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Nahtlosigkeit durch Widerspruch oder Klage verlängern?

Aktuelles Behinderung Gesundheit

Wenn Sie nach 78 Wochen Krankheit noch nicht wieder zurück an den Arbeitsplatz können, ist guter Rat teuer. Die meisten Betroffenen bekommen nun erst einmal Geld vom Arbeitsamt - oftmals über die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung". Hierbei gibt es jedoch ein Problem: Sobald feststeht, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, muss die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung einstellen. Zumindest nach der Nahtlosigkeitsregelung. Kann jetzt ein Widerspruch helfen?

Nahtlosigkeit durch Widerspruch oder Klage verlängern - geht das?

Was bedeutet eigentlich "Nahtlosigkeitsregelung"?

Am Ende des Krankengeldes macht man sich Gedanken, wie es nun finanziell weitergehen soll. Falls noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorhanden ist, sollten Sie sich spätestens zwei Monate vor der "Aussteuerung" beim Arbeitsamt melden.

Arbeitslosengeld gibt es nun über zwei verschiedene Wege. Der eingängigste ist die Nahtlosigkeitsregelung. Die wichtigsten Infos dazu finden Sie in diesem Video.

Bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) müssen Sie einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Auch für Ihren Arbeitgeber bekommen Sie ein Formular mit. In diesem muss dieser bescheinigen, dass er Ihnen keinen anderen Arbeitsplatz anbieten kann. Einen, den Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Probleme noch ausüben könnten. Und nun prüft die BA Ihre gesundheitliche Situation.

Es ist gut möglich, dass Sie nun zu einer Reha bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aufgefordert werden. Auf diese Weise "outsourct" das Arbeitsamt die gesundheitliche Untersuchung. Und am Ende dieser Reha wird ein Entlassungsbericht angefertigt, der Auskunft über Ihre gesundheitliche Prognose gibt.

Antrag auf EM-Rente

Falls Sie bereits aus dem Krankengeld heraus einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente gestellt haben, läuft eben jener Prozess im Hintergrund ähnlich ab. Auch in diesem Verfahren wird es einen Entlassungsbericht geben.

Der springende Punkt ist nun: Sobald das Urteil der Deutschen Rentenversicherung vorliegt, wird sich das Arbeitsamt regelrecht darauf stürzen. Denn wenn die DRV zu dem Schluss kommt, dass Sie nicht erwerbsgemindert sind - dass Sie also mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können - wird das Arbeitsamt den Geldhahn zudrehen. Voraussetzung für die Nahtlosigkeitsregelung ist ja, dass Sie voraussichtlich noch weitere sechs Monate nicht arbeiten können. Kommt die Rentenversicherung zu einem anderen Ergebnis, war es das mit dem Arbeitslosengeld.

"Falls die Arbeitsagentur nicht mehr zahlen will, ist vor allem eines wichtig: Ruhe bewahren. Denn es gibt fast immer einen anderen Weg, an das Arbeitslosengeld zu kommen."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Schnell Widerspruch einreichen?

Ein bewährtes Mittel im Sozialrecht ist der Widerspruch. Es gibt Situationen, in der sich der Einsatz eines Widerspruches phänomenal lohnen kann - etwa bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Denn wenn der Grad der Behinderung (GdB) kurz vor dem geplanten Rentenbeginn unter 50 abgesenkt wird, ist dieser Weg in die Rente versperrt. Wer jedoch Widerspruch einlegt, "konserviert" seinen Schwerbehindertenstatus. Im besten Fall bis in die Rente.

Kommen wir zurück zur Nahtlosigkeit. Kann der Widerspruch auch in dieser Situation helfen?

Nein. Wenn Sie die Entscheidung der Rentenversicherung anfechten, ist das Ihr gutes Recht. Und möglicherweise ist es auch sinnvoll, den Weg in die EM-Rente auf diesem Weg durchzukämpfen. Aber der Widerspruch verlängert nicht den Bezug von Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. Auch eine Klage vor dem Sozialgericht hilft hier nicht weiter.

Wie komme ich dann an mein Arbeitslosengeld?

Trotzdem sollten Sie nun vor allem Ruhe bewahren. Auch ohne Nahtlosigkeit können Sie weiterhin Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings verursacht die jetzt anzuwendende Lösung bei den meisten Menschen ungläubiges Kopfschütteln.

Denn nun müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur als vermittelbar vorstellen. Sie müssen offen für Stellenangebote sein. Obwohl Sie krank sind. Obwohl Sie noch einen Arbeitsvertrag haben. Mehr über dieses merkwürdige Szenario lesen Sie hier.

Fazit

Mit Widerspruch oder Klage können Sie das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung nicht verlängern. Falls die Rentenversicherung Ihren Antrag zur EM-Rente ablehnt, müssen Sie die Flinte jedoch nicht gleich ins Korn werfen. An Ihr Arbeitslosengeld kommen Sie in der Regel trotzdem - allerdings über einen unkonventionellen Weg.


Kommentare (37)

  • user
    Mathias Zaspel
    am 10.11.2023

    Hallo zusammen!

    Bei mir wurde letztes Jahr MS diagnostiziert.

    Von 22.06.2023 bis 25.08.2023 war ich in der Reha. Diese hat, nachdem ich während der Reha am 31.07. 2023 einen Schub hatte, als arbeitsunfähig entlassen. Eine Arbeitszeit von unter 3 Stunden haben die mir ebenfalls diagnostiziert.

    Ich bin seit 07.09.2023 ausgesteuert. Am 07.09. bin ich zur AfA wegen der Feststellung zur Nahtlosigkeit.

    Da ich den Entlassungsbericht der Reha erst Ende September bekam, konnte ich erst Mitte Oktober wg des Termins bei der VdK den Antrag auf EM-Rente stellen.

    Das Gutachten der AfA soll mir nächste Woche zugehen.

    Die DRV wird noch etwas dauern, bis sie zu einem Entschluss gekommen sind, oder? Ich vermute mal, es werden noch 5 Monate ins Land gehen.

    Wo bekomme ich eigentlich eine Empfangsbestätigung, daß der Antrag bei der DRV eingegangen ist?

    Die AfA hat mir telefonisch mitgeteilt, daß bei denen nichts angekommen sei.

    Gruß, Mathias

    • user
      Christian Schultz
      am 13.11.2023

      Hallo Mathias, über die Dauer des Antrags zur EM-Rente kann man allgemein nichts sagen. Aber das schon einmal ein paar Monate gehen, weil ja auch die Berichte Ihrer Ärzte angefordert werden. Und häufig kommt es trotz Reha noch zu einem Termin beim Gutachter.

      Wegen der Empfangsbestätigung können Sie direkt bei der DRV nachfragen.

  • user
    KO
    am 13.09.2023

    Hallo - ich vermisse bei den Ausführungen das Szenario 3, der ärztliche Dienst beurteilt die Leistungsunfähigkeit BIS 6 Monate, geht also davon aus das man aktuell unter 3 Stunden Leistungsfähig ist aber in den nächsten 6 Monaten gesund wird und das Arbeitsamt ALG 1 garnicht zahlt. Wie geht es dann weiter ( unabhängig von ALG 2 usw. weil man dafür zuviel gespart hat ect. ) - worauf muss man achten das man Anrechnungszeiten in der Zeit ohne jegliche Geldleistungen nicht verliert? Wer zahlt wann überhaupt mal wieder ? Wenn man dann doch länger als 6 Monate Leistungsunfähig ist muss dann Rückwirkend doch ALG 1 gezahlt werden?

    Reicht es für die Abrechnungszeiten aus das man bei der Arge gemeldet ist? Muss man für die Zeit sich selbst Krankenversichern und Beiträge für die Rentenkasse und Arbeitslosenversicherung zahlen und hier keine Anrechungszeiten zu gefährden?

    Leider findet man zu dieser „Horrorvorstellung“ die aber als 3. Möglichkeit auf den Merkblättern der Arbeitsagentur steht wenige bzw. gar keine Infos und Tipps.

    • user
      Christian Schultz
      am 13.09.2023

      Hallo KO, diesen Fall kenne ich aus der Praxis nicht. Von daher sind wir hier auch nicht drauf eingegangen. Sollte einer meiner Kollegen so etwas erlebt haben, kann ich hier nachträglich schreiben, wie die Sache ausgegangen ist.

  • user
    Max
    am 10.09.2023

    Vielen Dank für den Beitrag.

    Hier liegt allerdings ein grober Fehler vor.

    Wenn die AfA die Nahtlosigkeitsregelung einmal bewilligt hat, kann diese nicht ohne Weiteres aufgehoben werden. Die Nahtlosigkeitsregelung besteht weiterhin. Die AfA ist verpflichtet, selbst durch eigene Feststellungen zu prüfen, ob die objektive Verfügungbarkeit besteht oder nicht.

    Die negative Entscheidung über die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente lässt die Sperrwirkung des § 145 III nicht per se entfallen. Anders die positive Entscheidung, wenn die DRV dem Rentenantrag statt gibt. So hat es das SG Stuttgart in einer neueren Entscheidung vom 06. Mai 2019, Aktenzeichen S 21 AL 1622/19 entschieden. Dabei stützen sich die Stuttgarter Sozialrichter auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09. 09.1999, Aktenzeichen B 11 AL 13/99 R und einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003, L 8 AL 4897/02.

    Noch der Hinweis zum Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens. Der Sovd hat mir geraten den Fragebogen zusammen mit dem Sachbearbeiter der AfA auszufüllen. Das ist definitiv ebenfalls falsch. Hier besteht eine ärztliche Schweigepflicht.

    Bitte korrigieren Sie den Beitrag.

    Beste Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 11.09.2023

      Ich habe gerade noch einmal in unserer Sozialberatung - also direkt in der Praxis - nachgefragt: Die Arbeitsagentur prüft die Nahtlosigkeit, die Rentenversicherung stellt diese fest. Mit anderen Worten: Wenn der Rententräger zu dem Ergebnis kommt, dass Erwerbsminderung besteht (oder nicht), muss ich die Arbeitsagentur dem auch fügen. So steht es auch oben im Beitrag.

      • user
        Max
        am 12.09.2023

        Im obigen Beitrag schreiben Sie:

        "Der springende Punkt ist nun: Sobald das Urteil der Deutschen Rentenversicherung vorliegt, wird sich das Arbeitsamt regelrecht darauf stürzen. Denn wenn die DRV zu dem Schluss kommt, dass Sie nicht erwerbsgemindert sind - dass Sie also mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können - wird das Arbeitsamt den Geldhahn zudrehen. Voraussetzung für die Nahtlosigkeitsregelung ist ja, dass Sie voraussichtlich noch weitere sechs Monate nicht arbeiten können. Kommt die Rentenversicherung zu einem anderen Ergebnis, war es das mit dem Arbeitslosengeld."

        Das ist so nicht richtig.

        Wenn man aus dem Krankengeldbezug zur AfA muss, um Arbeitslosengeld zu erhalten, wird die Leistungsfähigkeit vom medizinischen Dienst der AfA geprüft. Dieser stellt zunächst fest, ob die Nahtlosigkeitsregelung Anwendung findet. Mit Feststellung der Nahtlosigkeit durch die AfA wird man gleichzeitig dazu aufgefordert, einen Reha- bzw. EM-Rentenantrag zu stellen. Solange ruht die Vermittlung. Wird der Antrag von der Rentenversicherung abgelehnt, besteht die Nahtlosigkeitsregelung der AfA erstmal weiter und man darf den Kranken/Arbeitslosen nicht einfach zur Vermittlung freigeben. Ebenso darf die AfA den Geldhahn nicht einfach so zudrehen, denn die Nahtlosigkeitsregelung besteht weiterhin. Auch wenn die Rentenversicherung den Antrag auf Erwerbsminderungsrente erstmal ablehnt. Die Sperrwirkung des § 145 wird nicht aufgehoben. Hier muss die AfA ein neues eigenes Gutachten erstellen.

        • user
          Andreas Neumann
          am 31.01.2024

          Hallo Max dein Beitrag ist sehr interessant,-) aber der medizinische Dienst der hält sich doch was die Deutsche Rentenversicherung geschrieben hat beim Antrag oder wie ist es

          Bin jetzt krankgeschrieben,Nahtlosigkeit

          wurde genehmigt jetzt in der zwischen Zeit ist Ablehnug von der deutschen Rentenversicherung gekommen Widerspruch eingelegt

          Was heisst es jetzt für mich kann ich weiter hin Nahtlosigkeit bekommen oder was kommt auf mich zu??? vielen Dank für die Hilfe

  • user
    Garry
    am 04.07.2023

    Ich bin ausgesteuert und bekomme ALG1 DRV hat eine Reha bewilligt, ich habe ein Attest von meinem Arzt dass ich Reha unfähig bin. DRV hat mich zum Gutachter geschickt. Gutachter hat mir gesagt dass eine Reha mach kein Sinn, jetzt ist das Gutachten an der Agentur für Arbeit geschickt. AfA sagt ich kann weniger als 15 std wochentlich arbeiten....was passiert jetzt ..ich sollte die Reha nächste woche antreten

    • user
      Christian Schultz
      am 04.07.2023

      Das klingt so, als ob Sie nun ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bekommen werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass Sie zu einem Antrag zur EM-Rente aufgefordert werden.

  • user
    Dan Stein
    am 13.04.2023

    Guten Tag Herr Schultz,

    ich habe folgende Frage.

    Steht mir ALG 1 gem. Paragraph 145 SGB III auch dann zu, wenn die DRV dem, vor dem ALG 1 -Antrag , gestellten LTA Antrag statt gibt?

    ANTRAG auf LTA am 19.12.22 bei der DRV BB mit Vermerk " Antrag auf LTA bei der DRV ist bereits gestellt".

    ANTRAG auf ALG 1 n. 145 SGB III am 30.1.23.

    Aussteuerung durch KK zum 20.3.2023.

    Bewilligungsbescheid ALG 1 am 11.4.23 mit Wirkungsbeginn ab 20.3.2023.

    DRV Bescheid f. LTA vom 02.03.23 , erhalten am 20.03.203 (Bekanntgabe per E-Mail).

    Da ich die Eingliederungshilfe beim meinem vorhandenen AG ( als bewilligte LTA ) aus gesundheitlichen Gründen noch nicht antreten kann, bleibt mir dann trotzdem der Anspruch auf die Nahtlosigkeitsregelung erhalten?

    Der ÄD der Bundesagentur hatte am 9.3.23 per Gutachten die Erfüllung der Voraussetzung für die Nahtlosigkeitsregelung festgestellt.

    LG Dan Stein

    • user
      Christian Schultz
      am 13.04.2023

      Hallo Dan, wir können hier im Forum keine Einzelberatung machen. Aber generell kann die Nahtlosigkeitsregelung natürlich auch angewendet werden, wenn demnächst eine Reha ansteht. Das ist sogar sehr häufig der Fall.

  • user
    KaRo
    am 12.01.2023

    Hallo zusammen! Ich habe gestern den Ablehnungsbescheid der EM-Rente über den SoVD erhalten. Einen Widerspruch halte ich eigentlich für sinnlos. Begründung u. a. ist, dass ich gem. Rehabericht 6 Stunden und mehr arbeitsfähig bin. Aktuell beziehe ich ALG 1 (vorher Krankengeld) und stelle mich dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung (bin also nicht krankgeschrieben). Meine Frage ist, muss ich die Agentur für Arbeit über die Ablehnung informieren oder wird die Agentur automatisch von der DRV in Kenntnis gesetzt?

    • user
      Christian Schultz
      am 12.01.2023

      Hallo Karo, informieren Sie Ihren Arbeitsvermittler am besten selbst. Vielleicht haben das aber bereits die Kollegen vom SoVD erledigt, am besten einfach mal nachfragen.

  • user
    Schwarz Patrick
    am 22.09.2022

    Hallo Christian,

    heute Mal auf diesem Weg, da das zu meiner ihnen einigermaßen bekannten Situation passt. Im November 2019 wurde ich nach langen chronischen Erkrankungen ausgesteuert. Rente wegen voller Erwerbsminderung war zu diesem Zeitpunkt längst gestellt jedoch gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung. Somit bezog ich dann von Mitte November an ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Im Februar des neuen Jahres 2020 erhielt ich dann die ersehnte Rente. Diese wurde rückwirkend vom 01.06.2019 bewilligt und wie üblich zeitlich begrenzt.

    Die erhaltenen Leistungen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse wurden seitens der RV verrechnet.

    So weit, so gut.

    Meine Rente endet nun nach zwei jeweils 4-monatigen Verlängerungsantrsg am 30.09. Eine Weitergewähhrung wurde abgelehnt. Zur Zeit befinde ich mich im Widerspruchsvervahren.

    Mein Arbeitsverhältnis ruht.

    Ich habe, wie von ihren Kollegen empfohlen Arbeitslosengeld beantragt. Zur Zeit auch hier noch keine Entscheidung, da der medizinische Dienst der Agentur für Arbeit noch meine medizinischen Unterlagen prüft.

    Nun hat sich mein Arbeitgeber schriftlich gemeldet. Man erwartet mich ab Oktober wieder an meinem Arbeitsplatz. Ich bin jedoch nach wie vor krank, es hat und es wird sich nichts mehr verbessern.

    Da das Krankengeld 2019 ausgeschöpft war, habe ich zumindestens in Bezug auf die damals angegebenen Diagnosen keinen Anspruch auf Krankengeld. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall käme wohl nur bei neuen, anderen Diagnosen in Betracht, wobei noch zu klären ist, ob ich dafür mindestens einen vollen Tag arbeiten muss.

    Zu meinen Fragen:

    Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, vielleicht auch mit diesem von Ihnen erklärten Kniff?

    Muss ich mich direkt ab 01.10. bzw. dann ab 04.10. rückwirkend krankschreiben lassen (sowohl für die Agentur für Arbeit als auch meinen Arbeitgeber)?

    Wenn ja, mit den damaligen Diagnosen oder mit neuen?

    Wenn mit den damaligen Diagnosen, als Folgebescheinigung? Die letzte AU stammt aus Februar 2020. Eine Weiterführung der AU mit dieser Diagnose würde Sinn machen, da ich ohnehin nichts von der Krankenkasse zu erwarten habe.

    Viele Fragen und sicherlich nicht leicht zubbeantworten.

    Leider konnte mir beim hiesigen SoVD niemand helfen und so stehe ich ziemlich alleine da. Und die Uhr tickt. Arbeit ist definitiv nicht mehr möglich aber was mache ich in Bezug auf meinen Arbeitgeber?!

    In der Hoffnung auf einen möglichen Lösungsweg verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

    Vielen Dank.

    P. Schwarz aus Nds

    • user
      Christian Schultz
      am 22.09.2022

      Hallo Patrick, es tut mir leid - aber wir können wir keine individuelle Beratung im Forum anbieten. Sie sind ja bereits bei meinen Kollegen in Niedersachsen in guter Obhut. Bitte wenden Sie sich an diese, dort kann man solche Fragen viel besser klären.

  • user
    Anton
    am 30.07.2022

    Hallo Herr Schultz,

    gilt bei bewilligtem ALG 1 wegen Nahtlosigkeit und später abgelehntem Antrag auf Erwerbsminderungsrente das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6.5.2019, Aktenzeichen S 21 AL 1622/19? Demnach müsste das Arbeitsamt bei Ablehnung der EM-Rente doch erneut prüfen, ob der Versicherte tatsächlich in der Lage ist, mehr als 15 Stunden wöchentlich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Auch die Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 145 SGB III vom 18.3.22, Anlage 2, § 3 (2) gehen in diese Richtung: "Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten durch den anderen Leistungszweig, sind diese Zweifel zwischen Arbeitsverwaltung und Rentenversicherungsträger vor Bescheiderteilung einvernehmlichzu klären." (Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-145_ba015152.pdf) Was meinen Sie?

    • user
      Christian Schultz
      am 06.08.2022

      Hallo Anton, ich selbst bin kein Jurist und gebe immer nur das wieder, das meine Kollegen mir aus der Praxis berichten. Und da sieht es so aus, dass die Arbeitsagentur die Nahtlosigkeitsregelung "abstellt", sobald die EM-Rente abgelehnt wird.

  • user
    Heike Forst
    am 11.12.2021

    Hallo , beko.me ich schriftlich bescheid wen die Nahtlosigkeit endet und sagt mir die Agentur für Arbeit dan auch schriftlich bescheid ob die EM rente abgelehnt wird ?

    Bekomme immer nur mündliche Aussagen, bin aber auch nicht aufgefordert worden Bewerbungen oder sonstiges zu tun.

    Laut Agentur für Arbeit wissen die nichts.

    MÜNDLICH hieß es Nahtlosigkeit beendet und ich soll zur Verfügung stehen.

    Mir kommt das komisch vor.

    Ich freue mich über eine Antwort. Bin bei Ihnen Mitglied.

    • user
      Christian Schultz
      am 13.12.2021

      Hallo Heike, beim Ende der Nahtlosigkeit gibt es normalerweise schon eine schriftliche Nachricht. Wenden Sie sich am besten an meine Kollegen in der Beratung, für Sie als Mitglied ist das kostenlos: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    lotte
    am 29.11.2021

    Hallo, ich habe da eine Frage. Was passiert denn mit der Krankenversicherung wenn die Nahtlosigkeit zuende ist, weil ausgeschöpft. Hartz 4 bekomme ich nicht. Muss ich nun die KV selbst zahlen oder nimmt die meines Mannes mich ohne Probleme auf?

  • user
    Marco
    am 01.06.2021

    Hallo Christian,

    Danke für die rasche Antwort.

    Leider ist es gar nicht so einfach jemanden zu finden, der diesbezüglich fachliche Auskunft geben kann.

    Auch im Netz ist leider diesbezüglich so gut wie nichts zu finden.

    Mir wurde von zwei Mitarbeiterinnen der Agentur für Arbeit mitgeteilt daß ich auf jeden Fall erstmal pauschal ALG2 zwei beantragen müsse, egal in was für einer Situation ich momentan befinde.

    Leider aber auch das ich dann für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muss obwohl ich Krank geschrieben bin und sich da in absehbarer Zeit auch nichts ändern wird.

    Hatte immer gehofft das über den Antrag auf Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung bis zum Ende der Zahlung Nahtlosigkeitsregelung entschieden wird.

    Freundliche Grüße

    Marco

    • user
      Christian Schultz
      am 01.06.2021

      Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen. Je nach Wohnort ist es vielleicht auch einfacher, beim VdK um Hilfe zu fragen. Notfalls finden Sie auch bei einem Fachanwalt für Sozialrecht Unterstützung.

    • user
      Marco
      am 02.06.2021

      Hallo Christian

      Besten Dank für Ihre freundliche Unterstützung.

      Werde mich wie empfohlen beim VDK anmelden, da ich aus Thüringen bin.

      Grüße Marco

  • user
    Marco
    am 01.06.2021

    Hallo,

    Ich würde gerne nochmal zurück zur Nahtlosigkeitsregelung kommen.

    Bei mir läuft die Zahlung der Bezüge in Form der Nahtlosigkeitsregelung Mitte nächsten Monats aus.

    Der Antrag auf Erwerbsminderung bei der Rentenkasse ist noch nicht entschieden.

    Laut Arbeitsamt muss ich nun ein Antrag auf ALG2 stellen um weiterhin bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein und vor allem Grundsicherung zu bekommen.

    Das Problem bei dieser Sache ist das es bei ALG 2 nur zur Auszahlung kommt wenn man für min 3 Stunden Täglich und 15 Stunden Wöchentlich arbeitsfähig ist.

    Meine Sachbearbeiterin sagte mir das ich das bejaen müsse, da mir sonst keine Zahlung für ALG2 zuständen.

    Nun weiß ich ehrlich gesagt nicht was ich machen soll.

    Ich bin weiterhin Krankgeschrieben und ehrlich gesagt glaube ich auch nicht das ich die min. 15 Wochenstunden schaffe.

    Bezüge in Form der Nahtlosigkeitsregelung bekommt man ja auch nur wenn man keine 3 Stunden täglich arbeiten kann und dies wurde mir ja damals bei Beantragung der Nahtlosigkeitsregelung durch ein Gutachten attestiert.

    Sollte ich nun trotz alledem bei der Beantragung von ALG 2 den Haken zur Arbeitsfähigkeit von min 3 Stunden täglich setzen nur um abgesichert zu sein?

    • user
      Christian Schultz
      am 01.06.2021

      Hallo Marco, lassen Sie sich auf jeden Fall persönlich zu dieser Frage beraten. Das Wichtigste ist jetzt natürlich, dass Sie krankenversichert sind und Ihre Miete gezahlt wird. Daher sollten Sie, wenn das so gefordert wird, auch an der besagten Stelle ein Kreuzchen setzen.

      Dennoch empfehle ich Ihnen dringend eine persönliche Beratung, anhand Ihrer Unterlagen.

  • user
    Norbert
    am 31.05.2021

    Hallo,

    mein Arbeitgeber hat von der AfA ein Schreiben bekommen wonach diese die Fortsetzung meines Arbeitsverhältnisses prüft. Der ärztliche Dienst der AfA hat festgestellt, dass ich nicht i. S. des § 145 SGB III leistungsgemindert bin und vollschichtig arbeiten könne (Feststellung der AfA: vollschichtig, leichte bis mittelschwere Arbeit, Ausschluss von Schicht- u. Nachtarbeit, keine Rufbereitschaft, keine Wochenend- u. Feiertagsarbeit, kein häufiges Heben u. Tragen von mehr als 5 Kg etc.). Ich habe einen GdB von 30 + die Gleichstellung. Ich soll mich wegen der Fortsetzung der Beschäftigung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umgehend mit meinem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

    Mein Arbeitgeber soll diesbezüglich eine schriftliche Begründung abgeben, jedoch weiß dieser nicht was er auf dem Schreiben (in meinem Sinne) angeben soll. Fakt ist, dass er mir keinen anderen (leidensgerechten Arbeitsplatz) anbieten kann.

    Was soll ich meinem Arbeitgeber raten wie er das Schreiben beantworten soll, damit ich keine Nachteile erleide ?

    Danke schon einmal für Ihre Rückantwort.

    • user
      Christian Schultz
      am 31.05.2021

      Hallo Norbert, Ihr Arbeitgeber hat ein Standardschreiben erhalten, das ist in dieser Situation ganz normal. Wenn es keinen "leidensgerechten" Arbeitsplatz für Sie gibt, dann soll Ihr Chef das auch so schreiben. Das führt zu keinem Nachteil für Sie.

  • user
    Straatmann Reiner
    am 27.05.2021

    Hallo

    Krankengeld Ausgesteuert bekomme noch bis zum 14.10 Arbeislosengeld,mein Arbeitgeber hat keine Arbeit mehr für mich zuviele Gesundheiliche einschrängungen habe ein GdB von 50 bin 59 Jahre EM Rente abgelhnt geht vor Gericht mit der LVA kann ja Jahre dauern ,kann mann das Arbeislosengelde 2 umgehen das macht mir große Sorgen

  • user
    joschi
    am 04.05.2021

    Ich habe auf dem papier auch noch einen Job. Im Vertrag steht er endet bei Erwerbsminderungsrente. Wenn, dann bekomme ich die ja befristet. ist der Job dann auch sofort beendet, wenn ich einen positiven Bescheid bekomme?

    Wo kann ich mich beraten lassen? Anwalt?

    Und wie mache ich das bei ablehnendem Bescheid mit dem Arbeitsamt? Anrufen und sich verfügbar stellen? Danke für die Hilfe :)

    • user
      Christian Schultz
      am 04.05.2021

      Wann der Arbeitsvertrag genau endet, ist eine arbeitsrechtliche Frage. Vermutlich ab Gewährung der Rente, aber das müsste man sich genau anschauen. Fragen Sie dazu am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

      Den Weg zum Arbeitslosengeld haben wir ja in dem verlinkten Beitrag erklärt. Wenn Sie dazu weitere Fragen haben, muss man das individuell klären. Das geht dann über unsere Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    joschi
    am 04.05.2021

    Hallo, das Szenario blüht mir wohl auch.

    Ausgesteuert seit Januar 2021

    Reha bereits in 2020

    Nun aufgefordert vom Arbeitsamt ( erhalte nun ALG1) eine Reha zu beantragen, die bei Ablehnung in einen Erwerbsminderrngsantrag umgewandelt wird.

    Nun warte ich seit 3 Wochen auf Antwort.

    Wie lange kann das Ganze dauern? Wird das ALG sofort eingestellt bei einer Ablehnung ( Bundesagentur für Arbeit hat unter 3 Std festgestellt).

    Muss die DRV dann nicht begründen, dass mehr als 3 Std täglich möglich sind?

    Wenn der Bescheid kommt (wovor ich täglich Angst habe) wie gehe ich dann am besten vor?

    Widerspruch scheint ja nicht zu helfen um weiter ALG zu bekommen :(

    • user
      Christian Schultz
      am 04.05.2021

      Hallo Joschi, das Wichtigste zuerst: Bitte lassen Sie sich in solch einer Situation immer persönlich beraten. Das Thema Nahtlosigkeit ist einfach zu individuell, als dass man alle Szenarien generell abhandeln könnte.

      Sobald die Arbeitsagentur den Bescheid der Rentenversicherung kennt, wird das Arbeitslosengeld eingestellt. Das geschieht sofort. Ob ein Widerspruch gegen den Bescheid der DRV sinnvoll ist, muss man gucken.

      Um Arbeitslosengeld zu bekommen, muss man sich dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Ich weiß, dass das komisch klingt. In dem Moment ist es aber die einzige Möglichkeit, weiterhin Geld zu erhalten: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig

    • user
      Maik Grüning
      am 14.01.2022

      Hallo

      Ich bin seit 2014 Arbeitsunfähig fld und klage seit 2018 gegen die DRV wegen meiner Erwerbsrente was bei Sozialgericht für mich gut war aber die DRV ist in Berufung gegangen jetzt abwarten .

    • user
      Maik Grüning
      am 14.01.2022

      Hallo

      Die Rentenversicherung wird versuchen es abzulehen wenn du nicht mehr § Stunden Arbeiten ganz bekommst du dein Rente . aber kannst du noch 3-6 Stunden arbeiten wird die Rentenversicherung es ablehnen weil du noch für den Arbeitsmarkt .

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