Wird jeder Reha-Antrag automatisch zur EM-Rente?
Ein sehr großer Teil aller Menschen, die unsere Sozialberatung in Schleswig-Holstein nutzen, hat mit langwierigen Erkrankungen zu tun. Oft sind es Frauen und Männer, die zum ersten Mal in ihrem Leben richtig krank sind. An der Wirbelsäule, dem Herz oder psychisch. Zwar gibt es in Deutschland ein relativ starkes soziales Auffangnetz – gleichzeitig lauern allerdings eine Menge Stolperfallen. Wer Pech hat, kann jetzt richtig viel Geld verlieren.
Der klassische Weg eines Menschen mit Langzeit-Erkrankung beginnt mit der Lohnfortzahlung. Bis zu sechs Wochen zahlt Ihr Chef auch bei Krankheit weiter. Anschließend muss die Krankenkasse für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Das sogenannte Krankengeld ersetzt Ihren Lohn allerdings nicht in voller Höhe – durchschnittlich 20 Prozent weniger haben Sie bereits ab diesem Zeitpunkt weniger in der Tasche.
Krankenkasse kann das Gestaltungsrecht einschränken
Sobald das Krankengeld läuft, berichten viele unserer Mitglieder über Probleme. Häufig sind zum Beispiel Anrufe der Krankenkasse, selten kommen sogar regelrechte „Gesundschreibungen“ vor. Falls Sie Krankengeld erhalten, sollten Sie sich jedoch auf jeden Fall darauf vorbereiten, dass Sie irgendwann einen Brief mit der Aufforderung zu einer Reha erhalten.
Keine Panik. Im Normalfall haben Sie nun zehn Wochen Zeit, dem Wunsch der Krankenkasse nachzukommen. In vielen Fällen ist so eine Reha gar keine schlechte Idee. Sie sollten jedoch über einige wichtige Punkte informiert sein.
Kommentare (20)
Karoline
am 27.06.2022Guten Abend,
mein Antrag auf Reha, den ich aufgrund des Dispositionsrecht meiner KK stellen musste, wurde von der DRV genehmigt.
Die Wartezeit auch bei Eilverfahren der Reha-Klinik dauert voraussichtlich bis November. Ich werde aber auf jeden Fall Ende September einen Rentenantrag für sehr langjährig Versicherte zum 01.01.2023 stellen. Dies muss ich der Rentenversicherung dann sofort mitteilen. Ich weiß ebenfalls, dass meine KK in diesem Fall die Kosten für die Reha übernehmen muss.
Nun meine Frage, haben Sie Erfahrungen, wie Krankenkassen in solchen Fällen reagieren? Ich selber möchte eigentlich keine Reha mehr, da ich sehr gut ambulant durch meine Therapeuten betreut werde. Muss ich der Krankenkasse ebenfalls mitteilen, dass ich einen Rentenantrag gestellt habe, oder macht das die Rentenversicherung? Kann man die KK in so einem Fall fragen, ob ich den Antrag auf Reha zurückziehen darf und mir das Einverständnis schriftlich geben lasse. Wegen des Dispositionsrecht ist mir das Absagen der Reha ja eigentlich nicht möglich.
Über eine Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank.
Christian Schultz
am 28.06.2022Hallo Karoline, leider kann ich das nicht beantworten. Ich denke, das müsste man sich genauer anschauen.
Helmut MEYER
am 21.12.2021Frage bzgl Umwandlung Reha Antrag in Rentenantrag.
Der Fall:
Ich habe in 2018 einen Reha Antrag gestellt und in 2019 an Maßnahme teilgenommen.
In 2019 nochmals einen Reha Antrag gestellt und in 2020 an Maßnahme teilgenommen.
Bei der Frage der Umwandlung in Rentenantrag bezieht sich die DRV nun auf den Antrag aus 2018, ist dies denn so zulässig und müsste -wenn dann -nicht der Antrag aus 2019 gewandelt werden.
Danke für Ihre Hilfe !
Christian Schultz
am 21.12.2021Wie ich schon bei meiner ersten Antwort geschrieben habe: Das muss man sich in Ruhe und im Detail anhand Ihrer Unterlagen anschauen. Wir können hier im Forum keine Einzelberatung machen.
Christian Schultz
am 20.12.2021Ja, das ist möglich.
Helmut MEYER
am 20.12.2021Herr Schulz, zunächst nochmals danke und ich verstehe natürlich.
Vielleicht die Frage unten
Kann die Agentur auffordern und mich zwingen (Entzug ALG1) einen Rentenantrag zu stellen ?
nochmals danke
Helmut MEYER
am 18.12.2021Hallo,
bei mir ähnlicher Sachverhalt.
Im Rahmen der Nahtlosigkeit aus Krankengeld in ALG1 .
Bei Meldung zu ALG1 war Reha Antrag schon über 5 Monate früher gestellt und genehmigt.
Für Agentur, war dies ausreichend und es wurde kein Reha Antrag mehr gestellt.
Aus Reha entlassen und als nicht erwerbsfähig begutachtet, soll ich nun Rente beantragen.
Ich möchte das nicht und weiter im ALG1 bleiben.
Droht mir nun ausweglos die Erwebsunfähigkeitsrente?
Danke für Ihre Unterstützung
Christian Schultz
am 20.12.2021Hallo Helmut, ich gehe davon aus, dass die Arbeitsagentur auf den Rentenantrag drängen wird. Laut Gutachten sind Sie ja dauerhaft erwerbsgemindert. Aber lassen Sie sich dazu gern persönlich beraten: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen
Helmut MEYER
am 20.12.2021Danke für die schnelle Antwort, !
Muss ich im Moment etwas tun, oder kann ich warten?
insbesondere Schreiben der DRV, ich soll einen Rentenantrag stellen.
Kann die Agentur mich zwingen (Entzug ALG1) wenn aufgefordert werden sollte einen Rentenantrag zu stellen ?
Für mich ist es besser den Rentenantrag so spät wie möglich zu stellen.
Schon mal herzlichen Dank!
Christian Schultz
am 20.12.2021Wir können und dürfen hier im Forum keine konkreten Handlungsempfehlungen geben, daher mein Hinweis auf unsere Sozialberatung. Die Kollegen prüfen Ihren Fall dann anhand aller Unterlagen.
Iris
am 07.12.2021Guten Tag Herr Schulz,
meine Krankenkasse hat mir mit Schreiben vom 26.11.21 mitgeteilt, dass sie mich auffordern können eine Reha zu beantragen und mir die Gelegenheit geben sich innerhalb der nächsten 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens dazu zu äußern. (Denke das ist als Anhörung zu werten).
Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass durch die Bitte eine Reha zu beantragen, mein Dispositionsrecht eingeschränkt wird und der Rehaantrag innerhalb einer Frist von zehn Wochen zu stellen ist.
Zur Erläuterung stand dabei:
Wenn wir Ihr Dispositionsrecht einschränken benötigen Sie unsere Zustimmung, wenn Sie
-den Rehaantrag zurücknehmen wollen
-auf Rehamaßbnahmen verzichten wollen,
-die Reha vershieben, nicht antreten oder abbrechen wollen,
-eine andere als die bewilligte Rehaeinrichtung nutzen wollen,
-sich gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Art oder dem Beginn einer Rente äußern wollen, falls der Rentenversicherungsträger Sie darüber informiert, dass Ihr Antrag bereits als Rentenantrag zu werten ist.
Zusätzlich stand noch:
Bitte äußern Sie sich nicht ohne Rücksprache mit uns gegenüber der RV, dies kann sonst Auswirkungen auf Ihr Krankengeld haben.
Das Schreiben ist meines Erachtens eine Anhörung zur Aufforderung eines Rehaantrages
Meine Fragen:
1. Wie kann ich verhindern, dass mein Dispositionsrecht eingeschränkt wird?
Die Kasse gibt mir die Möglichkeit mich innerhalb von 2 Wochen zu melden und mich diesbezüglich zu äußern. Kann ich dadurch die Einschränkung des Dispositionsrechts verhindern? Ändert das was an der Tatsache, dass sie mich zu einer Reha auffordern werden? Laut ärztlicher Stellungnahme ist meine Erwerbsfähigkeit derzeit gemindert oder gefährdet. Wie sie schreiben kann dann am Ende der Reha der Rehaantrag automatisch in einen Erwerbsminderungsantrag umgewandelt werden, falls im Abschlussbericht steht dass ich weniger als 3 Stunden arbeiten kann.
2. Soll ich von mir aus einen Rehaantrag bei der RV stellen und diese informieren dass ich nicht auf das Gestaltungsrecht verzichten will wie sie das oben beschrieben haben? Ich würde gerne mein Gestaltungsrecht behalten. U.a. würde ich auch gerne mein Wunsch - und Wahlrecht bezüglich der Rehaeinrichtung in Anspruch nehmen. Das wäre ja dann auch nicht mehr der Fall oder?
3. aufgrund meiner gesundheitlichen Verfassung wurde mir schon geraten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Gilt immer der Grundsatz "Reha vor Rente"? Ich war in den letzten 2 Jahren in 3 Akutkliniken über die Krankenkasse. Reichen diese Klinikaufenthalte nicht um einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Muss zwingend auch eine Rehamaßnahme über die Rentenversicherung erfolgen?
Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar, da die o.g. Frist - Gelegenheit zur Stellungnahme Ende der Woche abläuft.
Vielen lieben Dank!
-
Christian Schultz
am 08.12.2021Hallo Iris, wir können Ihren Fall nicht hier im Forum klären, so etwas hat immer individuelle Komponenten. Grundsätzlich darf die Krankenkasse aber so vorgehen, das Dispositionsrecht liegt dann bei der Versicherung. Wenden Sie sich bitte an meine Kollegen, damit Ihr Fall persönlich und gewissenhaft geprüft werden kann: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen
Yara
am 25.11.2021Hallo Herr Schultz,
ich hätte zwei Fragen.
In dem Aufforderungsschreiben meiner KK zur Reha findet sich zwar nicht expressis verbis die Formulierung Gestaltungsrecht oder Dispositionsrecht, es wird aber angeführt:
Wichtig: Änderungen zu Ihrem Antrag sind nur in wenigen Ausnahmesituationen und nur mit unserer Zustimmung möglich. Setzen Sie sich daher unbedingt mit uns in Verbindung, wenn Sie
- Ihren Reha-Antrag zurückziehen
- den Beginn der Reha-Maßnahme verschieben oder
- eine andere Klinik wählen möchten.
Denn diese Änderungen können sich ebenfalls auf die weitere Zahlung Ihres Krankengeldes auswirken.
Meine Frage: Ist das nun diese Einschränkung des Dispositions- oder Gestaltungsrechts, bzw. als solche ausreichend formuliert oder müssten explizit diese Begrifflichkeiten genannt werden um als solche zu gelten, beispielsweise: Wir schränken Ihr Dispositionsrecht ein, das bedeutet ... und dann meinetwegen die obige Aufzählung?!
Wie verhält es sich, wenn die Reha zu der man von der KK aufgefordert wurde, von der DRV abgelehnt wurde, auf telefonische Nachfrage bei der KK zur Auskunft erhielt, es liege nun im eigenen Ermessen, ob man Widerspruch einläge oder es dabei belasse, die Reha nach Widerspruch genehmigt und durchgeführt wurde, mit dem Ergebnis, einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden - ist man dann noch immer noch in der Disposition eingeschränkt (mir geht es um den Rentenbeginn), oder ist man durch die ursprüngliche Ablehnung der Reha davon befreit, weil der Widerspruch sozusagen aus eigenem Antrieb erfolgte und von der KK nicht gefordert wurde?
Vielen Dank und beste Grüße
Yara
Christian Schultz
am 26.11.2021Hallo Yara, falls die Kasse das Dispositionsrecht einschränkt, muss irgendwo in dem Brief vom Paragraphen § 51 SGB V die Rede sein Ansonsten wurde das Gestaltungsrecht bisher nicht eingeschränkt.
Ihre zweite Frage kann ich gerade leider nicht beantworten.
Yara
am 23.12.2021Vielen Dank Herr Schultz,
jetzt hätte ich noch eine ganz andere Frage in diesem Zusammenhang...
Der Abzug der durch den Bezug der Erwerbsminderungsrente festgeschrieben wird, bleibt ja, wenn ich das bislang recht verstanden habe, auch beim Eintritt in die Altersrente bestehen, falls eine Erwerbsminderungsrente bis dahin bezahlt werden sollte.
Gilt dies auch bei Umwandlung in eine Rente wegen Schwerbehinderung?
Gilt dies bei auch, wenn die Erwerbsminderungsrente nur befristet geleistet wird und somit vor dem Bezug einer Altersrente oder Rente wg. Schwerbehinderung noch eine pflichtversicherte Zeit oder freiwillige Beitragszahlung liegt (z.B. Hausfrau)...?
Nochmals meinen herzlichen Dank!
Ich wünsche Ihnen lichtvolle und gesegnete Weihnachtstage !!
Yara
Christian Schultz
am 03.01.2022Wenn die Renten nahtlos ineinander übergehen, bleibt der Abzug bestehen. Zu den Details sollten Sie sich jedoch vorher bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Besteht zwischen dem Ende der EM-Rente und dem Beginn der Altersrente eine Lücke, können Abzüge auch komplett umschifft werden. Aber auch hier empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung, damit Sie keinen Fehler machen.
Lulu
am 30.08.2021Bin 62, beziehe Krankengeld
Nach Aufforderung zur Reha, ohne Erfolg, nun Aufforderung zu Teilhabe am Arbeitsleben wieder reha oder EM rentenantrag mit Dispositionsrecht der KK.Frage, kann ich antrag auf Rente stellen mit Abzüge?
Christian Schultz
am 31.08.2021Hallo Lulu, mit aktuellem Schwerbehindertenausweis könnte das demnächst was werden. Schauen Sie mal hierein: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/altersarmut-behinderung-gesundheit-sozialberatung-rente-und-behinderung
Kurt Radke
am 27.08.2020Meinen Herzlichen Dank für die Informationen.
Hildegard Zeyen
am 26.08.2020Vielen Dank, sehr informativ
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