Arbeitslos vor Rente mit Schwerbehinderung?
Aktuelles Rente Behinderung
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann ein Problem sein. Insbesondere wenn es um die Rente nach 45 Versicherungsjahren geht. Aber gilt das auch für den Fall, wenn Sie mit Schwerbehinderung in den Ruhestand einsteigen möchten?
Um über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in den vorgezogenen Ruhestand zu kommen, müssen Sie lediglich drei Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen
- eine aktuelle Schwerbehinderung inne haben - das heißt, einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
- insgesamt auf 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) kommen
- ein bestimmtes Alter erreicht haben
Falls Sie hinter jeden dieser Punkte einen Haken setzen, können Sie bis zu zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente. Oder - wenn Sie es sich leisten können und wollen - winkt gar ein bis zu fünf Jahre früherer Ruhestand.
Zu den Einzelheiten:
Aktuelle Schwerbehinderung
Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Ein GdB 30 oder 40 reicht nicht - auch nicht mit Gleichstellung. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen braucht es einen Schwerbehindertenausweis. Und den gibt's erst ab dem GdB 50.
Ob der SB-Ausweis befristet ist oder nicht, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass er zum Rentenbeginn noch Gültigkeit hat. Oder maximal drei Monate vorher ausgelaufen ist. Ansonsten müssen Sie tricksen.
35 Versicherungsjahre
Dieses Kriterium wird beim Antrag gern vergessen. Zum Glück ist die Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit weniger schwierig, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn: Hier zählen nicht nur die Jahre und Monate mit, in denen Sie auf Lohnsteuerkarte gearbeitet haben.
Nein, quasi alles aus Ihrem Lebenslauf findet seinen Platz. Etwa längere Krankheitsphasen, die Kindererziehung oder auch das Thema Arbeitslosigkeit. Mehr zur 35-jährigen Wartezeit finden Sie hier.
Mit diesem Wissen ist Ihnen jetzt auch klar: Wenn Sie in Ihrem Leben immer alles offiziell gemacht und in Deutschland gelebt haben, stellt die 35-jährige Versicherungszeit in der DRV fast nie ein Problem dar.
Ihr Alter beim Rentenbeginn
Trotzdem - allein die Schwerbehinderung plus 35 Versicherungsjahre reichen noch nicht für den Renteneinstieg. Das geht erst ab einem bestimmten Alter. Und hier kommt es auf Ihr Geburtsjahr an.
Generell können wir sagen: Ohne Abschläge können Sie über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre früher in den Ruhestand. Alles, was noch früher gehen soll, kostet dann 0,3 Prozent Abschlag pro Monat. Ein weiteres Jahr früher bedeutet also ein Minus von 3,6 Prozent. Zwei Jahre kosten 7,2 Prozent. Und drei kürzen Ihre Rente um 10,8 Prozent.
Mehr geht aber auch nicht. Insgesamt fünf Jahre früher ist das Maximum, das Sie über diese Rentenart rausholen können. Wenn Sie es sich leisten können.
Hier die Daten zu den einzelnen Jahrgängen:
Arbeitslosigkeit vor der Rente
Und wenn Ihnen der Chef kurz vor der Rente einen Strich durch Ihre Rentenpläne macht? Wenn Sie ein, zwei Jahre vor dem geplanten Rentenstart Ihren Job verlieren?
Natürlich ist das bedauerlich. Aber für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedeutet das nicht den Weltuntergang. Denn der Bezug von ALG I zählt ja auch bei unseren 35 Versicherungsjahren. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte - die mit der 45-jährigen Wartezeit.
Und auch die Arbeitsagentur zahlt während Ihrer Arbeitslosigkeit Beiträge an die Rentenversicherung. Zwar nicht in voller Höhe, aber die ein, zwei Jahre machen den Kohl für Ihre Rentenhöhe ohnehin nicht mehr fett.
Fazit
Falls Sie ein bis zwei Jahre vor der Altersrente mit Behinderung Ihren Job verlieren, ist das in der Regel kein Beinbruch. Ab Ihrem 58. Geburtstag können Sie bis zu zwei Jahre ALG I beziehen - sofern Sie vorher lange genug gearbeitet haben. Diese Phase wird bei der 35-jährigen Wartezeit voll anerkannt.
Das größere Dilemma ist, wenn Ihre Schwerbehinderung kurz vor dem Rentenbeginn auszulaufen droht. Sollte das der Fall sein, lassen Sie sich bitte umgehend persönlich beraten. Zum Beispiel beim SoVD - unsere Sozialrechtsberatung finden Sie in ganz Deutschland.
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Kommentare (6)
Guenter Simon
am 15.04.2024Hallo,
ich habe nachfolgendes Anliegen:
Ich bin Jahr 1963 und seit 11/2022 im Krankenstand =Krankengeldbezug. Ich habe nun die Kündigung vom Arbeitgeber zum 15.05.2024 erhalten. Ich habe mich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Darüber hinaus habe ich eine Schwerbehinderung von 50 % (unbegrenzt).
Ich möchte meine Arbeitskraft nach vollständiger Genesung wieder zur Verfügung stellen.
1. Kann das Arbeitsamt mit das Arbeitslosengeld verweigern?
2. Bin ich weiter Krankenversichert?
3. Muss ich dem Arbeitsamt der Grund für meine Schwerbehinderung mitteilen?
Beste Grüße % vielen Dank für die unterstützenden Rückantworten
G.Simon-Leopold
Christian Schultz
am 16.04.2024Hallo Guenter, Sie müssen der Arbeitsagentur keine Gründe für Ihre Schwerbehinderung mitteilen. Krankenversichert sind Sie beim Bezug von ALG I immer. Und was den Anspruch auf ALG nach dem Krankengeld angeht, schauen Sie am besten einmal hier rein: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankengeld-laeuft-aus-was-tun
Norbert Schmidt
am 28.01.2024Hallo Christian, ich bin schon sehr lange Mitglied beim SOVD.
Ich habe da ein Anliegen, was mir Kopfzerbrechen bereitet.
Ich habe eine Schwerbehinderung von 50%. und bin seit längeren krank geschrieben.
Ich arbeite seit 25 Jahren in einer Großküche, als Küchenhilfskraft. Die Arbeit fällt mir sehr schwer, durch meine COPD bin ich sehe eingeschränkt.
Meine Ärztin würde mich noch weiter krank schreiben.
Anschließend würde sie mir ein Attest Ausstellen, dass ich aus gesundheitlichen Gründen, diese Arbeit nicht mehr ausüben kann.
Mir steht dann zwei Jahre ALG1 zu.
Ich könnte mit 61und 10 Monaten in Rente gehen, aber mit 10,8% Abzüge .
meine Frage, würde ich eine sperre bekommen?
Zahlt das Arbeitsamt weiter in die Rentenkasse?
und würden sich die 10,8% während ich arbeitslos bin ,monatlich um 0,3 % Reduzieren?
Kann ich nach zwei Jahren einen Rentenantrag stellen?
Sind es dann immer noch 10,8% Abzüge?
Ich würde mich über eine Antwort freuen und bedanke mich für deine Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Schmidt
GEB 06.01 1963
Ich muss lt Rentenbescheid noch 2 Jahre und 9 Monate arbeiten um 45 Jahre zu erreichen.
Christian Schultz
am 29.01.2024Hallo Norbert, wenn der Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber richtig gemacht wird, droht Ihnen keine Sperre. Da sollten Sie sich aber lieber persönlich beraten lassen, zum Beispiel beim SoVD.
Wenn Sie später in Rente gehen, verringert sich der Abschlag pro Monat um 0,3 Prozent. Und das Arbeitsamt zahlt auch weiter Rentenbeiträge.
Markus
am 09.11.2023Hallo Christian,
Deine Videos sind super.
Beziehe Erwerbsminderungsrente.
Wurde krank mit 59 Okt. 21 und hatte Angst dass ich nach ALG I in ALG II fallen würde. Hab deshalb noch im Mrz 22 46000 € aus einer Erbschaft freiwillig einbezahlt damit ich Abschlagsfrei mit 63 in die Rente kann. Hatte dann Krankengeld und danach Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeit) bezogen. Nun wurde von der DRV unbefristet volle Erwerbsminderung (<3h) anerkannt und zwar rückwirkend bis Sept. 22. Nun wurden aber die freiwilligen Rentenversicherungzahlungen nicht mehr berücksichtigt da die DRV davon ausgeht dass der Leistungsfall schon zwar vor Beginn der EMR aber mit Beginn der Krankheit eingetreten ist, und dieser vor der Einzahlung lag.
Frage:
Ab wann wirken sich jetzt die zusätzlichen einbezahlten Punkte aus? Erst mit dem Beginn der regulären Altersrente? Oder kann ich früher mit 63 in Rente gehen damit sich diese auswirken?
Sollte ich einen GdB beantragen und über 50% erhalten hätte das einen Vorteil?
Christian Schultz
am 09.11.2023Hallo Markus, Sie haben ja freiwillig eingezahlt, um etwaige Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente aufzufangen. Das brauchen Sie ja jetzt im Prinzip gar nicht mehr, weil es beim Wechsel von der EM- in die Altersrente einen Bestandsschutz gibt Auch bei vorgezogener Altersrente: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/darum-ist-die-em-rente-meist-hoeher-als-die-altersrente
Da müssten Sie einmal direkt bei der DRV nachfragen, wie sich dieses Geld nun auf dem Rentenkonto bemerkbar macht.
Wenn Sie Anspruch auf die Schwerbehinderung haben, sollten Sie die auf jeden Fall beantragen.
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