeit dann nur aufgrund der bisherigen Unterlagen beurteilen. Weitere Nachteile entstehen hierdurch nicht."

    Der ausführliche Reha- Bericht liegt zwar noch nicht vor, ich weiß aber aus dem Abschlussgespräch, dass ich erwerbsfähig > 6 Stunden, aber weiterhin arbeitsunfähig (AU) entlassen wurde. Die AU wurde auch in dem Kurzbericht bescheinigt.

    Das Ziel der Krankenkasse ist klar. Diese möchte mich so schnell wie möglich aus dem Krankengeld drängen und an die Arbeitsagentur abschieben.

    Ist es aus Ihrer reichhaltigen Erfahrung und großen Expertise ratsam der "Bitte" der Krankenkasse zu entsprechen oder ist es besser die Einwilligung zu verweigern ?

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    Wolfgang H.

  • user
    Christian Schultz
    am 29.04.2020

    Hallo Erik, der Arbeitgeber muss in dieser Situation in der Regel nicht zahlen. Es gibt allerdings Fälle, wo im Rahmen der Wiedereingliederung Arbeitslosengeld gezahlt wird - also für die Zeit nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse. Allerdings muss man sich jeden Fall individuell anschauen.

  • user
    Erik Maier
    am 29.04.2020

    Mein Wiedereingliederung sollte bis 02.08.2020 gehen. Die Krankenkasse zahlt aber nur noch Krankengeld bis 02.06.2020 da auch noch Vorerkrankungen anzurechnen waren. Kann ich für den restlichen Zeitraum ALG 1 beantragen, oder muss der Arbeitgeber dann wieder zahlen?

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