EM-Rente mit 63 oder Altersrente?
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Je höher das Alter, desto häufiger und chronischer die Krankheiten. Die meisten Erwerbsminderungsrenten werden vor diesem Hintergrund in den Jahren vor dem Rentenbeginn bewilligt.
In der Regel haben Sie keine Wahlmöglichkeit, wenn Sie schwer erkranken. Doch nehmen wir einmal an, dass Sie bereits 63 und gesundheitlich so schwer angeschlagen sind, dass eine Erwerbsminderungsrente möglich wäre. Wie sollten Sie sich in dieser Situation entscheiden?
Erwerbsminderungsrente? Oder früher in die Altersrente?
Noch einmal zur Erinnerung: Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie nur, wenn Sie dauerhaft - also länger als sechs Monate - weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Egal in welchem Beruf. Zusätzlich muss eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein, die wir gern unter dem Begriff 5-5-3-Regel zusammenfassen.

Die EM-Rente erhalten Sie also nur, wenn Sie schwerwiegend und chronisch krank sind.
Ab 63 können Sie aber auch in die vorgezogene Altersrente - egal, in welchem Jahr Sie geboren sind. Falls Sie einen Schwerbehindertenausweis haben, steht das Tor zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen. Alternativ die Altersrente für langjährig Versicherte. Beiden Varianten ist gemein, dass Sie über 35 Versicherungsjahre verfügen müssen. Was hier alles mitzählt, erfahren Sie in diesem Video.
Rente mit 63: Mit oder ohne Schwerbehinderung
Zum 63. Geburtstag kommen Sie weder mit noch ohne SB-Ausweis abschlagsfrei in die vorgezogene Altersrente. Nicht zu diesem Zeitpunkt. Der wesentliche Unterschied besteht in der Höhe des Abschlags.
Mit Schwerbehinderung kostet Sie die Rente mit 63 satte 7,2 Prozent weniger Abzüge. Bei einer Brutto-Rente macht das einen Unterschied von 72 Euro aus. Jeden Monat. Dauerhaft. Wie hoch der Abschlag insgesamt ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Für die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie sich an dieser Tabelle orientieren.

Jeder Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze in die Rente gehen, kostet - ohne Schwerbehinderung - 0,3 Prozent Abzug. Dauerhaft. Bis ans Lebensende. Je früher Sie geboren sind, desto geringer der Abschlag. Für alle, die 1964 oder später geboren wurden, kostet die Rente zum 63. Geburstag demnach 14,4 Prozent.
Wenn Sie jedoch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen können, verringert sich der Abschlag jeweils um 7,2 Prozent. Zum Hintergrund: Nicht die Regelaltersgrenze ist hier für die Abzüge maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem Sie später in die abschlagsfreie Rente kommen würden. Das klingt sehr theoretisch - am besten schauen Sie sich dazu diesen Beitrag an.
Falls Sie Baujahr 1963 sind und zum 63. Geburstag in die vorgezogene Rente möchten, würde das mit aktueller Schwerbehinderung also "nur" 6,6 Prozent Abschlag kosten. Ohne SB-Ausweis 13,8 Prozent.
Besser in die Erwerbsminderungsrente
Jetzt aber zurück zu unserer Ausgangsfrage: Sollten Sie mit 63 lieber in die Alters- oder in die Erwerbsminderungsrente gehen? Erfreulicherweise gibt es dazu dieses Mal eine eindeutige Antwort. Keine Selbstverständlichkeit im Sozialrecht, wo vieles vom Einzelfall abhängig ist.

"Ab 63 sollten Sie die EM-Rente nehmen. Das ist finanziell vorteilhafter für Sie als die vorgezogene Altersrente."
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Ab Vollendung des 63. Lebensjahres bekommen Sie die EM-Rente abschlagsfrei. Zumindest dann, wenn Sie 35 Versicherungsjahre voll haben. Gleichzeitig wird die EM-Rente durch die sogenannte Zurechnungszeit so hochgerechnet, als ob Sie bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätten.
Demgegenüber steht Ihre vorgezogene Altersrente - mit oder ohne Schwerbehinderung - auf die Sie in jedem Fall Abschläge hinnehmen müssen.
Abschließend kommt das Argument des Bestandsschutzes hinzu: Denn wenn Sie innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der EM-Rente in die Altersrente wechseln, gilt ein Bestandsschutz. Ihre Altersrente kann nicht niedriger sein als die zuvor bezogene Rente wegen Erwerbsminderung. Mit einfachen Worten ausgedrückt: Bei der EM-Rente gibt es für Sie einfach mehr Geld.
Fazit
Sie sind 63 oder werden es demnächst? Sie sind chronisch krank, so dass eine Erwerbsminderungsrente im Raum steht? Dann sollten Sie diese auch in Anspruch nehmen. Aufgrund der fehlenden Abschläge und der Zurechnungszeit ist das in jedem Fall die bessere Wahl im Vergleich zu einer vorgezogenen Altersrente.
Einzige Ausnahme: Seit Anfang 2023 gelten sowohl in der vorgezogenen Alters- als auch in der EM-Rente neue Hinzuverdienstgrenzen. Wenn Sie über ein exorbitant hohes Einkommen neben der Rente verfügen, kann es daher theoretisch sinnvoll sein, in diesem Fall in die Altersrente zu gehen. Aber das muss man sich individuell ausrechnen lassen.
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Kommentare (22)
Silvia
am 06.05.2023Ich habe über 35 Beitragsjahre, bin im November 1960 geboren und "erhalte" seit dem 1.9.20 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum 31.03.27, meine Regelsaltersrente würde am 11.03.27 beginnen. Ab dem 01.03.21 erhalte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 29.02.24.
Läuft die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung automatisch ab dem Ende der vollen Erwerbsminderungsrente?
Wäre es finanziell besser, nach Ende der teilweisen Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Altersrente zu wechseln?
Vielen Dank Silvia
Christian Schultz
am 08.05.2023Hallo Silvia, sobald Sie eine volle EM-Rente erhalten, ist die teilweise Rente weg. Sie wird durch die volle ersetzt.
Was in Ihrem Fall finanziell am sinnvollsten ist, kann man nicht allgemein beantworten. Da empfehle ich Ihnen die kostenlose Beratung der DRV.
Armin Muth
am 10.02.2023Hallo Herr Schultz, zunächst einmal vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre wirklich verständlichen und hilfreichen Beiträge.
Ist die folgende Aussage tatsächlich richtig?
"Ab 63 sollten Sie die EM-Rente nehmen. Das ist finanziell vorteilhafter für Sie als die vorgezogene Altersrente."
Oder ist sie vielmehr nur dann zutreffend, wenn die volle EM - Rente anerkannt wird?
Falls nur eine halbe EM - Rente anerkannt wird, kann man dann den Rentenantrag zurückziehen und im Arbeitslosengeld 1 verbleiben?
Mit freundlichen Grüßen
Armin Muth
Christian Schultz
am 10.02.2023Hallo Armin, Sie haben recht: Die Aussage bezieht sich auf eine volle Rente wegen Erwerbsminderung.
Ob man den Rentenantrag zurückziehen kann, hängt vom Einzelfall ab. Oftmals erwächst die EM-Rente ja aus einer Reha, zu der Sie durch Krankenkasse oder Arbeitsagentur aufgefordert wurden. Dann ist das in der Regel nicht möglich. Andernfalls normalerweise schon.
Gudrun Heidebrunn
am 09.02.2023Moin nach Kiel,
ich möchte Ihnen und Ihrem Team zunächst meine außerordentliche Dankbarkeit und Anerkennung für Ihre Arbeit aussprechen. Das Buch "Vom Krankengeld zur Rente" hat mir so was von geholfen, den Durchblick für die Problematik zu eröffnen, zu verstehen und entsprechend handeln zu können. Danke hierfür! Ihre aktuellen Beiträge sind ebenso bemerkenswert hilfreich. Kurz zu mir: ich bin Jahrgang 1963, seit 08/21 fortlaufend AU und derzeit beziehe ich seit zwei Monaten ALG 1 (nach der Nahtlosigkeitsregelung). In absehbarer Zeit steht die Beantragung der EM-Rente an, diese Entscheidung war ein langer Weg mit vielen moralischen Bedenken. Meine Frage: Davon ausgehend, dass die EM Rente in meinem Fall mit dem 60. Lebensjahr bewilligt wird, sind Abschläge fällig. Wäre bei entsprechend fortlaufender Verlängerung der EM Rente diese dann auch abschlagsfrei mit Vollendung des 63. Lebensjahres? Und, eine zweite Frage in diesem Zusammenhang: Würde ab diesem Zeitpunkt (Vollendung 63. LJ) auch gleichzeitig die EM-Rente durch die sogenannte Zurechnungszeit so hochgerechnet, als ob ich bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätte?
Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich formuliert und freue mich auf Ihre geschätzte Antwort.
Herzliche Grüße G. Heidebrunn
Christian Schultz
am 10.02.2023Hallo Gudrun, vielen Dank für das positive Feedback - das freut mich persönlich sehr.
Ihre Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zur Regelaltersgrenze berechnet - also genau genommen die Zurechnungszeit. Gleichzeitig bleiben die Abschläge der EM-Rente bis zum Ende bestehen. Sollten Sie also aus der EM- direkt in die Altersrente wechseln, würden diese Abschläge dann mit dem Bestandsschutz übernommen.
Alexandra
am 09.02.2023Hallo Herr Schultz,
mein Mann ist 57 Jahre alt und musste 2018 seinen Beruf als Fliesenlegermeister wegen COPD ( Reversibilität)aufgeben.
Er war dann für seinen Arbeitgeber arbeitsunfähig geschrieben.
Beim Arbeitsamt hatte er sich dann nach dem KG im Rahmen seiner Möglichkeiten Vollzeit arbeitslos gemeldet.
Er war bis 04.07.22 noch vom Lungenarzt AU.
Dazwischen waren wir 1 Woche im Urlaub, welcher vom Arbeitsamt genehmigt war.
Danach bekam er Probleme mit der Hüfte und ist seit dem 21.07.22 durchgehend krankgeschrieben.
Die KK weigert sich KG zu bezahlen.
Seit endendes Alo Geldes bekommen wir seit August kein Geld mehr.
Die EM Rente wurde Ende Juni 22 beantragt.
Mit der BG geht es auch schon über 4 Jahre.
Wir wissen aktuell nicht mehr weiter .
Vielleicht haben Sie ja einen Rat für uns.
Viele Grüße
Alexandra
Christian Schultz
am 09.02.2023Hallo Alexandra, auf jeden Fall persönlich beraten lassen - zum Beispiel bei meinen Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Beim ersten Lesen kann ich nicht nachvollziehen, wie die Hüfterkrankung mit der COPD in Verbindung stehen soll. Hier sollte also unbedingt geprüft werden, ob vielleicht doch Anspruch auf Krankengeld besteht.
Alexandra
am 10.02.2023Hallo Herr Schultz,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wir sind auch der Meinung, dass Anspruch auf Krankengeld besteht.
Die KK sieht das aber leider anders.
Die KK hatte sogar bei unserer Hausärztin angerufen und wollte sie dazu drängen, auf die AU der Hüfte die COPD mit drauf zuschreiben.
Angeblich hätte die KK sogar die Bestätigung einer Krankmeldung, die garnicht existiert.
Danke
Alexandra
Meyer Martina
am 30.01.2023Hallo
Ich bin auf Ihre Seite gestoßen und verfolge diese nun mit sehr großen Interesse. Ich habe dazu eine Frage.
Ich bekomme seit vielen Jahren Erwerbsminderungsrente und bin im Besitz eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Ich bin 31.01.1961 geboren. Meine Regelsaltersrente
beginnt mit 66 Jahren und 6 Monate. Bekomme ich meine Erwerbsminderungsrente bis dahin oder kann ich wegen der Schwerbehinderung mit 64 Jahren und 6 Monate gehen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen Martina Meyer
Christian Schultz
am 30.01.2023Hallo Martina, wenn Ihre EM-Rente unbefristet ist, läuft diese erst zur Regelaltersgrenze aus. Theoretisch können Sie auch früher in die Altersrente wechseln. Die Frage ist nur: Warum sollten Sie das tun? In aller Regel ist diese nicht höher als die EM-Rente.
Poi
am 28.01.2023Hallo,
ich stecke zurzeit in einer gedanklichen Sackgasse. Mein derzeitiger Stand:
Bin Jahrgang 59, Rentenbeginn 01.02.2024 (Wartezeit 45 Jahre erfüllt).
Zurzeit seit einem Jahr arbeitsunfähig und werde von der KV im März 2023 ausgesteuert. Bin beim Arbeitsamt schonmal eingetragen und beginne mit den Antragsformularen.
Meine Frage ist recht einfach: Da der Renteneintritt in Sicht ist, welche Möglichkeiten bleiben mir ab März zur Überbrückung? Ich verstehe da sehr viel noch nicht so recht! War einmal im jugentl. Alter nur sehr kurz arbeitslos. Ansonsten bis heute in Lohn und Brot.
Ich möchte mein Problem richtig angehen und will nicht auf einen %'ualen Verzicht bei der Regelrente eingehen. Viel bleibt mir am Ende auch nicht also wäre ich für einen Tipp oder besser für eine kurze Richtungsweisung echt dankbar.
Gruß!!
Christian Schultz
am 30.01.2023Hallo Poi, falls Ihre 45 Versicherungsjahre bereits erfüllt sind, kann in Bezug auf die Rente eigentlich nichts mehr passieren. Beim Eintritt ins ALG wird noch einmal standardmäßig geprüft, ob eine EM-Rente in Frage kommt. Aber selbst das sollte nach Ihrer langen Berufstätigkeit kein finanzieller Nachteil sein. Wie immer gilt aber: Wenn Sie sich unsicher sind, lieber noch einmal persönlich beraten lassen.
Peter Berger
am 28.01.2023Ich bin bis zum 61. Lebensjahr und 7 Monaten (30.11.2024, Jahrgang 1963) in voller Erwerbsminderungsrente auf Zeit.
Um die Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten kann es sein, dass ich die Zeitrente auslaufen lassen müsste.
Frage: wenn ich dann spätestens nach 23 Monaten die Altersrente in Anspruch nehme habe ich Bestandsschutz. Heißt das die erworbenen Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit bliebe erhalten ? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Peter Berger
Christian Schultz
am 30.01.2023Ja, so ist es. Beginnt die Altersrente innerhalb von 24 Monaten nach Auslaufen der EM-Rente, gilt der Bestandsschutz.
Uwe
am 26.01.2023"Ab Vollendung des 63. Lebensjahres bekommen Sie die EM-Rente abschlagsfrei."
Das wage ich nb mal zu bezweifeln.
Ich muss für die Zeit vom Beginn der EMR bis zur abschlagsfreien Altersrente 0,3% Abschläge pro Monat hinnehmen.
Claus Müller
am 02.02.2023Zitat:
"Ab Vollendung des 63. Lebensjahres bekommen Sie die EM-Rente abschlagsfrei. Zumindest dann, wenn Sie 35 Versicherungsjahre voll haben. "
Schauen Sie mal nach im SGB-VI, §§ 77 und 264. Da gibt es eine Übergangsregelung zum "erweiterten Vertrauensschutz". Dieser läuft allerdings Ende 2023 aus. Danach gilt die Regelung, statt 35 Versicherungsjahren, sind 40 Versicherungsjahre erforderlich.
Manfred Dünzer
am 26.01.2023bin durch einen Unfall 1982 50 Protzent Schwerbehindert.Bin 1964 gebohren.Habe 1979 die lehre begonnen.Habe die Prüfung eum Kfz Mechaniker dann 1985 gemacht.Habe eine Umschulung zum Handwerker im Berufsvörderungswerk Vallendar gemacht. Bun seit 1986 am arbeiten und möchte in Rente gehen.Wann kann ich das tun?mfg Manfred Dünzer
Christian Schultz
am 26.01.2023Hallo Manfred, die allgemeinen Renteninfos zu Ihrem Jahrgang sind aktuell noch die gleichen wie für den Jahrgang 1980. Schauen Sie mal hier rein: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/rente-mit-jahrgang-1980
Aber darüber hinaus empfehle ich Ihnen eine persönliche - und kostenlose - Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Christiane
am 26.01.2023Also irgendetwas stimmt bei ihren Erklärungen nicht. Ich bin 63 mit GdB 50
Und kam jetzt Abschlagsfrei in die vorgezogene Alters Rente gehen.
Christian Schultz
am 26.01.2023Der letzte Jahrgang, der das konnte - zumindest mit 63 und 11 Monaten - ist der Jahrgang 1957: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/altersarmut-behinderung-gesundheit-sozialberatung-rente-und-behinderung
Ansonsten geht es nicht mehr ohne Abschlag.
Claus Müller
am 26.01.2023„Abschlagsfreie Rente ab 60 für Schwerbehinderte denkbar“
Ich erlaube mir mal, einen interessanten Link von "Ihre-Vorsorge.de" einzufügen.
https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/abschlagsfreie-rente-ab-60-fuer-schwerbehinderte-denkbar.html?cid=ivnewsl
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