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Schwerbehinderung mit 62: Darf mich das Jobcenter in die Rente zwingen?

Aktuelles Rente Behinderung Armut

Wer mit Anfang 60 den Job verliert, hat es schwer, eine neue Anstellung zu finden. Nach maximal zwei Jahren ist dann das Arbeitslosengeld erschöpft, dann bleibt nur das Bürgergeld. Aber für wie lange?

62 und schwerbehindert: Darf mich das Jobcenter in die Zwangsrente schicken?

Am Ende des Berufslebens haben Sie normalerweise einen Vorteil gegenüber jüngeren Arbeitnehmern: Sie können bis zu zwei Jahre lang Arbeitslosengeld beziehen. Bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres geht das nicht - hier erhalten Sie maximal zwölf Monate ALG I.

Doch auch zwei Jahre können schnell vergehen. Wenn Sie jetzt erst um die 60 sind, haben Sie ein Problen: Eine vorgezogene Altersrente können Sie noch nicht beantragen. In vielen Fällen bleibt nun als Übergang lediglich das Bürgergeld, ehemals "Hartz IV".

Bürgergeld vor der Rente

Solange Sie das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld beziehen. Das wichtigste Kriterium ist, dass Sie über so wenig Einkommen verfügen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten können. Das Vermögen hingegen ist durch die Gesetzesänderungen weniger problematisch: Bis zu 50.000 Euro können Sie im ersten Jahr auf dem Konto haben - das würde den Anspruch auf Bürgergeld nicht verwirken.

Noch vor einigen Jahren konnte das Jobcenter Sie dazu zwingen, vorzeitig in die Rente zu gehen. Allerdings auch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können. Seit Anfang 2023 gibt es das Mittel der Zwangsverrentung allerdings nicht mehr. Gegen Ihren Willen landen Sie also nicht in der Altersrente, wenn Sie Bürgergeld erhalten.

Mit Schwerbehinderung in die Rente abgeschoben?

Anders kann es sich verhalten, wenn Sie unter starken gesundheitlichen Problemem leiden. Aber hier müssen wir ganz genau formulieren: Auch wenn Sie extrem und dauerhaft krank sind, kann und darf das Jobcenter Sie nicht in die vorgezogene Altersrente schieben. Das geht seit 2023 nicht mehr.

Im Internet schwirren allerdings andere - nicht ganz korrekte - Begriffe umher, wenn es um dieses Thema geht. Etwa das Wort "Frührente". Offiziell existiert dieser Begriff im Sozialrecht zwar nicht. Wenn damit aber eine Rente wegen Erwerbsminderung gemeint ist, gibt es die tatsächlich: die Rente gegen Ihren Willen.

Und zwar immer dann, wenn ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommt, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Egal, in welchem Job. Und für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten. Treffen diese Kriterien auf Sie zu, sind Sie im Jobcenter falsch. Denn gleich in § 7 SGB II heißt es unter den Anspruchsvoraussetzungen, dass Sie "erwerbsfähig" sein müssen. Wer allerdings weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, bekommt im Jobcenter kein Geld. In diesem Fall droht also tatsächlich eine "Zwangsverrentung".

"Das Jobcenter kann Sie seit 2023 nicht mehr zu einer Altersrente zwingen. Anders sieht es aus, wenn Sie dauerharft zu krank sind, um einer Arbeit nachzugehen."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Behinderung erst einmal kein Kriterium

Die EM-Rente hat erst einmal nichts mit einer möglichen Schwerbehinderung zu tun. Klar - viele Menschen, die nicht mehr arbeiten können, haben auch einen Schwerbehindertenausweis. Aber der SB-Ausweis sagt per se erst einmal nichts über Ihre Arbeitsfähigkeit aus.

Etwas anderes ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aber die gibt es erst ab einem bestimmten Alter. Und da sie zu den vorgezogenen Altersrenten gehört, hat das Jobcenter mittlerweile keine Handhabe mehr, Sie in diese Rentenvariante zu zwingen.

Fazit

Wenn es um die Altersrente geht - also zum Beispiel die Rente mit 63 - bestimmen Sie allein, wann es losgehen soll. Beziehen Sie Bürgergeld, darf Ihr Sachbearbeiter Ihnen in diese Entscheidung nicht reinreden.

Anders beim Thema Erwerbsminderung. Wer so krank ist, dass er generell nichts im Jobcenter verloren hat, kann und wird früher oder später dazu aufgefordert werden, die EM-Rente zu beantragen. Mit der Schwerbehinderung hat das aber erst einmal nichts zu tun.