Gastbeitrag von „Rentenfuchs“ Maik Bäker *
Doch wer kann überhaupt zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Ganz allgemein lässt sich sagen: Wer auf der Suche nach einer zusätzlichen Einzahlungsmöglichkeit ist, wird in den meisten Fällen auch fündig. Hier gibt es jedoch nicht den einen Weg. Vielmehr muss aus den vier nachfolgend dargestellten Optionen die für die individuelle Lebenssituation passende ausgewählt werden.
1. Die Zahlung freiwilliger Beiträge
Bis zum 31. März eines Jahres ist es möglich, für das gesamte Vorjahr sowie das laufende Jahr freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Die Höhe der Einzahlung kann dabei frei festgelegt werden. Lediglich der monatliche Mindestbetrag von 83,70 € darf nicht unterschritten sowie der monatliche Höchstbetrag von 1.283,40 € (Stand: 2020) nicht überschritten werden.
Hier gibt es jedoch einen Haken: Wer als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bereits monatlich Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführt, ist von Vornherein von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung ausgeschlossen. Von dieser Option können daher tatsächlich nur Hausfrauen und –männer, Beamte sowie Selbstständige, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, Gebrauch machen.
Zur freiwilligen Beitragszahlung ist also in der Praxis nur ein kleiner Teil der deutschen Bevölkerung berechtigt. Es gibt aber noch drei andere Einzahlungsmöglichkeiten:
2. Die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten
Die zweite Möglichkeit, die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten, ist bis zum 45. Lebensjahr gestattet – dabei ist es egal, ob Sie angestellt oder selbstständig sind beziehungsweise überhaupt nicht arbeiten.
Konkret kann man für zwei Arten von Schul- und Studienzeiten nachzahlen:
Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Geburtstag
Ist man zwischen seinem 16. und 17. Geburtstag zur Schule gegangen, spielt diese Zeit in der Rentenversicherung eigentlich keine Rolle. Mit einer Ausnahme: Die Rentenversicherung erlaubt für diese zwölf Monate die Nachzahlung von Beiträgen.
Schulzeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden
Abgesehen vom Zeitraum zwischen 16 und 17 ist eine Nachzahlung nur möglich, wenn Schul- oder Studienzeiten von der Rentenversicherung nicht als sogenannte Anrechnungszeit anerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn man – gerechnet ab dem 17. Geburtstag – länger als acht Jahre zur Schule gegangen ist oder studiert hat. Denn die Rentenversicherung berücksichtigt als Anrechnungszeit maximal acht Jahre Schul- und Studienzeit. Für den darüber hinausgehenden Rest gibt es dann die Option der Beitragsnachzahlung.
Wie bei der freiwilligen Beitragszahlung sind auch bei der Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten die monatlichen Mindest- und Höchsteinzahlungsbeträge zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenze kann man frei entscheiden, wie viel Geld man einzahlen möchte.
3. Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge
Wer sich erst nach seinem 45. Lebensjahr dafür entscheidet, zusätzlich in die Rentenversicherung einzuzahlen, braucht sich wegen der verpassten Möglichkeit nicht zu ärgern. Denn die meisten Personen können alternativ bereits ab 50 zusätzliche Einzahlungen leisten, um die mit einem vorgezogenen Rentenbeginn einhergehenden Rentenabschläge auszugleichen.
Einzige Voraussetzung: Wenn man einen Blick auf das Versicherungskonto wirft, muss es rein rechnerisch möglich sein, bis zum 63. Geburtstag die 35-jährige Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Da bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit nicht nur Beitragszeiten, sondern zum Beispiel auch Schulzeiten und Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosgeld II erhalten hat, mitgezählt werden, ist die Erfüllung dieser Voraussetzung aber eher selten ein Problem.
Wie viel Geld über diesen Weg extra eingezahlt werden kann, hängt von der voraussichtlichen Rentenhöhe ab. Um den konkreten Einzahlungsbetrag in Erfahrung zu bringen, genügt es, den Antrag V0210 beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzureichen.
Kommentare (1)
Dr. S. Zur Nieden
am 09.03.2020