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Jahrgang 1962 und Rente: Wann geht es in den Ruhestand?

Aktuelles Rente

Der Renteneinstieg hängt IMMER von Ihrem Jahrgang ab. Wenn Sie 1962 geboren wurden, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mehrere Möglichkeiten, in den Ruhestand zu starten. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten vor.

Geburtsjahr 1962 und Rente: Wann geht es in den Ruhestand?

Wenn wir über den Einstieg in die gesetzliche Rente sprechen, ist vor allem eines wichtig: das gesetzliche Renteneintrittsalter - auch Regelaltersgrenze genannt. Das ist der Zeitpunkt, an dem Sie definitiv ohne Abschläge in die "normale" Standard-Altersrente rutschen können.

Für den Jahrgang 1962 liegt diese Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten. Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie in die Regelaltersrente.

Nur etwa die Hälfte der Deutschen arbeitet tatsächlich bis zum Erreichen dieser Altersgrenze. Alle anderen beginnen Ihren Ruhestand deutlich früher. Oft rund um das Alter 63. Und auch mit dem Jahrgang 1962 ist das möglich.

Grundsätzlich stehen Ihnen drei unterschiedliche Optionen der vorgezogenen Altersrente zur Verfügung. Wir stellen alle drei konkret für Ihren Jahrgang vor. Allgemeine Infos zu diesem wichtigen Punkt erfahren Sie in diesem Beitrag.

Da gibt es die Altersrente für ...

  • schwerbehinderte Menschen
  • besonders langjährig Versicherte
  • langjährig Versicherte

Wir beginnen mit der "besten" Variante. Für diese benötigen Sie den Schwerbehindertenausweis.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Den SB-Ausweis erhalten Sie ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Das ist die magische Grenze - darunter erfüllen Sie die Voraussetzung für diese Rentenart nicht.

Außerdem benötigen Sie auf Ihrem Rentenkonto insgesamt 35 Versicherungsjahre. Hier zählt nicht nur Arbeit mit, sondern zum Beispiel auch die Kindererziehung oder Phasen der Arbeitslosigkeit.

Kommt beides zusammen, dürfen Sie genau zwei Jahre vorher in eine abschlagsfreie Rente. Für Ihren Jahrgang 1962 bedeutet das: Statt bis 66 und acht Monate zu warten, geht es bereits mit 64 Jahren und acht Monaten.

Ohne Abzüge. Der Ehrlichkeit wegen müssen wir aber hinzufügen: Natürlich ist die Rente trotzdem niedriger, als wenn Sie noch zwei Jahre weiter gearbeitet hätten. Denn in diesen 24 Monaten kämen weitere Rentenpunkte hinzu. Durch Sie und Ihren Arbeitgeber.

Bis zu fünf Jahre früher in Rente

Das Tolle an der Rente mit Schwerbehinderung ist aber, dass Sie theoretisch bis zu fünf Jahre früher in den Ruhestand kommen. Ganz legal, ohne Tricks und Arbeitslosigkeit.

Falls Ihnen also die zwei Jahre nicht reichen, können Sie noch einmal bis zu drei Jahre früher in die Rente - dann mit Abschlägen. Jeder weitere Monat schlägt mit 0,3 Prozent zu Buche. Gehen Sie den ganzen Weg und scheiden bereits mit 61 und acht Monaten aus dem Job aus, müssten Sie also auf 10,8 Prozent Ihrer Brutto-Rente verzichten.

Wichtiger Hinweis: Von Ihrer Brutto-Rente geht in jedem Fall noch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Das sind rund elf Prozent.

Altersrente mit 45 Versicherungsjahren

Sie haben keinen aktuellen Schwerbehindertenausweis? Aber Sie möchten trotzdem in die abschlagsfreie "Frührente"? Dann benötigen Sie nicht 35, sondern 45 Versicherungsjahre.

Damit sind wir bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte angekommen. Auch über diesen Weg kommen Sie genau zwei Jahre früher in die abschlagsfreie Rente. Also frühestens mit 64 und acht Monaten beim Jahrgang 1962.

Das Problem in der Praxis ist in dieser Rentenvariante die Wartezeit. Denn wesentliche Phasen aus Ihrem Leben zählen hier vielleicht nicht mit. Angefangen bei der Arbeitslosigkeit - hier wird nur Arbeitslosengeld I berücksichtigt, und auch nicht kurz vor der Rente - bis zu einer wirklich ungerechten Regelung bei der Erwerbsminderungsrente.

Über diesen Zeitraum hinaus geht es aber nicht früher in Rente. Auch nicht mit zusätzlichen Abschlägen. Wenn Ihnen die zwei Jahre also nicht reichen und Sie nicht schwerbehindert sind, bleibt nur noch die dritte der gängigen Rentenoptionen.

Altersrente für langjährig Versicherte

In den Medien wird diese häufig mit der "besonders langjährigen" verwechselt. Es gibt aber große Unterschiede.

Zum einen geht hier nichts ohne Abschlag. Ab dem ersten Monat unterhalb der Regelaltersgrenze - wir erinnern uns, 66 Jahre und acht Monate - verlieren Sie hier 0,3 Prozent. Wenn Sie es sich leisten können, ist ein Rentenbeginn zum 63. Geburtstag drin. Jetzt mit einem Abzug von 13,2 Prozent.

"Nicht vergessen: Zusätzlich zum Abschlag geht noch der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung weg! Noch einmal rund elf Prozent weniger."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Die "Rente mit 63" muss man sich also leisten können - und wollen. Wenn Sie dazu bereit sind, ist der Rentenbeginn jedoch sehr flexibel. Irgendwo zwischen Ihrer Regelaltersgrenze und dem 63. Geburtstag.

Einzige, wirklich einzige Voraussetzung, sind die 35 Versicherungsjahre, die wir bereits von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kennen.

Neben der Rente hinzuverdienen?

Wichtig ist noch die Frage, wie es um einen möglichen Nebenjob bestellt ist. Mit Regelaltersrente können Sie schon seit vielen Jahre so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten. Anders war das lange Zeit für die hier vorgestellten vorgezogenen Renteneinstiege. Doch seit Anfang 2023 gibt es auch hier keine Begrenzungen mehr.

Ganz konkret heißt das: Sobald Sie Ihre Altersrente beziehen, dürfen Sie "nebenbei" unbegrenzt hinzuverdienen. Ohne, dass Ihre Rente gekürzt wird.

Fazit

Eigentlich müssten Sie mit Baujahr 1962 arbeiten, bis Sie 66 und acht Monate alt sind. Doch durch die unterschiedlichen Varianten der vorgezogenen Altersrente ist das nicht unbedingt notwendig.

Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen der Wartezeit erfüllen. Vielleicht ist ein Schwerbehindertenausweis zu haben? Und schauen Sie auf Ihre letzte Rentenauskunft. Darin finden Sie wichtige Informationen zur voraussichtlichen Rentenhöhe und vor allem zu den bisher erreichten Wartezeiten. Im Zweifel lassen Sie sich kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.


Kommentare (9)

  • user
    THCO
    am 30.03.2023

    Sehr geehrte Damen und Herren

    da ich seit 01.01.2023 pflichtversichert bin (Reduzierung auf 3/5 meiner vorherigen Arbeitszeit) , muss ich ab diesem Zeitpunkt aus meinen Altersbezügen der Pensionskasse eines früheren Arbeitgebers einen monatlichen zusätzlichen Beitrag an die TK entrichten.

    Daraus folgt, dass ich nun ab Januar knapp 15% mehr Kranken- und Pflegeversicherung entrichten muss, obwohl ich auf Grund meiner Arbeitszeitreduzierung ein um 40% verringertes Einkommen habe.

    Kann mir das bitte jemand erklären, bevor ich zum Wutbürger mutiere.

    Vielen Dank und beste Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 31.03.2023

      Hallo, die zusätzlichen Kranken- und Pflegekassenbeiträge fallen leider auf betriebliche Renten an. Da kann ich Ihren Ärger verstehen.

  • user
    H.Gaszak
    am 30.03.2023

    ich bin im November 02.11.1960 geboren und werde im November2023 63 Jahre und habe 45 Versicherungsjahre erreicht haben .

    Habe ein Schwerbehindertenausweise von 60 gdb .gültig bis 2027 .

  • user
    Maria
    am 21.03.2023

    Hallo Chrisian,

    ich bin im Juli 1962 geboren und werde im August 2023 45 Versicherungsjahre erreicht haben, so dass ich im Alter von 64 Jahren und 8 Monaten, d. h. April 2027, abschlagsfrei in Rente gehen kann.

    Aktuell beziehe ich Krankengeld und wurde von meiner Krankenkasse aufgefordert einen Reha-Antrag bei der DRV zu stellen, um zu prüfen, ob ich ggf. EM-Rente erhalten kann.

    Sollte die EM-Rente genehmigt werden, würde diese um Abschläge reduziert werden. Meine Frage lautet nun: Kann ich bei laufendem EM-Rentenbezug Antrag auf Rente für besonders langjährig Versicherte stellen? Und noch wichtiger: Wird diese dann ohne Abschlag gewährt (sofern sie höher ist als die bisherige EMR)?

    • user
      Christian Schultz
      am 21.03.2023

      Hallo Maria, Sie können auch aus der EM-Rente in die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wechseln. Voraussetzung sind die 45 Jahre Wartezeit. Der Bezug einer EM-Rente wird hier übrigens nicht angerechnet - da müssen Sie also aufpassen.

      • user
        Maria
        am 22.03.2023

        Hallo Christian, danke für die schnelle Antwort. Erlauben Sie mir bitte noch eine ergänzende Frage.

        Sie schreiben, dass der Bezug einer EM-Rente nicht auf die 45 Jahre zur Erlangung einer Rente für besonders langjährig Versicherte angerechnet wird.

        Gilt dies auch dann, wenn neben dem Bezug EM-Rente noch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung geleistet wird?

        • user
          Christian Schultz
          am 22.03.2023

          Dann zählt ja die versicherungspflichtige Beschäftigung bei den 45-Jahre mit. Das geht zum Beispiel über einen Minijob.

    • user
      Nitschke
      am 30.03.2023

      Hallo,

      kann die DRV den Antrag auf Reha auch ablehnen. Was passiert dann?

      • user
        Christian Schultz
        am 30.03.2023

        Natürlich. Es kommt häufig vor, dass eine Reha abgelehnt wird. Was im Anschluss möglich ist, hängt aber vom Einzelfall ab.

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