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Weniger Abschläge auf EM-Rente mit Schwerbehinderung?

Aktuelles Rente Behinderung

Die Frage kommt immer wieder: Sorgt eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung dafür, dass die Erwerbsminderungsrente mit weniger Abschlägen bewilligt wird?

Weniger Abschläge auf EM-Rente mit Schwerbehinderung?

Dass es beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente überhaupt zu Abschlägen kommt, ist für die meisten Menschen nicht nachzuvollziehen. Denn im Gegensatz zu einer vorgezogenen Altersrente - also zum Beispiel der "Rente mit 63" - sucht man sich die EM-Rente nicht aus. Nein, eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht man nur, wenn man so krank ist, dass man wirklich nicht mehr arbeiten kann. Zumindest nicht mehr in Vollzeit.

Und trotzdem: Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine EM-Rente beantragen müssen, werden Sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Abschläge akzeptieren müssen. So sieht es das Gesetz vor.

EM-Rente vor 65: Nur mit Abschlag

Seit Anfang 2024 gilt: Wenn Sie Ihre EM-Rente vor dem 65. Geburtstag beziehen, wird diese gekürzt. Pro Monat um 0,3 Prozent. Im Jahr summiert sich das also auf 3,6 Prozent. Und wenn Sie drei Jahre oder noch früher vor diesem Zeitpunkt in die Erwerbsminderungsrente müssen, verlieren Sie 10,8 Prozent Ihrer Bruttorente. Mehr geht - zum Glück - nicht. 10,8 Prozent, das ist der maximal Abschlag, den Sie zu fürchten haben.


Dazu ein Beispiel:

Andreas aus Pinneberg ist 48 Jahre alt und schon seit zwei Jahren dauerhaft krankgeschrieben. Nach Krankengeld und Arbeitslosengeld findet er sich nun in der EM-Rente wieder.

Mit 48 Jahren muss er nun einen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen. Ob er will oder nicht.

Die Ausnahme von der Regel

Es gibt jedoch nach wie vor eine Möglichkeit, schon mit 63 in eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag zu kommen. Machbar ist das, wenn Sie eine ganz bestimmte 40-jährige Wartezeit erfüllen.

Bei dieser Wartezeit handelt es sich um den Zwilling zur erforderlichen Wartezeit zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die wichtigsten Etappen aus Ihrem Leben zählen hier mit - also natürlich Arbeit im Angestelltenverhältnis, Kindererziehung oder auch die Pflege von Angehörigen. Doch andere Phasen werden leider nicht angerechnet - zum Beispiel Schulzeiten ab dem 17. Geburtstag oder Ihre Jahre an der Universität.

Kleines Zwischenfazit: Die EM-Rente gibt's also in der Regel mit Abschlägen. Wenn Sie noch keine 63 sind, in jedem Fall. Ansonsten muss man sich Ihre Situation genauer anschauen.

Aber nun zurück zu unserer Ausgangsfrage: Wir werden im Rahmen unserer Sozialrechtsberatung immer wieder darauf angesprochen, dass der Schwerbehindertenausweis vor Abschlägen in der Rente schützen kann. Ist das denn nicht richtig?

Schwerbehinderung kann Abschläge verhindern

Doch, das stimmt. Wer eine aktuelle Schwerbehinderung und darüber hinaus 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung vorweisen kann, kommt um Abschläge herum - oder die Abschläge verringern sich zumindest.

Aber - das gilt lediglich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hier können Sie die Abschläge durch den SB-Ausweis ganz oder teilweise umschiffen. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung bringt Ihnen der Schwerbehindertenausweis aber gar nichts. Die Abschläge haben in diesem Fall keine Verbindung zum Schwerbehinderten-Status.

"Ein aktueller Schwerbehindertenausweis kann in der Rente Abschläge verhindern. Aber nur in der Altersrente."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Bei den Abschlägen zur Erwerbsminderungsrente sind also zwei Dinge entscheidend.

Einmal Ihr Alter beim Rentenbeginn - das ist die wichtigste Komponente. Danach muss die Rentenversicherung gehen, wenn es um die Berechnung der Abschläge geht. Wenn Sie zwischen 63 und 65 sind, kann außerdem ein Blick in Ihr Rentenkonto wichtig sein. Denn bei Erfüllung der 40-jährigen Versicherungszeit kommen Sie vielleicht doch noch um die Abzüge herum.

Die Frage, ob Sie schwerbehindert sind oder nicht, ist jedoch in diesem Bereich unwichtig.


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