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Welche Möglichkeiten gibt es, um zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen?

Armut

Obwohl laut einer Umfrage des Deutschen Instituts für Altersvorsorge seit 2017 das Vertrauen in die gesetzliche Rente sinkt, entscheiden sich immer mehr Personen dafür, zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Ein möglicher Grund: In Zeiten von Niedrig-, Null- und Negativzinsen konnten in der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren vergleichsweise attraktive Renditen erzielt werden. So stiegen die West-Renten in den vergangenen zehn Jahren um insgesamt 21,5 % und die Ost-Renten sogar um 32,2 %.

Titelbild - Wie zusätzlich in die gesetzliche Rente einzahlen?

Gastbeitrag von „Rentenfuchs“ Maik Bäker *

Doch wer kann überhaupt zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?

Ganz allgemein lässt sich sagen: Wer auf der Suche nach einer zusätzlichen Einzahlungsmöglichkeit ist, wird in den meisten Fällen auch fündig. Hier gibt es jedoch nicht den einen Weg. Vielmehr muss aus den vier nachfolgend dargestellten Optionen die für die individuelle Lebenssituation passende ausgewählt werden.

1. Die Zahlung freiwilliger Beiträge

Bis zum 31. März eines Jahres ist es möglich, für das gesamte Vorjahr sowie das laufende Jahr freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Die Höhe der Einzahlung kann dabei frei festgelegt werden. Lediglich der monatliche Mindestbetrag von 83,70 € darf nicht unterschritten sowie der monatliche Höchstbetrag von 1.283,40 € (Stand: 2020) nicht überschritten werden.

Hier gibt es jedoch einen Haken: Wer als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bereits monatlich Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführt, ist von Vornherein von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung ausgeschlossen. Von dieser Option können daher tatsächlich nur Hausfrauen und –männer, Beamte sowie Selbstständige, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, Gebrauch machen.

Zur freiwilligen Beitragszahlung ist also in der Praxis nur ein kleiner Teil der deutschen Bevölkerung berechtigt. Es gibt aber noch drei andere Einzahlungsmöglichkeiten:

2. Die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten

Die zweite Möglichkeit, die Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten, ist bis zum 45. Lebensjahr gestattet – dabei ist es egal, ob Sie angestellt oder selbstständig sind beziehungsweise überhaupt nicht arbeiten.

Konkret kann man für zwei Arten von Schul- und Studienzeiten nachzahlen:

Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Geburtstag

Ist man zwischen seinem 16. und 17. Geburtstag zur Schule gegangen, spielt diese Zeit in der Rentenversicherung eigentlich keine Rolle. Mit einer Ausnahme: Die Rentenversicherung erlaubt für diese zwölf Monate die Nachzahlung von Beiträgen.

Schulzeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden

Abgesehen vom Zeitraum zwischen 16 und 17 ist eine Nachzahlung nur möglich, wenn Schul- oder Studienzeiten von der Rentenversicherung nicht als sogenannte Anrechnungszeit anerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn man – gerechnet ab dem 17. Geburtstag – länger als acht Jahre zur Schule gegangen ist oder studiert hat. Denn die Rentenversicherung berücksichtigt als Anrechnungszeit maximal acht Jahre Schul- und Studienzeit. Für den darüber hinausgehenden Rest gibt es dann die Option der Beitragsnachzahlung.

Wie bei der freiwilligen Beitragszahlung sind auch bei der Nachzahlung für Schul- und Ausbildungszeiten die monatlichen Mindest- und Höchsteinzahlungsbeträge zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenze kann man frei entscheiden, wie viel Geld man einzahlen möchte.

3. Die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge

Wer sich erst nach seinem 45. Lebensjahr dafür entscheidet, zusätzlich in die Rentenversicherung einzuzahlen, braucht sich wegen der verpassten Möglichkeit nicht zu ärgern. Denn die meisten Personen können alternativ bereits ab 50 zusätzliche Einzahlungen leisten, um die mit einem vorgezogenen Rentenbeginn einhergehenden Rentenabschläge auszugleichen.

Einzige Voraussetzung: Wenn man einen Blick auf das Versicherungskonto wirft, muss es rein rechnerisch möglich sein, bis zum 63. Geburtstag die 35-jährige Mindestversicherungszeit  zu erfüllen. Da bei der 35-jährigen Mindestversicherungszeit nicht nur Beitragszeiten, sondern zum Beispiel auch Schulzeiten und Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosgeld II erhalten hat, mitgezählt werden, ist die Erfüllung dieser Voraussetzung aber eher selten ein Problem.

Wie viel Geld über diesen Weg extra eingezahlt werden kann, hängt von der voraussichtlichen Rentenhöhe ab. Um den konkreten Einzahlungsbetrag in Erfahrung zu bringen, genügt es, den Antrag V0210 beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzureichen.

Beim dann mitgeteilten Betrag handelt es sich übrigens um einen Maximalbetrag. Ob und in welcher Höhe man tatsächlich einzahlt, kann frei entschieden werden. Außerdem muss der Betrag nicht in einer Summe eingezahlt werden: Bis zum 63. Geburtstag sind pro Jahr zwei Ratenzahlungen möglich.

Mehr Fragen zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge? Hier gibt es Antworten: Rentenabzüge ausgleichen – Zusätzliche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung

4. Die Zahlung zum Ausgleich von Abschlägen durch einen Versorgungsausgleich

Sind die Voraussetzungen zur Einzahlung über die drei obigen Möglichkeiten nicht erfüllt oder wurden diese bereits ausgeschöpft, bleibt noch ein vierter Weg:

In Deutschland werden Jahr für Jahr ca. 150.000 Ehen geschieden. Für die gesetzliche Rentenversicherung hat dies zur Folge, dass ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss. Infolgedessen muss der Ehegatte, der während der Ehezeit mehr Rentenpunkte gesammelt hat, dem anderen Ehegatten Rentenanwartschaften abgeben. Diese Rentenanwartschaften kann man sich bei der Rentenversicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zurückkaufen. Wie teuer dies ist, steht im Bescheid, mit dem die Rentenversicherung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs informiert.

Doch lohnt sich eine solche Einzahlung überhaupt?

Nachdem wir uns nun die verschiedenen Einzahlungsmöglichkeiten angeschaut haben, stellt sich abschließend die Frage: Schön und gut – aber lohnt es sich überhaupt, mehr als nötig in die Rentenkasse einzuzahlen?

Eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Die Antwort hängt vielmehr von der individuellen Lebenssituation und von den persönlichen Ansprüchen an eine „Geldanlage“ ab. Insbesondere die Aspekte Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Anlage-Alternativen sollte man sich vor der Entscheidung für oder gegen die Einzahlung genauer ansehen.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

In Bezug auf die steuerliche Situation muss beispielsweise berücksichtigt werden, dass die zusätzliche Einzahlung innerhalb der gesetzlichen Grenzen zwar steuerlich absetzbar ist, bei einer höheren Rentenzahlung im Alter aber unter Umständen auch höhere Steuern zu zahlen sind. Und nicht nur Steuern reduzieren die Brutto-Rente: Bei Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, werden auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente abgezogen.

Zukünftige Rentenanpassungen und Anlage-Alternativen

Die „Rendite“ der Einzahlung ist daneben auch stark davon abhängig, wie hoch die Rentenanpassungen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten ausfallen werden. Aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage, der geringen Arbeitslosigkeit und den hohen Lohnsteigerungen sind die Rentenanpassungen zurzeit deutlich überdurchschnittlich. Doch welchen Einfluss wird es auf die Rentenanpassungen haben, wenn die Babyboomer in den nächsten Jahren ins Rentenalter kommen?

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rentenanpassungen langfristig geringer ausfallen werden, kann sich eine zusätzliche Einzahlung in die Rentenkasse noch lohnen – nämlich dann, wenn bei den Anlage-Alternativen noch geringere Renditen zu erwarten sind.

Diese Punkte lassen sich mal besser, mal schlechter prognostizieren. Daher ist es ratsam, sich vor der endgültigen Entscheidung qualifizierte Beratung einzuholen – sei es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, den Verbraucherzentralen oder auch den Sozialverbänden.

* Über den Autor
Seit 2017 betreibt Maik Bäker den Blog www.rentenfuchs.info und schreibt über aktuelle Entwicklungen in der Sozialpolitik, über Rentenplanung und Altersvorsorge sowie alles Wissenswerte im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Noch mehr Rententipps gibt es auf seinem YouTube-Kanal.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Kommentare (28)

  • user
    Jens
    am 11.12.2023

    Hallo zusammen,

    Ich hatte letzte Woche ein Gespräch mit der Rentenversicherung. Hier wurde mit mitgeteilt, dass ich nicht mit 65 Jahren in Rente gehen kann, da ich keine 45 Versicherungsjahre zusammen bekomme.

    Ich wurde 1979 geboren und habe nach der Hautschule eine Lehre gemacht. Danach war ich 2 Jahre arbeiten und diente noch 1 Jahr in der Bundeswehr. Im Anschluss habe ich die Realschule und die Fachhochschulreife nachgeholt und habe dann 5 Jahre studiert. Somit komme ich heute auf 21 Jahre und werde ca. auch noch 21 Jahre arbeiten müssen (bin aktuell 44 Jahre) bis ich 65 Jahre alt bin.

    Mein Gesprächspartner hat mir mehrmals versichert, dass ich die 7 Jahre Schule und Studium nicht nachzahlen kann, da ich das in den entsprechenden Jahren direkt beantragen hätte müssen. Somit fehlen mir diese Monate und ich kann erst mit 67 in Rente.

    Aber wenn ich diesen Beitrag richtig verstehe und auch richtig in den verschiedenen online Quellen nachgeschaut habe, kann ch ja nun doch diese Jahre nachzahlen, solange ich noch keine 45 Jahre bin, oder?

  • user
    Brün Volker
    am 14.09.2022

    Ich bin Baujahr 05/1961 und habe jetzt schon 47 Arbeitsjahre, da ich mit 14. Lebensjahr angefangen hab zu arbeiten. Laut Rentenauskunft muss ich bis Dez. 2025 arbeiten um Abschlagsfrei in Rente zu gehen. Das wären dann 50 Arbeitsjahre! Das kann doch nicht richtig sein? Was kann ich tun um mit 63 Jahre Abschlagsfrei in Rente zu gehen? Das wäre dann 06/ 2024

  • user
    Harald
    am 13.06.2022

    Kann ein deutscher Staatsbürger, der seit einigen Jahren in der Schweiz arbeitet und dort Pflichtbeiträge in die Schweizer Rentenversicherung einzahlt, zusätzlich freiwillige Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen?

    • user
      Christian Schultz
      am 13.06.2022

      Hallo Harald, da bin ich leider überfragt - einfach mal bei der DRV nachfragen.

  • user
    Andrea
    am 19.05.2022

    Bin jetzt in Harz IV und mir fehlen 3 Monate Wartezeit für 45 Arbeitsjahre .

    Habe jetzt eine Aufforderung bekommen soll ab 01.11.2022 Rentenantrag stellen .

    Bewerbe mich aber immer noch bin allein hätte angeblich 11,4 % Abzüge.

    Könnte ohne Abzüge 01.01.2024 in Rente ohne Abzüge .

    Kann man mir mein Geld sperren wenn ich keine Arbeit finde bis dahin ?

    Wer auf Dauer für mich viel Geld.

    Und die Frage stell ich mir ob ich bei Zukünftigen Rentenerhöhungen bei bin.

    Kann ich gezwungen werden ein Rentenantrag zu stellen?Ansonsten wollen die es machen unglaublich.

  • user
    Natalie
    am 12.05.2022

    Nur bei der Altersrente für langjährig Versicherte (mit 14,4 % Abschlägen), können - um die 35 Jahre zu erreichen - bis zu acht Jahre Schul- und Studienzeiten angerechnet werden, oder?

    Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ohne Abzüge) können auf die 45 Jahre - soweit is weiß - Studienzeiten gar nicht angerechnet werden. Kann man in diesem Fall für die gesamte Studienzeit Beiträge nachzahlen, damit diese Zeiten auch angerechnet werden?

  • user
    Harald
    am 09.03.2022

    Ich habe nun doch noch eine Nachfrage zu den freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung. Es ist zu lesen, dass es selbst nach 18 Pflichtbeitragsjahren noch Einschränkungen für die freiwilligen Beiträge gibt, und zwar im Zusammenhang mit ALG I - Bezug. Wäre denn folgender Plan durchführbar (ich bin Jahrgang 1969)

    - Weiterarbeiten bis Alter 55

    - Anschließend 18 Monate Bezug von ALG I (ggf. auch nur 15 Monate, wenn ich selbst kündige)

    - Anschließend 8,5 Jahre (ggf. 18 Monate, s.o.) freiwillige Beiträge in die gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

    - Anschließend mit Alter 65 regulärer Rentenbezug für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Beitragsjahren)?

    Besten Dank und viele Grüße,

    Harald

    • user
      Christian Schultz
      am 09.03.2022

      Das können wir hier im Forum nicht abschließend klären. Ich empfehle Ihnen daher, einen Termin bei der DRV zu machen. So eine Kontenklärung ist kostenlos und ohnehin sinnvoll, weil häufig bestimmte Zeiten auf dem Rentenkonto fehlen (v.a. Schule oder Studium). Da können Sie dann auch Ihren individuellen Plan abklären lassen.

  • user
    Harald
    am 07.03.2022

    Wenn ich bereits 37 Jahre Pflichtbeiträge geleistet und viel gespart habe, kann ich dann aufhören zu arbeiten, und die restlichen 8 Jahre mit freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, so dass ich dann mit 65 nach 45 Jahren Beitragsleistung die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen kann? Vielen Dank vorab und viele Grüße.

    • user
      Christian Schultz
      am 07.03.2022

      Hallo Harald, Sie können die 45 Jahre mit freiwilligen Zahlungen komplettieren, wenn Sie auf mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten kommen. Allerdings müssen Sie sich auch eine Lösung für die Krankenversicherung überlegen.

      • user
        Harald
        am 08.03.2022

        Vielen Dank, Herr Schultz.

        Die gesetzliche Krankenversicherung würde ich dann ebenfalls mit freiwilligen Beiträgen weiterführen.

  • user
    Robert
    am 19.12.2021

    Hallo,

    meine Frage wäre, ob man als Privatier durch das Bezahlen von freiwilligen Beiträgen in die Rentenversicherung die fehlenden Monate (bei mir 27 Monate) zur Erlangung des Status "langjähriger Versicherter" (35 Versicherungsjahre) erreichen kann.

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

    • user
      Christian Schultz
      am 20.12.2021

      Hallo Robert, grundsätzlich ist das möglich, aber immer nur für bestimmte Zeiten und Szenarien. Zum Beispiel für die Schulzeiten. Da sollten Sie sich unbedingt persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

  • user
    Bodo
    am 25.11.2021

    Guten Tag

    Ich heiße Bodo werde im Februar 2022 61 Jahre alt.

    Meine Frage: Ich bin seit Mai 2020 krank geschrieben, habe zwei Reha's hinter mir bin in psychischer Behandlung bis heute. Ab den 3.11.2021 bin ich ausgesteuert und musste mich deshalb bei der Agentur für Arbeit melden um weiter Geld zu bekommen. Ich weiß das ich zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen kann. Ich habe im nächsten Jahr im August meine 45 Jahre Beitragszahlung in die Rentenkasse voll und möchte mit 63 in Rente gehen.

    Wie muss ich das verstehen, es heißt doch wenn ich zwei Jahre vor Beginn des Renteneintritts arbeitslos werde zahlt die Agentur für Arbeit keine Rentenbeiträge, sei denn die Firma ist pleite und man wird deshalb gekündigt. Gild das für das reguläre Renteneintrittsalter also in meinem Fall wären das mit 66 1/2 Jahren oder gild es im allgemeinen wenn man in Rente gehen möchte.

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar

  • user
    Sonja
    am 24.10.2021

    Ich kann ab 01.04.2025 mit 63 Jahren und 13,2 % Anzügen in Rente für langjährig Versicherte gehen. Ich werde wohl nach einer Betriebsübernahme schon Mitte/Ende 2022 arbeitslos. Jetzt meine Fragen: Kann ich 2 Jahre ALG1 beziehen und dann mit 63 Jahren in Rente gehen? Könnte eine evtl. Abfindung als Sonderzahlung vom Arbeitgeber eingezahlt werden, um die Abzüge auszugleichen bzw. zu reduzieren? Wenn ja, kann ich dann auch vorher 2 Jahre ALG1 beziehen und dann mit 63 Jahren in Rente gehen?

    • user
      Christian Schultz
      am 25.10.2021

      Hallo Sonja, die Arbeitslosigkeit ist für Ihre 35-jährige Versicherungszeit unproblematisch. Wie viel genau eingezahlt werden kann und was das dann bringt, sollten Sie direkt mit der Deutschen Rentenversicherung besprechen.

  • user
    Sybille Kerstan
    am 05.10.2021

    Ich bekomme noch bis Ende April 2022 ALG 1. ALG 2 möchte ich nicht beantragen,da ich es auf Grund von Ersparnissen nicht bekommen werde. In der Krankenversicherung möchte ich mich dann familienversichern über meinen Mann. Was wird mit der Rentenversicherung ? Ich kann zum 1.10.2022 Rente beantragen,weil ich dann 63 Jahre alt bin. Könnte ich durch Zahlung freiwilliger Beiträge vor 1.10.2022 Rente beantragen? 35 Jahre sind erfüllt.

    • user
      Christian Schultz
      am 12.10.2021

      Hallo Sybille, wenn die 35 Jahre bereits erfüllt sind - aber keine Chance auf 45 Jahre besteht, brauchen Sie keine weiteren Beiträge zahlen. Vor dem 63. Geburtstag gibt es allerdings keine Altersrente.

  • user
    Shadi Aaied
    am 20.07.2021

    kann ich meine fehlende Jahre nachzahlen seit 2015 bin ich in deutschland und arbeite seit 3 Jahren

    • user
      Christian Schultz
      am 20.07.2021

      Hallo, alle Jahre können Sie vermutlich nicht komplett nachzahlen. Lassen Sie sich dazu bitte bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.

  • user
    Andreas Ehlen
    am 23.06.2021

    Wenn ich in einer Transfer Gesellschaft bin und ich Kurzarbeiter Geld bekomme und eine Aufstockung vom ehemaligen Arbeitgeber auf 85 % des ehemaligen Netto-Einkommens. Wie groß ist der verbleibende steuerliche Freibetrag, den ich nachzahlen kann.

    Wenn der ehemalige arbeitgeber für 80% des ehemaligen Gehalts Rentenbeiträge zahlen muss, kann ich dann von dem resultierende Beitrag bis zur Bemessung Grenze Steuer ermäßigt aufstocken?

    Ich bin über 50 und habe eine entsprechende Renten Auskunft erhalten, die mir Renten Sonderzahlungen ermöglicht.

    • user
      Christian Schultz
      am 23.06.2021

      Hallo Andreas, Fragen zum Steuerrecht können und dürfen wir beim SoVD nicht beantworten.

  • user
    Dr. S. Zur Nieden
    am 09.03.2020

    hätte gerne ihre infos

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