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Muss der Antrag zur Reha immer in eine Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden?

Behinderung Armut Gesundheit

Das Wichtigste vorab:

Fordert Ihre Krankenkasse Sie zur Reha auf, kann dieser Antrag im Nachhinein zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt werden. Doch das ist nicht immer der Fall. Wann Sie mit solch einem Automatismus rechnen müssen und an welcher Stelle Sie besonders aufpassen sollten – mehr dazu in diesem Beitrag.

Wird jeder Reha-Antrag automatisch zur EM-Rente?

Ein sehr großer Teil aller Menschen, die unsere Sozialberatung in Schleswig-Holstein nutzen, hat mit langwierigen Erkrankungen zu tun. Oft sind es Frauen und Männer, die zum ersten Mal in ihrem Leben richtig krank sind. An der Wirbelsäule, dem Herz oder psychisch. Zwar gibt es in Deutschland ein relativ starkes soziales Auffangnetz – gleichzeitig lauern allerdings eine Menge Stolperfallen. Wer Pech hat, kann jetzt richtig viel Geld verlieren.

Der klassische Weg eines Menschen mit Langzeit-Erkrankung beginnt mit der Lohnfortzahlung. Bis zu sechs Wochen zahlt Ihr Chef auch bei Krankheit weiter. Anschließend muss die Krankenkasse für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Das sogenannte Krankengeld ersetzt Ihren Lohn allerdings nicht in voller Höhe – durchschnittlich 20 Prozent weniger haben Sie bereits ab diesem Zeitpunkt weniger in der Tasche.

Krankenkasse kann das Gestaltungsrecht einschränken

Sobald das Krankengeld läuft, berichten viele unserer Mitglieder über Probleme. Häufig sind zum Beispiel Anrufe der Krankenkasse, selten kommen sogar regelrechte „Gesundschreibungen“ vor. Falls Sie Krankengeld erhalten, sollten Sie sich jedoch auf jeden Fall darauf vorbereiten, dass Sie irgendwann einen Brief mit der Aufforderung zu einer Reha erhalten.

Keine Panik. Im Normalfall haben Sie nun zehn Wochen Zeit, dem Wunsch der Krankenkasse nachzukommen. In vielen Fällen ist so eine Reha gar keine schlechte Idee. Sie sollten jedoch über einige wichtige Punkte informiert sein.

Lesen Sie den Brief der Krankenkasse gewissenhaft durch. Falls Sie Schwierigkeiten haben, die manchmal komplizierten Briefe der Behörde zu verstehen, lassen Sie sich bitte helfen. Denn schon bei der Aufforderung zur Reha kommt es auf die Details an: Schreibt die Krankenkasse in dem Brief etwas von Gestaltungsrecht oder Dispositionsrecht?

Dispositionsrecht vor der Krankenkasse sichern

Warum ist das wichtig? Spulen wir den Zeitlauf ein wenig nach vorn – Sie haben die Reha bei der Rentenversicherung beantragt und einige Monate später auch angetreten. Normalerweise verbringen Sie drei Wochen in einer stationären Einrichtung der Rentenversicherung. Und am Ende bekommen Sie einen Abschlussbericht in die Hand gedrückt.

Das sogenannte Dispositions- oder Gestaltungsrecht wird wichtig, wenn in Ihrem Abschlussbericht von weniger als drei Stunden Restleistungsvermögen die Rede ist. Mit anderen Worten: Die Ärzte der Rentenversicherung kommen zu der Meinung, dass Sie voraussichtlich auf Dauer weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Arbeit nachgehen können. Damit haben Sie die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt.

Reha in Rente umwandeln

Wenn Sie ohnehin vorhaben, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, können Sie sich nun entspannt zurücklehnen. Schwieriger wird es, wenn Sie noch unsicher sind oder sich überhaupt nicht vorstellen können, in die EM-Rente zu gehen. Gerade aus finanziellen Gründen kann der Schritt in die Erwerbsminderungsrente ein großer Verlust sein.

Wenn die Krankenkasse in dem Schreiben zur Reha das Gestaltungsrecht für Sie eingeschränkt hat, können Sie über diese Entscheidung leider nicht mehr mitreden. Der Reha-Antrag würde in diesem Fall automatisch in einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Anders sieht die Lage aus, wenn die Krankenkasse nichts von Disposition oder Gestaltung erwähnt hat – Sie hätten nun die Möglichkeit, von einer Umwandlung zum Rentenantrag abzusehen.

Was kann ich selbst tun, um mich gegen meine Krankenkasse zu wehren?

Nicht immer schränkt die Krankenversicherung in dieser Situation Ihr Dispositionsrecht sein. Sie können also einfach Glück haben. Wenn Sie sich jedoch nicht darauf verlassen wollen, gibt es noch einen anderen Weg. Diese Strategie sollten Sie jedoch niemals allein ohne sozialrechtliche Beratung einschlagen – es gibt einfach zu viele Hindernisse, die an vermeintlichen Einzelheiten entschieden werden.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie selbst – ohne Aufforderung der Krankenkasse – einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zur Reha stellen. Lassen Sie sich im Schriftverkehr mit dem Rententräger schriftlich bestätigen, dass Sie nicht auf das Gestaltungsrecht verzichten möchten. Auf diese Weise kann die Krankenkasse das Dispositionsrecht auch nicht im Nachhinein für Sie einschränken.

Aber wie gesagt: Immer persönlich beraten lassen. Auch bei anderen Fragen rund um den Übergang von Kranken-, Arbeitslosengeld und Rente. Es steht einfach zu viel Geld auf dem Spiel.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Kommentare (53)

  • user
    Peter
    am 16.04.2024

    Hallo zusammen,

    vielen Dank für den Artikel. Ich habe eine Frage:

    Meine Partnerin ist seit Ende letzten Jahres Arbeitsunfähig und wurde gerade von der Krankenkasse aufgefordert, eine Reha Maßnahme durchzuführen. Das Dispositionsrecht wurde eingeschränkt. Ich verstehe es so, dass man versuchen möchte, sie in die Erwerbsminderungsrente zu drängen. Nun habe ich es so verstanden, dass es hierzu Voraussetzungen gibt . U.a. müssen 5 Jahre Versicherungszeit vorliegen und es müssen 3 Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung bezahlt worden sein.

    Was passiert, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist? Dann verstehe ich es so, dass eine Erwerbsminderungsrente nicht möglich wäre und somit man wieder in der normalen Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit wäre.

    Welchen Gestaltungsspieltraum haben wir hier überhaupt noch? Lohnt es sich hier überhaupt, einen Anwalt zu konsultieren?

    • user
      Christian Schultz
      am 16.04.2024

      Hallo Peter, eine persönliche Beratung - zum Beispiel bei einem Anwalt - lohnt sich in solch einem Fall immer. Sie können sich auch an meine Kollegen beim SoVD wenden.

      Die Reha müssen Sie beantragen, da gibt es keine andere Möglichkeit. Sollte Erwerbsminderung festgestellt werden und gleichzeitig keine Rente bewilligt werden, muss man sich das für den Einzelfall anschauen. Da gibt es keinen Automatismus.

  • user
    FiLoNi
    am 24.10.2023

    Guten Tag,

    ich habe folgende Frage:

    Wenn die Wunschklinik bei Reha-Antrag beim DRV (Psychychosomatik) aufgrund langer Wartezeit abgelehnt wird (Antrag wurde selbst gestellt, nicht durch die KK initiiert), was soll dann eigentlich "lange" Wartezeit bedeuten? Es ist ja inder heutigen Zeit bekannt, dass viele Kliniken "überlaufen " sind.

    Im Durchschnitt liegen ja die Wartezeiten über 5 Monate.

    Die Wunschklinik hat eine Wartezeit von 6 Monaten.

    Ist es daher rechtens mehrere Wunschkliniken aufgrund Wartezeit bis6 Monate abzulehnen? Ist mit diesem Argument seitens DRV nicht das Wunschrecht des Patienten "ausgehebelt"?

    Gibt es für die Definition "lange Wartezeit" nur Richtlinie oder eine rechtliche Handhabe?

    Über eine kurze Einschätzung würde ich mich freuen.

    Viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 25.10.2023

      Hallo, eine klare Definition gibt es hier nicht. da entscheiden Rentenversicherung und Krankenkasse immer nach dem Einzelfall.

  • user
    Ratlos
    am 18.10.2023

    Guten Tag,

    ich habe im Juni eine Raha absolviert. Die Einschränkung des Dispositionsrechtes wurde nachgeschoben. Als arbeitsunfähig entlassen aber mit einem Restleistungsvermögen über 6 Stunden. Und der Zuversicht, dass die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber ist lt. Entlassunsbericht wegen bestehenden Konflikten auszuschließen. Empfehlung zu einer Intervallreha in 2 Jahren.

    Von der Rentenversicherung habe ich bisher nichts bzgl. einer Umdeutung zum Rentenantrag gehört.

    Nun fordert die KK erneut zur Stellung eines Rehaantrages auf. Dies nach Einsicht in den Entlassungsbericht der Reha. Allerdings ist die 1. Reha gerade mal vor 3 Monaten beendet worden.

    Meine Fragen:

    Gehe ich Recht in der Amnnahme, dass die Krankenkasse dazu ( auch nach nur ca. 3 Monaten) erneut berechtigt ist?

    Wie verhält es sich mit dem Verwaltungsakt der KK ( einschließlichlich eingeschränkten Dispositionsrecht), wenn man in der 10 Wochenfrist (ohne oder mit Stellung des Antrages) arbeitsfähig wird? Und wie verhält es sich bei arbeitsfähigkeit nach der 10 Wochenfrist und gestellten Antrag?

    Durch die Arbeitsaufnahme entfällt ja die Krankengeldzahlung.

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort

    • user
      Christian Schultz
      am 23.10.2023

      Natürlich darf die Krankenkasse Sie erneut zu einem Reha-Antrag auffordern. Der wird aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der DRV abgelehnt, Sie kommen ja gerade erst aus der Maßnahme.

      Die anderen Fragen können wir hier nicht klären, dazu müsste man Ihre individuelle Situation näher besprechen. Wenden Sie sich hierzu gern an meine Kollegen aus der Sozialrechtsberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    Ratsuchende
    am 11.10.2023

    Lieber Herr Schultz,

    nach nun über 3 Monaten Wartezeit auf die Bearbeitung meines Rehaantrags/Psychosomatik (vorgesehen war eigtl. ein EMR-Antrag, aber es gilt ja "Reha vor Rente") bei der DRV erhielt ich nun telefonisch die Auskunft dass meine Wunschklinik wegen zu langer Wartezeit (das ist korrekt, über 8 Monate) abgelehnt werde. Demnächst sollte ich postalisch einige Kliniken "zur Auswahl" bekommen, zwischen denen ich entscheiden kann.

    Ich gehe davon aus, dass dies Kooperationskliniken der DRV sein werden, die nach meiner Recherche wohl eher die Erwerbsfähigkeit "nicht neutral",, sondern im Sinne der DRV bewerten werden.

    Nun meine Fragen:

    1) Kann ich dennoch weiterhin von meinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und eine alternatve "unabhängige" Klinik (d.h. keine DIREKT von der DRV betriebene Institution) benennen - vorausgesetzt die Wartezeiten der mir vorgeschlagenen Kliniken sind ähnlich lang wie die von mir ausgesuchte?

    2) Kann die DRV mich ZWINGEN, eine Reha im "Eilverfahren" anzutreten? Habe gelesen, dass dies manchmal so gehandhabt wird. Wie weit ist da mein persönlicher Gestaltungsspielraum (beziehe derzeit ALG im Rahmen der Nahtlosigkeit). Bin ziemlich genervt ob der langen Warterei bzgl. DRV-Bescheid und der dadurch völligen Planungsunsicherheit.

    Kann also die DRV mich zwingen, sollten sie einen "Eilantrag" gestellt haben, diesem nachzukommen?

    Für eine Antwort bedanke ich mich herzlich.

    • user
      Christian Schultz
      am 11.10.2023

      Hallo, wenn Ihre Wunschklinik zeitnah einen Platz für Sie frei hat, haben Sie gute Chancen, dass die DRV dem nachkommt. Nach unserer Erfahrung funktioniert das ganz gut.

      Zu der Sache mit dem "Eilverfahren" kann ich nichts sagen. Da ist ja jeder Fall anders. Sollte es Probleme geben, lassen Sie sich ohnehin am besten persönlich beraten.

      • user
        Ratsuchende
        am 11.10.2023

        Herzlichen Dank, Herr Schultz!

  • user
    Kurt Schmidt
    am 10.10.2023

    Guten Abend,

    ich beziehe seit etwa einem Jahr Krankengeld.

    Habe eine Reha von meiner Seite aus, selbst gestellt.

    Die Reha ist von der Rentenversicherung bewilligt worden.

    Eine Woche nach der Bewilligung der Reha, bekomme ich ein Schreiben der Krankenkasse.

    Die KK schreibt, das sie mir das Gestaltungsrecht nachträglich einschränken.

    Nun meine Frage...

    Kann ich noch nachträglich, bei der Rentenversicherung, mir schriftlich bestätigen lassen,

    dass ich nicht auf das Gestaltungsrecht verzichten möchte ?

    Vorweg sage ich mal vielen Dank !

    • user
      Christian Schultz
      am 11.10.2023

      Hallo Kurt, Sie können sich das "Gestaltungsrecht" nicht zurückholen. Die Krankenkasse darf das so machen.

  • user
    Hannes
    am 10.08.2023

    Guten Tag,

    vor einigen Monaten habe ich unaufgefordert einen Reha-Antrag (LTA) bei der Rentenversicherung gestellt und nehme zur Zeit an einer Belastungserprobung teil. Ich erhalte derzeit Krankengeld. Nun hat mir die Krankenversicherung (bisher unbeteiligt am Reha-Prozess) mein Dispositionsrecht eingeschränkt.

    Lohnt es sich in dieser Situation, über einen Widerspruch (gegen die Einschränkung des Dispositionsrechts) nachzudenken oder kann man da ohnehin nichts mehr ausrichten?

    Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 10.08.2023

      Hallo Hannes, natürlich kommt es im Sozialrecht immer auf die Details an. Aber nach unseren Erfahrungen ist ein Widerspruch in dieser Situation so gut wie aussichtslos.

  • user
    Birgit
    am 19.03.2023

    MEINE FRAGE IST: Jahrgang 1958

    Von der Arbeitagentur zum Reha-Antrag aufgefordert. Reha-Antrag gestellt. Reha-Antrag von DRV abgelehnt da keine gesundheitlich Verbesserung eintreten wird und das Leistungsvermögen dauerhaft unter 3 Sdt.liegt. Gutachten der DRV! Erwerbsminderungsantrag gestellt, nur Teilrente gewährt da noch ein Leistungsvermögen von über 6 Std. vorhanden wäre, lt. sozialmedizinischem Dienst DVR.! Mich indressiert ob das Rentenrechtlich möglich ist.

    Natürlich wurde von mir Widerspruch eingelegt. Aber ist die DRV noch in Ihren Vorschriften mit dieser Entscheindung?

    • user
      Christian Schultz
      am 20.03.2023

      Das muss man sich im Detail anschauen. Natürlich kann das so passieren, alles im Rahmen des gesetzlich Möglichen. Ob das aber in Ihrem Fall korrekt war, müsste man anhand Ihrer Unterlagen prüfen.

  • user
    Holgersson
    am 30.01.2023

    Hallo.

    Seid Juli 2022 bin ich mit meiner Bandscheibe krank. Rehabilitation hatte ich im November /Dezember und wurde als nicht arbeitsfähig entlassen. In dem schönen Bericht ist zulesen das ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten kann aber mehr als 6 Stunden / Tag arbeitsfähig bin obwohl ich mich sehr schlecht bewegen kann (etwas widersprüchlich). Hat es dennoch Sinn einen Antrag auf EMR zu stellen?

    Danke für Ihre Nachricht. LG.

    • user
      Christian Schultz
      am 30.01.2023

      Nach dem, was Sie schreiben, macht es zurzeit keinen Sinn. Die Reha lief ja vermutlich über den Rententräger - und wenn der Sie als erwerbsfähig einstuft, wird hier mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Rentenantrag nicht anders entschieden.

  • user
    Andreas
    am 20.01.2023

    Hallo Herr Schultz,

    ich habe eine Frage zur "Aufschiebenden Wirkung". Ich bin seit mehr als 1,5 Jahren krankgeschrieben. Krankengeld erhalte ich seit Oktober 2022 nicht mehr, bin also ausgesteuert worden. Da die Erkrankung weiter andauert, habe ich Arbeitslosengeld im Zuge der "Nahtlosigkeitsregelung" beantragt, welches auch bewilligt wurde. Nun habe ich im Dezember 2022 von der Agentur für Arbeit eine Aufforderung erhalten, binnen eines Monats einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Mir wird angedroht mein Arbeitslosengeld zu streichen, wenn ich der Aufforderung zur Beantragung von Rehabilitationsleistungen nicht binnen Monatsfrist nachkomme. Arbeitslosengeld würde mir dann erst ab dem Tag weitergezahlt werden, ab dem ich die Antragstellung nachhole. Das Schreiben enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung durch Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe.

    Nun ist es so, dass ich erst im Oktober 2022 (bis Anfang November 2022) eine fünfwöchige Reha-Maßnahme absolviert habe. Die Aufforderung, eine Reha zu beantragen, habe ich seinerzeit von meiner Krankenversicherung erhalten. Die Deutschen Rentenversicherung hat die Reha-Maßnahme genehmigt und bezahlt. Ich wurde aus der Reha-Maßnahme Anfang November 2022 als arbeitsunfähig entlassen. Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass mir die Rentenversicherung jetzt wieder eine neue Reha-Maßnahme genehmigen wird, da die letzte Maßnahme ja erst ca. 2,5 Monate zurückliegt. Ich habe daraufhin schriftlich bei der Agentur für Arbeit nachgefragt, ob eine erneute Reha-Beantragung wirklich sinnvoll ist, da die letzte Maßnahme erst kürzlich erfolgt war; hilfsweise habe ich Widerspruch gegen das Aufforderungsschreiben zur erneuten Reha-Beantragung eingelegt.

    Auf meine eigentliche Frage zur "Sinnhaftigkeit" eines neuen Antrags habe ich keine direkte Antwort erhalten. Mein Schreiben wurde als Widerspruch interpretiert. Der Widerspruch wurde als "unbegründet" abgewiesen. Daraufhin habe ich heute einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt.

    Jetzt komme ich auf die Eingangsfrage zurück: Den Reha-Antrag habe ich aufgrund des Widerspruchs nicht innerhalb der mir zugetragenen Monatsfrist gestellt, da ich das mir angebotene Widerspruchsverfahren abwarten wollte/musste. Ich gehe auch davon aus, dass mir ab heute, also mit Antragstellung, wieder Arbeitslosengeld gezahlt wird, da ich die Antragstellung nachgeholt habe. Zwischen dem Ende der Monatsfrist und dem heutigen Abgabetermin sind jedoch ca. zwei Wochen vergangen; während dieser Zeit wurde der Widerspruch bearbeitet. Auch für diesen Zeitraum würde ich nun noch Arbeitslosengeld (rückwirkend) erwarten. Meine Frage ist: kann ich das fordern, bzw. wird das von der Agentur für Arbeit automatisch berücksichtigt und nachgezahlt? Hatte der Widerspruch eine aufschiebende Wirkung oder ist der genannte zwei Wochen Zeitraum bezüglich der Arbeitslosengeldzahlung für mich verloren gegangen? Falls das so sein sollte, dann hätte der Widerspruch nicht nur keinen Vorteil gehabt, sondern wäre eher als nachteilig zu bewerten, da ich ein Teil meines Arbeitslosengelds verliere. Falls das so ist, kann das dann nachträglich ggf. noch "geheilt" werden?

    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas

    • user
      Christian Schultz
      am 23.01.2023

      Hallo Andreas, bitte haben Sie Verständnis, dass wir solche ausführlichen und individuellen Anfragen hier im Forum nicht beantworten können. Wenden Sie sich gern - mit Ihren Unterlagen - an meine Kollegen in der Sozialberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    Steffen Grünwald
    am 16.01.2023

    Hallo Herr Schultz,

    Seit Anfang 2022 bin ich – geboren 1960 - arbeitsunfähig und erhalte seit Mitte Februar 2022 Krankengeld. Eine Reha habe ich selbst im März 2022 bei der RV beantragt, ohne jedoch meinen Nicht-Verzicht auf das Gestaltungsrecht mitzuteilen. Aus der Reha im Oktober/November 2022 wurde ich arbeitsunfähig entlassen (Leistungsvermögen unter 3 Stunden für die letzte Berufstätigkeit, allgemeiner Arbeitsmarkt unter 3 Stunden).

    Meine Krankenkasse teilte mir vor wenigen Tagen mit, dass sie mich grundsätzlich zu einem neuen Reha-Antrag auffordern müsse, sich dies aber erübrige, weil sie den im März 2022 (von mir selbst) gestellten Reha-Antrag so werte, als sei ich ihrer Aufforderung nachgekommen.

    Im gleichen Brief schränkt die Krankenkasse meine Rechte ein: der Rentenantragsfiktion zu widersprechen, den Beginn der Erwerbsminderungsrente zu bestimmen, den Rentenantrag zu beschränken. Dabei beruft sie sich auf § 51 Abs.1 (SGB V) und § 116 Abs. 2 (SGB VI).

    Über die nachgeschobene Antragsumdeutung ärgere ich mich sehr (bedeutet durch die monatlichen Abschläge schließlich weniger EMR).

    Frage: Ist das Vorgehen der Krankenkasse legitim bzw. wäre ein Widerspruch erfolgversprechend?

    Vielen Dank im Voraus!!

    • user
      Christian Schultz
      am 17.01.2023

      Hallo Steffen, das habe ich schon häufiger gehört. Und ich meine mich zu erinnern, dass meine Kollegen hier auch mit einem Widerspruch erfolgreich waren. Lassen Sie sich damit am besten persönlich beraten. Aber vorsorglich können Sie den Widerspruch schon einmal einlegen. Dafür haben Sie ja nur einen Monat Zeit.

    • user
      Bernd
      am 07.11.2023

      Hallo Herr Grünwald,

      ich bin in der gleichen Situation wie Sie. Von der Krankenkasse zwei Monate nach Rehaende den Brief zur Einschränkung des Dispositionsrechts erhalten. Auch ich hatte im Entlassungsbrief der Reha ein Leistungsvermögen unter 3 Stunden.

      Hatte ihr Widerspruch Erfolg?

      Würde mich freuen eine positive Nachricht zu erhalten.

      Sehe Ihrer Antwort gespannt entgegen.

  • user
    Matthias
    am 15.01.2023

    Hallo Herr Schulz,

    sind Ihnen aus Ihrer Praxis auch Fälle bekannt, wo nach Reha Antrag dieser abgelehnt wurde, und Erwerbsminderungrente ohne Durchführung der Reha genehmigt wurde?

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 16.01.2023

      Hallo Matthias, ich selbst berate zwar nicht. Aber natürlich gibt es diese Fälle - meine Kollegen haben schon häufiger davon berichtet.

  • user
    Sabine Hinterseer
    am 22.12.2022

    Hallo Herr Schultz,

    ich schon wieder im Alleinkampf mit folgender Frage:

    Wie sieht es mit dem Dispositions- bzw. Gestaltungsrecht aus, wenn im Abschlussbericht von über 3 bis 6 Stunden Restleistungsvermögen die Rede ist und ich im damaligen § 145er-Schreiben der AfA nur etwas zur Mitwirkung, aber nichts zum Dispositions- oder Gestaltungsrecht gefunden habe?

    Vielen Dank im Voraus!

    Bleiben Sie gesund!

    Frohes Fest und guten Rutsch!

    • user
      Christian Schultz
      am 02.01.2023

      Hallo Sabine, wie lautet denn Ihre Frage?

      • user
        Sabine
        am 16.05.2023

        Hallo Herr Schulz,

        habe leider Ihre Antwort/Rückfrage aus den Augen verloren. SORRY!

        Nun meine Frage:

        Im damaligen 145-er Schreiben der BA stand, "ich solle innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation stellen. Sollten Rehabiliationsleitungen nicht in Betracht kommen, gilt dieser Antrag als Rentenantrag."

        (Die med. Reha habe ich gemacht.

        Meine Reha-Ziele waren dort in der Klinik u.a. aufgrund massiven Personalmangels i.V.m. Fallpauschalenabrechnung nicht erreichbar. Entlassung mit 3-6 Stunden.)

        Die DRV behauptet, mein Dispostionsrecht sei eingeschränkt. Ich müsse innerhalb von 4 Wochen einen EMR-Antrag einreichen oder die von der BA ausgefüllte Zustimmungserklärung bei Einschränkung von Gestaltungrechten.

        Wie beurteilen bzw. sehen Sie das?

        Mit freundlichen Grüßen

        Sabine Hinterseer

  • user
    Frank Nolte
    am 25.11.2022

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin 58 Jahre alt und seit September letzten Jahres erkrankt. Mehreren Hörstürze folgten Tinnitus und psychische Probleme. Aufgrund der Problematik bin ich dann zeitlich unbegrenzt mit 60 GdB Schwerbehinderung eingestuft worden. Konzentrieren kann ich mich für eine gute Stunde am Tag, danach muss ich mich ausruhen/ schonen.

    Nun wurde ich im September seitens der KK aufgefordert, dass ich einen Reha-Antrag stelle. Obwohl es mir zu dem Zeitpunkt nicht gut ging, habe ich einen solchen Antrag gestellt. Gestern bekam ich dann den Bescheid, dass diese Reha bewilligt worden ist.

    Mein Gesundheitszustand hat sich aber leider weiter verschlechtert und zudem ist noch eine Immunkrankheit aufgetreten (Ergebnisse bekomme ich nächste Woche). Außerdem kann ich jetzt endlich einen Platz für eine Psychotherapie bei mir vor Ort bekommen. Unterm Strich glaube ich schon seit Monaten nicht mehr an eine berufliche Rückkehr. Ich kann mich damit abfinden und versuche für mich einen anderen Platz im täglichen Leben zu finden.

    Meine Frage nun hierzu:

    Kann ich den Antrag auf REHA jetzt noch in einen EM-Rentenantrag umwandeln?

    Gerne lese ich von Ihnen.

    viele Grüße

    Frank

    • user
      Christian Schultz
      am 25.11.2022

      Hallo Frank, das geht. Aber wenn Sie in den letzten vier Jahren keine Reha gemacht haben, pocht in der Regel auch die DRV auf eine Reha. Denn hier wird ja auch über die Frage der Erwerbsminderung geurteilt. Wenn Sie zurzeit aber nicht "Reha-fähig" sind, sollten Sie sich das von Ihren Ärzten bestätigen lassen. Dann kann alternativ auch direkt ein Antrag zur EM-Rente gestellt werden. Aber ich empfehle Ihnen, dass Sie sich hierzu noch einmal individuell beraten lassen.

      • user
        Frank Nolte
        am 25.11.2022

        Hallo Christian,

        danke für Ihre schnelle Einschätzung (ich besitze wohl zwei Broschüren von Ihnen, aber es ist doch noch mal besser, wenn man Sie direkt anschreibt).

        Nein, ich habe noch nie eine Reha gemacht. Ich arbeite seit 42 Jahren durchgängig ohne Unterbrechung. Ich hoffe, dass ich zeitnah einen Termin beim VdK bekommen werde und informiere parallel meinen Hausarzt. Dann wird vermutlich ein Widerspruch eingelegt und die Gründe dafür aufgeführt (Verschlechterung und Neuerkrankung).

        Muss dann auch im Widerspruch die "Umwidmung" enthalten sein oder sind das zwei Paar Schuhe?

        Vermutlich sagt mir das auch der VdK.. Auf jeden Fall ist es gut, wenn man Rechtsschutz hat und in einem Sozialverband Mitglied. Man fühlt sich dann nicht so alleine.

        Danke nochmals.

        Viele Grüße

        Frank

  • user
    Ricky
    am 13.10.2022

    Hallo Herr Schultz,

    Ich habe freiwillig eine med. Reha beantragt und absolviert - und im Anschluss eine Teil-Erwerbsminderungsrente beantragt. Wie kann ich mir mein Dispositionsrecht bei der DRV sichern? Was muss ich beim Schreiben an die DRV beachten? Reicht ein Schreiben per Einschreiben, dass ich mein Dispositionsrecht für den Reha- und Rentenantrag in Anspruch nehme?

    Über eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar, da ich aktuell vermute, dass die KK meine Rechte noch einschränken möchte.

    Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 17.10.2022

      Hallo Ricky, leider kann die Krankenkasse auch noch nachträglich das Dispositionsrecht einschränken. Ich habe von Fällen gehört, in denen man der Kasse sozusagen "zuvorkommen" konnte. Aber dazu sollten Sie sich in jedem Fall sozialrechtlich beraten lassen. Anhand Ihrer Unterlagen.

  • user
    Karoline
    am 27.06.2022

    Guten Abend,

    mein Antrag auf Reha, den ich aufgrund des Dispositionsrecht meiner KK stellen musste, wurde von der DRV genehmigt.

    Die Wartezeit auch bei Eilverfahren der Reha-Klinik dauert voraussichtlich bis November. Ich werde aber auf jeden Fall Ende September einen Rentenantrag für sehr langjährig Versicherte zum 01.01.2023 stellen. Dies muss ich der Rentenversicherung dann sofort mitteilen. Ich weiß ebenfalls, dass meine KK in diesem Fall die Kosten für die Reha übernehmen muss.

    Nun meine Frage, haben Sie Erfahrungen, wie Krankenkassen in solchen Fällen reagieren? Ich selber möchte eigentlich keine Reha mehr, da ich sehr gut ambulant durch meine Therapeuten betreut werde. Muss ich der Krankenkasse ebenfalls mitteilen, dass ich einen Rentenantrag gestellt habe, oder macht das die Rentenversicherung? Kann man die KK in so einem Fall fragen, ob ich den Antrag auf Reha zurückziehen darf und mir das Einverständnis schriftlich geben lasse. Wegen des Dispositionsrecht ist mir das Absagen der Reha ja eigentlich nicht möglich.

    Über eine Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank.

    • user
      Christian Schultz
      am 28.06.2022

      Hallo Karoline, leider kann ich das nicht beantworten. Ich denke, das müsste man sich genauer anschauen.

  • user
    Helmut MEYER
    am 21.12.2021

    Frage bzgl Umwandlung Reha Antrag in Rentenantrag.

    Der Fall:

    Ich habe in 2018 einen Reha Antrag gestellt und in 2019 an Maßnahme teilgenommen.

    In 2019 nochmals einen Reha Antrag gestellt und in 2020 an Maßnahme teilgenommen.

    Bei der Frage der Umwandlung in Rentenantrag bezieht sich die DRV nun auf den Antrag aus 2018, ist dies denn so zulässig und müsste -wenn dann -nicht der Antrag aus 2019 gewandelt werden.

    Danke für Ihre Hilfe !

    • user
      Christian Schultz
      am 21.12.2021

      Wie ich schon bei meiner ersten Antwort geschrieben habe: Das muss man sich in Ruhe und im Detail anhand Ihrer Unterlagen anschauen. Wir können hier im Forum keine Einzelberatung machen.

  • user
    Christian Schultz
    am 20.12.2021

    Ja, das ist möglich.

  • user
    Helmut MEYER
    am 20.12.2021

    Herr Schulz, zunächst nochmals danke und ich verstehe natürlich.

    Vielleicht die Frage unten

    Kann die Agentur auffordern und mich zwingen (Entzug ALG1) einen Rentenantrag zu stellen ?

    nochmals danke

  • user
    Helmut MEYER
    am 18.12.2021

    Hallo,

    bei mir ähnlicher Sachverhalt.

    Im Rahmen der Nahtlosigkeit aus Krankengeld in ALG1 .

    Bei Meldung zu ALG1 war Reha Antrag schon über 5 Monate früher gestellt und genehmigt.

    Für Agentur, war dies ausreichend und es wurde kein Reha Antrag mehr gestellt.

    Aus Reha entlassen und als nicht erwerbsfähig begutachtet, soll ich nun Rente beantragen.

    Ich möchte das nicht und weiter im ALG1 bleiben.

    Droht mir nun ausweglos die Erwebsunfähigkeitsrente?

    Danke für Ihre Unterstützung

    • user
      Christian Schultz
      am 20.12.2021

      Hallo Helmut, ich gehe davon aus, dass die Arbeitsagentur auf den Rentenantrag drängen wird. Laut Gutachten sind Sie ja dauerhaft erwerbsgemindert. Aber lassen Sie sich dazu gern persönlich beraten: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

    • user
      Helmut MEYER
      am 20.12.2021

      Danke für die schnelle Antwort, !

      Muss ich im Moment etwas tun, oder kann ich warten?

      insbesondere Schreiben der DRV, ich soll einen Rentenantrag stellen.

      Kann die Agentur mich zwingen (Entzug ALG1) wenn aufgefordert werden sollte einen Rentenantrag zu stellen ?

      Für mich ist es besser den Rentenantrag so spät wie möglich zu stellen.

      Schon mal herzlichen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 20.12.2021

      Wir können und dürfen hier im Forum keine konkreten Handlungsempfehlungen geben, daher mein Hinweis auf unsere Sozialberatung. Die Kollegen prüfen Ihren Fall dann anhand aller Unterlagen.

  • user
    Iris
    am 07.12.2021

    Guten Tag Herr Schulz,

    meine Krankenkasse hat mir mit Schreiben vom 26.11.21 mitgeteilt, dass sie mich auffordern können eine Reha zu beantragen und mir die Gelegenheit geben sich innerhalb der nächsten 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens dazu zu äußern. (Denke das ist als Anhörung zu werten).

    Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass durch die Bitte eine Reha zu beantragen, mein Dispositionsrecht eingeschränkt wird und der Rehaantrag innerhalb einer Frist von zehn Wochen zu stellen ist.

    Zur Erläuterung stand dabei:

    Wenn wir Ihr Dispositionsrecht einschränken benötigen Sie unsere Zustimmung, wenn Sie

    -den Rehaantrag zurücknehmen wollen

    -auf Rehamaßbnahmen verzichten wollen,

    -die Reha vershieben, nicht antreten oder abbrechen wollen,

    -eine andere als die bewilligte Rehaeinrichtung nutzen wollen,

    -sich gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Art oder dem Beginn einer Rente äußern wollen, falls der Rentenversicherungsträger Sie darüber informiert, dass Ihr Antrag bereits als Rentenantrag zu werten ist.

    Zusätzlich stand noch:

    Bitte äußern Sie sich nicht ohne Rücksprache mit uns gegenüber der RV, dies kann sonst Auswirkungen auf Ihr Krankengeld haben.

    Das Schreiben ist meines Erachtens eine Anhörung zur Aufforderung eines Rehaantrages

    Meine Fragen:

    1. Wie kann ich verhindern, dass mein Dispositionsrecht eingeschränkt wird?

    Die Kasse gibt mir die Möglichkeit mich innerhalb von 2 Wochen zu melden und mich diesbezüglich zu äußern. Kann ich dadurch die Einschränkung des Dispositionsrechts verhindern? Ändert das was an der Tatsache, dass sie mich zu einer Reha auffordern werden? Laut ärztlicher Stellungnahme ist meine Erwerbsfähigkeit derzeit gemindert oder gefährdet. Wie sie schreiben kann dann am Ende der Reha der Rehaantrag automatisch in einen Erwerbsminderungsantrag umgewandelt werden, falls im Abschlussbericht steht dass ich weniger als 3 Stunden arbeiten kann.

    2. Soll ich von mir aus einen Rehaantrag bei der RV stellen und diese informieren dass ich nicht auf das Gestaltungsrecht verzichten will wie sie das oben beschrieben haben? Ich würde gerne mein Gestaltungsrecht behalten. U.a. würde ich auch gerne mein Wunsch - und Wahlrecht bezüglich der Rehaeinrichtung in Anspruch nehmen. Das wäre ja dann auch nicht mehr der Fall oder?

    3. aufgrund meiner gesundheitlichen Verfassung wurde mir schon geraten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Gilt immer der Grundsatz "Reha vor Rente"? Ich war in den letzten 2 Jahren in 3 Akutkliniken über die Krankenkasse. Reichen diese Klinikaufenthalte nicht um einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Muss zwingend auch eine Rehamaßnahme über die Rentenversicherung erfolgen?

    Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar, da die o.g. Frist - Gelegenheit zur Stellungnahme Ende der Woche abläuft.

    Vielen lieben Dank!

    -

    • user
      Christian Schultz
      am 08.12.2021

      Hallo Iris, wir können Ihren Fall nicht hier im Forum klären, so etwas hat immer individuelle Komponenten. Grundsätzlich darf die Krankenkasse aber so vorgehen, das Dispositionsrecht liegt dann bei der Versicherung. Wenden Sie sich bitte an meine Kollegen, damit Ihr Fall persönlich und gewissenhaft geprüft werden kann: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Yara
    am 25.11.2021

    Hallo Herr Schultz,

    ich hätte zwei Fragen.

    In dem Aufforderungsschreiben meiner KK zur Reha findet sich zwar nicht expressis verbis die Formulierung Gestaltungsrecht oder Dispositionsrecht, es wird aber angeführt:

    Wichtig: Änderungen zu Ihrem Antrag sind nur in wenigen Ausnahmesituationen und nur mit unserer Zustimmung möglich. Setzen Sie sich daher unbedingt mit uns in Verbindung, wenn Sie

    - Ihren Reha-Antrag zurückziehen

    - den Beginn der Reha-Maßnahme verschieben oder

    - eine andere Klinik wählen möchten.

    Denn diese Änderungen können sich ebenfalls auf die weitere Zahlung Ihres Krankengeldes auswirken.

    Meine Frage: Ist das nun diese Einschränkung des Dispositions- oder Gestaltungsrechts, bzw. als solche ausreichend formuliert oder müssten explizit diese Begrifflichkeiten genannt werden um als solche zu gelten, beispielsweise: Wir schränken Ihr Dispositionsrecht ein, das bedeutet ... und dann meinetwegen die obige Aufzählung?!

    Wie verhält es sich, wenn die Reha zu der man von der KK aufgefordert wurde, von der DRV abgelehnt wurde, auf telefonische Nachfrage bei der KK zur Auskunft erhielt, es liege nun im eigenen Ermessen, ob man Widerspruch einläge oder es dabei belasse, die Reha nach Widerspruch genehmigt und durchgeführt wurde, mit dem Ergebnis, einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden - ist man dann noch immer noch in der Disposition eingeschränkt (mir geht es um den Rentenbeginn), oder ist man durch die ursprüngliche Ablehnung der Reha davon befreit, weil der Widerspruch sozusagen aus eigenem Antrieb erfolgte und von der KK nicht gefordert wurde?

    Vielen Dank und beste Grüße

    Yara

    • user
      Christian Schultz
      am 26.11.2021

      Hallo Yara, falls die Kasse das Dispositionsrecht einschränkt, muss irgendwo in dem Brief vom Paragraphen § 51 SGB V die Rede sein Ansonsten wurde das Gestaltungsrecht bisher nicht eingeschränkt.

      Ihre zweite Frage kann ich gerade leider nicht beantworten.

    • user
      Yara
      am 23.12.2021

      Vielen Dank Herr Schultz,

      jetzt hätte ich noch eine ganz andere Frage in diesem Zusammenhang...

      Der Abzug der durch den Bezug der Erwerbsminderungsrente festgeschrieben wird, bleibt ja, wenn ich das bislang recht verstanden habe, auch beim Eintritt in die Altersrente bestehen, falls eine Erwerbsminderungsrente bis dahin bezahlt werden sollte.

      Gilt dies auch bei Umwandlung in eine Rente wegen Schwerbehinderung?

      Gilt dies bei auch, wenn die Erwerbsminderungsrente nur befristet geleistet wird und somit vor dem Bezug einer Altersrente oder Rente wg. Schwerbehinderung noch eine pflichtversicherte Zeit oder freiwillige Beitragszahlung liegt (z.B. Hausfrau)...?

      Nochmals meinen herzlichen Dank!

      Ich wünsche Ihnen lichtvolle und gesegnete Weihnachtstage !!

      Yara

    • user
      Christian Schultz
      am 03.01.2022

      Wenn die Renten nahtlos ineinander übergehen, bleibt der Abzug bestehen. Zu den Details sollten Sie sich jedoch vorher bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Besteht zwischen dem Ende der EM-Rente und dem Beginn der Altersrente eine Lücke, können Abzüge auch komplett umschifft werden. Aber auch hier empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung, damit Sie keinen Fehler machen.

  • user
    Lulu
    am 30.08.2021

    Bin 62, beziehe Krankengeld

    Nach Aufforderung zur Reha, ohne Erfolg, nun Aufforderung zu Teilhabe am Arbeitsleben wieder reha oder EM rentenantrag mit Dispositionsrecht der KK.Frage, kann ich antrag auf Rente stellen mit Abzüge?

  • user
    Kurt Radke
    am 27.08.2020

    Meinen Herzlichen Dank für die Informationen.

  • user
    Hildegard Zeyen
    am 26.08.2020

    Vielen Dank, sehr informativ

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